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17.01.2012 |
Nach dem Ende von kino.to im Juli 2011 ist nun die Schliessung von kinox.to das Ziel von Urheberrechtsschützern |
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Das Streaming-Portal kinox.to ist soweit ersichtlich fast inhaltsgleich mit dem inzwischen geschlossenen Streaming-Dienst kino.to. Auch kinox.to wird daher Gegenstand strafrechtlicher Maßnahmen sein. Strafantrag gegen die Betreiber von kinox.to soll bereits gestellt worden sein.
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Nach § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Gemäß § 108a UrhG (Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung) ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der oder die Täter gewerbsmäßig handeln. Bereits der Versuch ist strafbar. Als problematisch beim Vorgehen gegen kinox.to wird sich ggf. erweisen, dass die verwendeten Server soweit ersichtlich nicht in Europa stehen und die Betreiber von kinox.to bestreiten werden, dass ihr Angebot unter deutsches Urheberrecht fällt.
Nach richtiger Ansicht des Amtsgerichts Leipzig vom 21.12.2011 ist bereits das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig. Die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher des Endgerätes beim Streaming ist eine Vervielfältigung, die keine „rechtmäßige“ Nutzung darstellt, wenn ein Werk illegal zum Abruf bereitgestellt wurde. Ob Nutzer von illegalen Streaming-Angeboten tatsächlich belangt werden können hängt aber u.a. davon ab, ob der jeweilige Dienst Nutzerdaten überhaupt speichert. Ziel von Rechteinhabern wird es daher hauptsächlich sein, den sog. Seedern das Werk zu legen, d.h. die Schliessung von illegalen Streaming-Portalen zu erreichen.
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14.01.2012 |
OLG Düsseldorf entscheidet über die Wirksamkeit von Filesharing-Abmahnungen (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11) |
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Zu pauschale Abmahnungen und zu weit formulierte vorgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind unwirksam. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14.11.2011 (Az.: I-20 W 132/11) entschieden.
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Leitsätze des Verfassers:
1. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte.
2. Bei dem Vorwurf illegalen Filesharings können Beklagte die Klagebefugnis der Rechteinhaber sowie das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse der Beklagten und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten.
3. Eine Abmahnung genügt den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht, wenn die begangene Handlung nicht genau angegeben und der darin erblickte Verstoss nicht so klar und eindeutig bezeichnet ist, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.
4. Eine Abmahnung, die den Verstoss nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar. In einem solchen Fall könne der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars.
5. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.
6. Im Falle einer vom Rechteinhaber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine dennoch abgegebene Verpflichtung daher unwirksam.
7. Eine Erstattung von Abmahnkosten kann nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden, weil mit der Abmahnung nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt wird, sondern sich die Abmahnung sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen, richtet.
(Leitsätze des Verfassers)
Mit dem Beschluss vom 14.11.2011 hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem Filesharing-Fall der dortigen Beklagten Prozesskostenhilfe zugestanden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ verspreche.
Im Einzelnen:
Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass es nicht feststehe, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten habe. Das Landgericht habe die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte sei nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte habe keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant. Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wende, habe ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.
Vorliegend seien weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stelle alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletze fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So sei es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellten. Zudem sei das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es sei jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lasse. Ein Dritter könne diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfange auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend sei allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustünden. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden seien, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen sei sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß sei folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen gewesen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.
Ohne eine solche Darlegung sei der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich gewesen. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien bestehe vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und könne schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es könne dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittele. Die Klägerinnen selbst machten vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setze jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.
Ein entsprechender Unterlassungsantrag sei ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müsse die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag dürfe nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre. Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermögliche es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handele. Stehe nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint seien, sei der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben würden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen könne.
Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs könne vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet sei, verlagere das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehöre, vollständig auf den Schuldner und benachteilige ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung sei eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Von daher könne eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruhe. Mit der Abmahnung werde nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richte sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohten. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden. Die Abmahnung diene folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet sei, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrührten. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reiche für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpfe sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründe vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung.
Dies könne jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässe und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetz, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstelle. Zwar befreiten Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gelte jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar sei. Eine derartige Leistung stehe der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall könne der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars. Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden solle, sei nicht ersichtlich. Von daher fehle jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.
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13.01.2012 |
Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Abgabe durch inländische Apotheken verboten (BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 - Europa-Apotheke Budapest) |
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Der für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unzulässig angesehen und die Entscheidung des OLG München gegen diese Apothekerin teilweise bestätigt.
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Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Freilassing. Sie bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten - soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden - einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun bestätigt. Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG München einen Verstoss der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, ist die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente sodann an die Kunden abgibt. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung ist dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Deswegen ist arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke der Beklagten Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel. Daher hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint.
Im Übrigen ist der Beklagten die Gewährung eines Rabatts im Falle verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Vorinstanzen gerade deswegen verboten worden, weil sie die Arzneimittel als inländische Apothekerin abgibt. Denn die insoweit anwendbaren arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften, die einen solchen Rabatt untersagen, gelten nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nur im Falle der Abgabe durch inländische Apotheken.
Vorinstanzen: LG Traunstein, Urteil vom 11.03.2009, Az.: 2 HKO 2534/08; OLG München, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 6 U 2657/09, A&R 2010, 279
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 005/2012 vom 13.01.2012; BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 - Europa-Apotheke Budapest.
§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 1a AMG (Verbringungsverbot) lauten:
(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und
1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird,
1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt
ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder …
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09.01.2012 |
Haftung von Hotels für Urheberrechtsverletzungen von Gästen: Die richtige Reaktion von Hotels und (Internet)Cafés wenn sie wegen Filesharing, also der illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörsen durch ihre Gäste, abgemahnt werden |
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Die Frage der Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) durch ihre Gäste ist auch 2012 wieder sehr aktuell, da Rechteinhaber und -verwerter derzeit wieder Abmahnungen wegen derartiger Urheberrechtsverletzungen verschicken.
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Nach einem aktuellen Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 wonach nicht nur Filesharing, sondern auch das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig ist, droht Hoteliers neben Filesharing-Abmahnungen möglicherweise neuer Ungemach. Weil illegaler Streaming-Konsum von Servern im Ausland im Einzelfall aber schwerer nachzuweisen ist als illegales Filesharing, wird in Bezug auf das Streaming Hauptziel der Rechteinhaber erwartungsgemäß bleiben, schon das Bereitstellen und nicht erst den Abruf von illegalen Streamingangeboten zu unterbinden.
Wichtig für Hotels und Gaststätten oder Internetcafes ist daher vor allem weiterhin, im Falle von Filesharing-Abmahnungen richtig zu reagieren, denn – wie in Internetforen oft zu lesen – sog. „vorbeugende“ Unterlassungserklärungen im Gießkannenprinzip abzugeben oder ähnlichen „Tipps“ zu folgen, kann potentiell ruinöse Folgen haben.
Ob und wie Hotel-WLAN-Anbieter möglicherweise für illegales Filesharing von Mitarbeitern oder Gästen über das Hotel-WLAN-Netz haften ist derzeit noch alles andere als geklärt, auch wenn abmahnende Kanzleien oft den gegenteiligen Eindruck erwecken wollen. Ein Drohpotenzial, mit dem gerade kleinere Hotelbetriebe schon zur Abschaffung ihres Gäste-WLAN getrieben wurden. Dies ist in der heutigen Mediengesellschaft weder wünschenswert noch rechtlich geboten. Gut beraten haben gewerbliche WLAN-Anbieter wie Hotels u.ä. eine Reihe von Möglichkeiten, ihre potentielle Haftung auch bei der bestehenden Rechtslage zu minimieren.
Im Gegensatz zur Haftung von Privatpersonen für illegales Filesharing kann in Bezug auf gewerbliche WLAN-Anbieter noch auf keine umfängliche Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden. Welche Pflichten gewerbliche WLAN-Betreiber ggf. treffen, wird wie im Falle der Haftung von Privatpersonen zum Filesharing Dritter über deren Telefonanschluss letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) festzulegen haben. Hierbei ist indes zu erwarten, dass der BGH weit weniger rechteinhaberfreundlich entscheiden würde, als im Falle der Haftung Privater.
Im Einzelnen:
I. Hoteliers und andere Unternehmer haften nicht als Täter von Urheberrechtsverletzungen beim illegalen Filesharing durch Gäste
Eine täterschaftliche Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen Ihrer Gäste wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten o.ä. scheidet aus. Wer als Unternehmer etwa über sein Hotel-WLAN-Netz seinen Gästen die Verbindung zum weltweiten Internet ermöglicht, tut dies inhaltsneutral, d.h. ohne dabei in irgendeiner Weise über Inhalte etc. zu bestimmen. Eine Haftung des Hoteliers als Täter einer Urheberrechtsverletzung scheidet in diesen Fällen aus.
II. Mögliche Haftung als sog. (Mit-)Störer ?
Ausgangspunkt einer allenfalls in Frage kommenden sog. Störerhaftung gewerblicher WLAN-Betreiber ist die sog. "willentlich-adäquate Mitverursachung" von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte bzw. Gäste/Kunden des WLAN-Betreibers. Ein solcher willentlich-adäquater Beitrag liegt bereits vor, wenn die Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten unterstützt wird. In jüngerer Zeit erkennen aber auch Instanzgerichte die technischen (Un-)möglichkeiten und die Unzumutbarkeit von Zugangsbeschränkungen für Hoteliers durch Manipulationen im Zusammenhang mit IP-Adressen, Portnummern, usw. Zudem dürfen nur solche Zugangsbeschränkungen vorgenommen werden, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Eine Kennungsvergabe an die Benutzer gewerblicher WLANs (Mitarbeiter, Hotelgäste, etc.) ist sinnvoll, darf aber nicht dazu führen, dass die Benutzer überwacht und bei Verstößen gesperrt und/oder ihre personenbezogenen Daten an abmahnende Kanzleien herausgegeben werden, die Urheberrechtsverstöße behaupten. Dies ist aufgrund rechtlicher Vorgaben weitgehend unzulässig. Als Sanktion bei einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist die Strafbarkeit vorgesehen. Die ungerechtfertigte Verwendung von Verkehrsdaten kann als Ordnungswidrigkeit zudem mit einer Geldbuße von bis zu € 300.000,00 geahndet werden.
In einem Urteil vom 12.05.2010 lässt der BGH erkennen, dass er das Geschäftsmodell kommerzieller Betreiber zumindest vor einer Gefährdung durch präventive Prüfungspflichten schützen möchte. Die Hinweise des BGH stimmen mit jüngsten Rechtsprechungstendenzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.11.2011 und den Vorgaben der sog. "E-Commerce-Richtlinie" überein.
Festzuhalten ist: Hoteliers und andere gewerbliche WLAN-Anbieter sollten also niemals ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz abmahnenden Rechteinhabern und deren Rechtsanwälten irgendwelche Daten ihrer Gäste aushändigen.
III. Verschiedene Lösungen für gewerbliche WLAN-Betreiber: Hotspot AGB
Vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage, von der vor allem die abmahnenden Rechteinhaber dann profitieren, wenn Hoteliers rechtlich unzureichend beraten sind, sollten Hotel-WLAN-Betreiber und andere gewerbliche Internetzugangs-Anbieter mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz für ihren Betrieb die denkbaren Informations-, Aufklärungs- und/oder Handlungspflichten für Zukunft erörtern und die gebotenen Maßnahmen ergreifen. Ein Ansatzpunkt für gewerbliche WLAN-Betreiber ist es, mit sog. Hotspot AGB zu arbeiten und diese der sich weiter entwickelnden Rechtslage von Zeit zu Zeit anzupassen.
Hierbei besteht ein Spielraum des WLAN-Anbieters, der genutzt werden sollte.
Fazit:
Anbieter gewerblicher WLAN-Netze sollten sich nicht ohne Not einer Haftung in erheblichem Maße aussetzen und u.a. gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen, um abmahnenden Kanzleien und deren Auftraggebern bei der Durchsetzung von möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die eigenen Gäste als Gehilfe zu dienen. Auch die Abgabe einer Vielzahl von modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nach "Chart-Container"-Abmahnungen o.ä. ist für gewerbliche WLAN-Anbieter grundsätzlich nicht anzuraten. Damit werden Verträge geschlossen, die bei Folgeverstößen einzuhalten sind. Je nach Anzahl der abgegeben Unterlassungsverpflichtungserklärungen und der Frequentierung des eigenen WLAN-Netzes kann dies potentiell ruinöse Folgen haben.
Fachanwalt Dr. Jaeschke vertritt inzwischen eine große Zahl von Hotels u.ä. und eine Cafe-Kette, welche ihren Gästen kostenloses WLAN als Dienstleistung bietet. Ferner hat er diesbezüglich ein umfangreiches Gutachten für einen führenden Hersteller von Netzwerklösungen erstellt und berät einen großen Automobilzulieferkonzern in Bezug auf die Einführung eines Gäste-WLAN.
Auch bei der derzeit noch unklaren Rechtslage kann die mögliche Haftung von gewerblichen WLAN-Anbietern durch maßgeschneiderte Beratung minimiert werden.
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05.01.2012 |
AG Leipzig: Das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten ist rechtswidrig |
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Die „ Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.“ (GVU) berichtet in einer Pressemitteilung vom 22.12.2011 unter der Überschrift: „Richter Winderlich stellt in Urteilsbegründung klar: Nutzen von illegalen Streams ist rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung“ von einem Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, wonach nicht nur das Bereitstellen, sondern auch das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig ist:
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„Der Richter stellte zudem in seiner Urteilsbegründung unmissverständlich klar, dass beim Nutzen von Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet. Mit dem Begriff "vervielfältigen" habe der Gesetzgeber das "Herunterladen" gemeint, führte Richter Winderlich aus. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beim Streaming statt.“
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, so dass hier lediglich zu der Pressemitteilung Stellung genommen werden kann. Danach ist dem AG Leipzig grundsätzlich zuzustimmen.
Zunächst kommt hinsichtlich der Nutzer von Streaming-Angeboten zwar eine sog. Schranke des Urheberrechts nach § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) in Betracht, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig sind.
Die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher des Endgerätes beim Streaming ist aber keine „rechtmäßige“ Nutzung, wenn ein Werk illegal zum Abruf bereitgestellt wurde. Daher ist das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig.
Auf einem anderen Blatt steht, ob Rechteinhaber den illegalen Streaming-Konsum von Servern im Ausland im Einzelfall nachweisen können. Hauptziel der Rechteinhaber muss damit sein, den „Seedern“ das Handwerk zu legen, d.h. das Bereitstellen von illegalen Streamingangeboten zu unterbinden.
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04.01.2012 |
BGH verhandelt am 12.01.2012 im Fall der sog. Europa-Apotheke, Az.: I ZR 211/10 |
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Im Fall der sog. Europa-Apotheke betreiben die Parteien jeweils eine Apotheke in Freilassing. Die beklagte Apotheke bietet Kunden an, Medikamente bei einer Budapester Apotheke zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke in ihrer Apotheke in Freilassing abzuholen. Die Medikamente werden zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest geliefert, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten auch pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen wollen zum einen erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, in Deutschland zulassungspflichtige Arzneimittel aus Ungarn in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zu verbringen und sie mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Endverbraucher in Deutschland auszuhändigen. Weiterhin soll es die Beklagte unterlassen, in ihrer Apotheke Arzneimittel mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Kunden auszuhändigen sowie entsprechende Rechnungsbeträge einer ungarischen Apotheke einzuziehen. Letztlich begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die beklagte Apotheke ihnen wegen solcher Verhaltensweisen zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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Das OLG München (A&R 2010, 279) hat die vor dem LG Traunstein mit diesen Anträgen erfolgreiche Klage abgewiesen, weil die Einfuhr der Medikamente weder gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG verstoße und auch kein apothekenfremdes Geschäft im Sinne von § 4 Abs. 5 ApoBetrO vorliege. Die Ausgabe der aus Ungarn eingeführten Medikamente sei auch keine Dienstleistung, die außer Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag der Apotheke oder der Ausbildung des Apothekers im Sinne von § 19 Nr. 7 der Berufsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer für Apothekerinnen und Apotheker stehe.
In der Revisionsverhandlung am 12.01.2012 ist noch nicht mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen. Einstweilen ist die gut begründete Entscheidung des OLG München in die tägliche Praxis von betroffenen Versandapotheken weiterhin einzubeziehen.
Vorinstanzen: LG Traunstein, Urteil vom 11.03.2009, Az.: 2 HKO 2534/08; OLG München, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 6 U 2657/09
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.01.2012, Nr. 001/2012, BGH, Az.: I ZR 211/10 – Europa-Apotheke, Verhandlungstermin 12.01.2012
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03.01.2012 |
EuGH: Beschlagnahme von gefälschter Transitware vereinfacht (Az.: C-446/09, C-495/09) |
In Bezug auf Produkt- und Markenpiraterie ist davon auszugehen, dass dieser „Geschäftszweig“ einen Schaden in Deutschland in 2010 von 29 Milliarden Euro verursacht hat. Für 2011 ist mit einer ähnlichen Größenordnung zu rechnen. Ohne Produktpiraterie gäbe es in Deutschland etwa 70 000 Arbeitsplätze mehr.
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Problematisch ist, dass der Zoll auch offensichtliche Plagiate nur beschlagahmen kann, wenn diese in die EU eingeführt werden sollen, d.h. auch in der EU abgesetzt werden sollen. Der reine Transit, d.h. die Durchfuhr durch die EU, verletzt keine Rechte in der EU. Mit aktuellen Urteilen vom 01.12.2011 (Az.: C-446/09, C-495/09) setzt der EuGH zwar seine Rechtsprechung fort, nach der die Warendurchfuhr allein noch keine Schutzrechte in der EU verletzt. Zugleich hat der EuGH nun aber das Zurückhalten verdächtiger Transitware vereinfacht. Der Gerichtshof gibt eine zweistufige Prüfung vor. Für das Zurückhalten der Ware genügen bereits verdachtsbegründende Anhaltpunkte. Die Bejahung einer Schutzrechtsverletzung mit weitergehenden Folgen wie Zerstörung der Piraterieware und Schadensersatz erfordert hingegen tatsächliche Nachweise für eine Rechtsverletzung im Unionsgebiet. Solche können z.B. dann gegeben sein, wenn der Bestimmungsort der Waren unklar ist, genaue Angaben über den Hersteller fehlen. Der Nachweis, das Produkte auch in der EU in Verkehr gebracht werden sollen, ist zwar auch dann nicht immer einfach zu führen, aber die Entscheidungen des EuGH verschaffen den Rechteinhabern zumindest durch die Möglichkeit der häufigeren Zurückhaltung von Plagiatsware ein größeres Zeitfenster. Im Rahmen von Messen spielt die Messe Frankfurt mit ihrer Kampagne „Messe Frankfurt against Copying“ eine sehr positive Rolle aus der Sicht der Markenartikler. Aussteller oder deren Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz werden von der Messe Frankfurt und der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Zolls beim Messerundgang zum Aufspüren und Unterbinden von Nachahmungen unterstützt. So können einstweilige Verfügungen erwirkt und damit das weitere Anbieten der Nachahmungen unterbunden werden.
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03.01.2012 |
Werbung mit der Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” ist verboten |
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Das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 2-03 O 437/11, BeckRS 2011, 24504) hat es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Webseiten eine Suchfunktion zu verwenden, welche dem Nutzer eine automatisierte Vorschlagsliste (Autocomplete-Funktion) anbietet und dabei Vorschläge für Fachanwaltstitel vorgibt, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben werden können (Fantasie-Fachanwaltstitel), so z.B. den Titel „Fachanwalt für Markenrecht“ u.a.
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Das LG Frankfurt am Main hat zudem schon am 13.01.2010 klargestellt (Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2-06 O 521/09), dass ein Rechtsanwalt nicht mit „Fachanwalt für Markenrecht“ werben darf.
In zwei Beschlüssen hat auch das LG Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009, Az.: 312 O 128/09 sowie Beschluss vom 13.03.2009, Az.: 312 O 142/09) Internetwerbung für einen “Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” als unlautere Werbung angesehen und verboten. Ein „Fachanwalt für Markenrecht“ ist im Katalog der Fachanwaltsbezeichnungen nicht enthalten.
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung derzeit u.a. für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Informationstechnologierecht, u.a. verliehen werden, siehe im Einzelnen Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.2011 (http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/fao_01_07_2011.pdf), nicht aber für das Markenrecht.
Auch wenn Rechtsanwälte „Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz“ sind und sich u.a. auf das Markenrecht spezialisiert haben, ist die Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” daher unzulässig.
Unter dem Begriff „Gewerblicher Rechtsschutz“ wird das gesamte Immaterialgüterrecht, also das Recht des geistigen Eigentums verstanden. Hierzu zählen u.a. das Markenrecht, das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das Geschmacksmusterrecht (Designschutz), und in der Praxis auch das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht.
Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben.
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02.01.2012 |
Hätte der Bundespräsident die Berichterstattung über die private Finanzierung seines Hauses grundsätzlich verbieten können ? |
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Die Privat- und Intimsphäre von bekannten Persönlichkeiten, die selbst zu Marken geworden sind, wird in den Medien oft missachtet. Es besteht ein breites rechtliches Instrumentarium, derartigen Auswüchsen zu begegnen, wenn die die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten wurde.
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Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist berührt, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion geht. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Grundgesetz gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht, vor allem dann, wenn etwa Politiker „Homestories“ zulassen und „in guten Zeiten“ bereitwillig Einblick in Ihr Privatleben gewähren. In „schlechten Zeiten“ hat dies zur Folge, dass die Medien deutlich „privater“ berichten dürfen, als wenn das Privatleben grundsätzlich privat gehalten worden wäre.
Bei der sog. „Kreditaffäre“ des Bundespräsidenten liegt die – jedenfalls grundsätzliche – Freiheit der Medien, auch über die Finanzierung eines privaten Hauses zu berichten nahe. Wenn Recherchen hier Fragen aufwerfen, ist dies in der Regel ein Vorgang von allgemeinem Interesse.
Es musste erwartet werden, dass eine solche Berichterstattung – jedenfalls grundsätzlich – nur die äußere Privatsphäre des Bundespräsidenten berührt. Spätestens nach dem der BGH mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az. V ZB 47/11) Medien die Einsicht in das Grundbuch des Hauses des Bundespräsidenten gestattet hatte, hätte man auf die Idee kommen können, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt würde, wenn man versuchte eine Berichterstattung über die Hausfinanzierung gänzlich zu untersagen.
Wahrscheinlich wäre es hilfreich gewesen, sich frühzeitig mit einem Medienrechtler zu beraten und das Gespräch mit der Öffentlichkeit zu suchen und dann abzuwarten, wie berichtet wird, um dann ggf. konkrete Berichte anzugreifen.
Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert. Ein Bericht in Bezug auf Nachrichten, die man selbst auf Anrufbeantwortern hinterlässt, ist strafrechtlich nicht relevant, es dabei nicht um den Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Wortes geht. Derjenige, der auf Anrufbeantworter oder Mailboxen Nachrichten hinterlässt, nimmt grundsätzlich billigend in Kauf, dass auch Dritte den Inhalt der Information wahrnehmen könnten. Auch wenn der Bundespräsident nicht davon ausgegangen sein mag, seine Nachricht könne an die Öffentlichkeit gelangen, ist die öffentliche Zugänglichmachung einer mit Wissen und Wollen aufgezeichneten Nachricht jedenfalls nicht strafrechtlich relevant, auch nicht, wenn es sich um den Bundespräsidenten handelt. Eine "Verunglimpfung des Bundespräsidenten" im Sinne des Strafgesetzbuches durch eine solche Veröffentlichung scheidet ebenfalls aus, wenn nicht weitere ehrabschneidende Äußerungen im Rahmen einer solchen Berichterstattung erfolgen.
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29.12.2011 |
EuG: Auch kennzeichnungsschwache Marken sind vor Verwechslungen zu schützen (Urteil vom 13.12.2011, Az.: T-61/09) |
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Das Gericht der Europäischen Union (kurz EuG) hat mit Urteil vom 13.12.2011 (Az.: T-61/09 (HABM), BeckRS 2011, 81836, Meica/HABM) deutlich gemacht, dass auch kennzeichnungsschwache Marken Schutz vor Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr genießen.
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Im Einzelnen:
Die Inhaberin der Marken „Curry King“ und „King“ möchten die Eintragung des Zeichens „Schinken King“ in das europäische Markenregister verhindern.
Die Beschwerdekammer des europäischen Markenamtes in Alicante (HABM) als Vorinstanz hatte noch angenommen, dass zwischen den prioritätsälteren deutschen Wortmarken „Curry King“ und „King“ und der jüngeren EU-Anmeldemarke „Schinken King“ in Anbetracht der Abweichungen der einander gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht und des teilweise nicht möglichen Zeichenvergleichs in begrifflicher Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsschwäche der älteren Marken auch für identische Waren wie Fleisch und Wurstwaren jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
Im Rahmen der Feststellung der Verwechslungsgefahr macht das EuG, deutlich, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke nur einen Beurteilungsfaktor unter mehreren darstellt und auch kennzeichnungsschwache Marken nicht lediglich gegen vollständige Reproduktion geschützt sind. Dies stellt eine Konkretisierung der ständigen Rechtsprechung dar, wonach die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt.
Die Entscheidung ist dogmatisch richtig, auch wenn es vorliegend fraglich sein mag, ob sich die angenommene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne tatsächlich realisiert. Neben zwei EU-Bildmarken gibt es etwa – neben anderen einschlägigen „King“-Marken und vielen Produkten aus dem Lebensmittelbereich, die den Bestandteil „King“ aufweisen – auch eine ältere Wortmarke „BURGER KING“, die u.a. eingetragen ist für „Fertiggerichte aus Fleisch“. Für relevante „King“-Marken die prioritätsjünger als die Klagemarken sind, dürfte die Luft aber nach dieser Entscheidung zunächst dünner werden, da es allein auf die angenommene Verwechslungsgefahr ankommt. Das EuG ist ein eigenständiges europäisches Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof nachgeordnet ist. Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt wird. Einstweilen ist die vorliegende Entscheidung des EuG in die Markenstrategie von Markeninhabern einzubeziehen.
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22.12.2011 |
Prozesskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden |
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Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Nun hat das Bundesfinanzministerium einen sog. Nichtanwendungserlass veröffentlicht, wonach das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Nach langjähriger Rechtsprechung galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit seiner neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof – unter seinem mittlerweile pensionierten Vorsitzenden – seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach dem Erlass vom 20.12.2011 stehen der Finanzverwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten jedoch keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sei eine erhebliche Anzahl von Fällen. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließe, könnten daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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21.12.2011 |
Muss ein Käufer davon ausgehen, dass ein „Vertu“-Mobiltelefon, welches bei ebay zu einem Startpreis von € 1,00 angeboten wird, ein Plagiat ist ? |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am 18.01.2012 (Az.: VIII ZR 244/10) zu der Frage, ob ein Käufer bei einem ebay-Angebot mit Startpreis € 1,00 und einem Zuschlagspreis von € 782,00 davon ausgehen muss, dass es sich um Markenpiraterieware handelt, wenn der Wert des angebotenen Produktes um ein Vielfaches höher liegt. Konkret wird es in der Entscheidung um ein „Vertu“-Mobiltelefon gehen, dessen Originalpreis bei € 24.000,00 liegen soll. Der Kläger verlangt in dem Verfahren von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
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Das OLG Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen und in zweiter Instanz angenommen, der Vertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, der Verkäufer habe zudem nicht behauptet, dass das Gerät Originalware sei und jedenfalls habe der Käufer hier fahrlässig gehandelt.
Es darf bezweifelt werden, dass der BGH dieser Begründung folgen wird.
Im Einzelnen:
Die Beklagte hat auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von € 1,00 zum Kauf angeboten. Zudem hat die Beklagte dazu Folgendes mitgeteilt:
"Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
Der Kläger gab ein Maximalgebot von € 1.999,00 ab und erhielt für € 782,00 den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys € 24.000,00 koste. Die auf Zahlung von € 23.218,00 Schadensersatz (€ 24.000,00 abzüglich des Kaufpreises von € 782,00) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das OLG Saarbrücken hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach dem Vorbringen des Klägers sei der geschlossene Vertrag bereits gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse.
Unabhängig davon hätten die Parteien bei Vertragsschluss auch keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) dahingehend getroffen, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von € 1,00 angeboten habe, obwohl ein Originalhandy – nach der Behauptung des Klägers – einen Wert von € 24.000,00 habe. Ein so niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original zumindest dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.
Selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus, weil dieser den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), so das OLG Saarbrücken. Das Gericht sah es als erfahrungswidrig an, dass ein Mobiltelefon mit einem so hohen Wert zu einem Startpreis von € 1,00 angeboten werde. Hier habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Gerät nicht um ein Original handele.
Mit der vom OLG Saarbrücken zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
§ 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“
§ 434 Abs. 1 BGB (Sachmangel) lautet: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“
§ 442 Abs. 1 BGB (Kenntnis des Käufers) lautet: „Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Urteil vom 21.08.2009, Az.: 12 O 75/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.08.2010, Az.: 8 U 472/09 -122
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 200/2011 vom 21.12.2011.
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14.12.2011 |
Thema „rechtserhaltende Benutzung“ von Marken: Vorsicht bei der Neuanmeldung von „modernisierten“ alten Marken |
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Nach deutschem Markenrecht ist die rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch die Verwendung eines abweichenden Zeichens auch dann möglich, wenn das abweichende Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist. Dies ist naheliegend, denn es besteht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von Markeninhabern, ihre oft wertvollen älteren Marken zu modernisieren, ohne den Markenschutz und damit die Priorität der älteren nicht mehr benutzten Marke zu verlieren. Leider hatte der EuGH im Jahr 2007 mehr oder weniger klar demgegenüber entschieden, rechtserhaltend werde nur die tatsächlich benutzte – also ggf. prioritätsjüngere – Marke benutzt.
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Der BGH hat dem EuGH nun in zwei Verfahren konkrete Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Markenstrategie, die Markenartikler verfolgen müssen, um ihren Markenschutz nicht in Gefahr zu bringen.
Wenn der EuGH die deutsche Praxis für rechtswidrig erklärt, muss in jedem Einzelfall noch genauer als bislang schon geprüft werden, ob Modernisierungen „alter“ Marken noch neu angemeldet werden.
Das Problem: Wenn die deutsche Regelung nicht mehr anwendbar sein sollte, verfallen u.U. die alten Marken des Markeninhabers oder sie werden durch Betreiben Dritter aus dem Register gelöscht. Die neue Marke des Markeninhabers kann aber u.U. von Dritten angegriffen werden, die über Marken verfügen, die zwar prioritätsjünger als die alten – nun aber keinen Schutz mehr bietenden – Marken des Markeninhabers sind, aber eben älter als die neuen Marken des Markeninhabers. Wenn hier keine maßgeschneiderte Markenstrategie verfolgt wird, hat dies ggf. immense wirtschaftliche Folgen für den Markeninhaber.
Im Einzelnen:
Kläger im ersten Verfahren ist der Inhaber der Marke "PROTI". Er sieht in der Benutzung der Bezeichnung "Protifit" durch den Beklagten im geschäftlichen Verkehr eine Verletzung seiner Rechte an seiner Marke. Der Beklagte hat in dem Verfahren seinerseites die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, weil der Kläger die Marke "PROTI" nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.
Das zweite Verfahren betrifft einen Rechtsstreit des Unternehmens Levi Strauss & Co. gegen ein Handelsunternehmen. Levi Strauss ist Inhaberin mehrerer nationaler und internationaler Marken unter anderem einer für Hosen eingetragenen EU-Bildmarke. Nach den Darlegungen im Markenregister handelt es sich um eine sog. „Positionsmarke“, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, welches oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte hat seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt gebracht, welche an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin sieht hierin Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift "LEVI'S" benutzt. Diese in Wirklichkeit im geschäftlichen Verkehr benutzte Form sei auch als Marke registriert, weshalb nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden sei.
Hintergrund ist, dass der EuGH in seinem „Bainbridge“-Urteil aus dem Jahr 2007 (EuGH, Urteil vom 13.09.2007, Az.: C-234/06, GRUR 2008, 343 Rn. 86) entschieden hat, dass eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist. Der BGH hat die bei ihm anhängigen beiden Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH nun mehrere Fragen zur Reichweite dieser Aussage vorgelegt. Diese betreffen in dem Verfahren "PROTI" die Vereinbarkeit des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG mit der Markenrechtsrichtlinie. Die deutsche Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG erlaubt die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
Nach m.E. richtiger Ansicht des BGH stellt die deutsche Regelung keinen Verstoss gegen die Markenrechtsrichtlinie dar. Es besteht wie eingangs angesprochen naheliegenderweise ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von Markeninhabern, ihre oft wertvollen älteren Marken zu modernisieren, ohne den Markenschutz und damit die Priorität der älteren nicht mehr benutzten Marke zu verlieren.
Das zweite Verfahren hinsichtlich der Rechte aus dem roten Label an den Jeanshosen von Levi Strauss unterscheidet sich von dem ersten Verfahren dadurch, dass die benutzte, als Marke eingetragene Form (rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI'S) eine Kombination von anderen Marken des Markeninhabers darstellt (nämlich einer Bildmarke "rotes Stofffähnchen" und einer Wortmarke "LEVI'S") und die zusammengesetzte Marke keine geringfügige Abwandlung der aus den einzelnen Bestandteilen bestehenden Marken ist. Der BGH verfolgt m.E. hier mit Recht das Ziel im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Markenrechte auch in einem solchen Fall von einer rechtserhaltenden Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichenbestandteils durch Verwendung der zusammengesetzten Marke ausgehen zu können. Markeninhaber haben ein schützenswertes Interesse, auch einen einzelnen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke eintragen zu lassen, der vom Verkehr als eigenständiges Kennzeichenmittel aufgefasst wird.
Bleibt zu hoffen, dass der EuGH die vorgelegten Fragen im Sinne der deutschen Praxis entscheidet.
Vorinstanzen: BGH, Beschluss vom 17.08. 2011, Az.: I ZR 84/09 – PROTI; LG Köln, Urteil vom 16.09.2008, Az.: 33 O 484/06; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009, Az.: 6 U 195/08 sowie Beschluss vom 24.11.2011, Az.: I ZR 206/10 – Stofffähnchen II; LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2004, Az.: 312 O 482/03; OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010, Az.: 3 U 130/04
§ 26 Abs. 3 MarkenG (Benutzung der Marke) lautet: „Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.“
. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2011 vom 24.11.2011
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05.12.2011 |
Neuer § 96 a MarkenG bietet Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Markensachen |
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Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantiert das Grundgesetz einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, der nun auch einfachgesetzlich normiert wurde.
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Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 02.12.2011 ist das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" vom 24.11.2011 in Kraft getreten.
Das Gesetz sieht bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens eine "angemessene" Entschädigung des Betroffenen vor, welche sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
Auch im Markengesetz wird dem Anspruch durch Einfügung eines neuen § 96 a MarkenG ("Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren") Rechnung getragen.
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10.11.2011 |
LG Aschaffenburg: Gewerbliche Facebbook-Seite benötigt Impressum |
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Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O54/11) festgestellt, dass Facebook-Seiten, wenn sie nicht ausschließlich privat genutzt werden, ein Impressum benötigen. Entweder auf der Facebook-Seite selbst oder mittels eines Links, durch den das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist.
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09.11.2011 |
Bundesgerichtshof entscheidet im Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21" |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Nichtzulassungsbeschwerde des klagenden Erben zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: I ZR 216/10, BeckRS 2011, 26724). Mit seiner Beschwerde hat der Kläger erreichen wollen, dass der BGH die Revision gegen das vorausgegangene Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2010 zulässt und über den Fall entscheidet.
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Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung genießt noch bis Ende des Jahres 2026 Schutz durch das Urheberrecht (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG verlangt den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der Schalterhalle des alten Bahnhofs. Ein Teil des Bahnhofs ist schon im Jahre 2010 abgerissen worden, wodurch der Kläger die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt sieht. Mit der Klage wollte er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen und den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart haben die Klage abgewiesen, wobei keine Revision zugelassen wurde.
Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts nun bestätigt. Es lägen keine Gründe für eine Zulassung der Revision vor.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der BGH bereits in früheren Entscheidungen geklärt:
Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, ist bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13.10.1988, Az.:I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsfestspiele II). Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 19.03.2008, Az.: I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 - St. Gottfried). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine beachtlichen Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler berücksichtigen, dass die (postmortale) Schutzfrist des Urheberrechts von Paul Bonatz 56 Jahre nach dessen Tod bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.
Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung solche Planungsalternativen zu berücksichtigen sind, die für den Urheber weniger einschneidende Folgen haben. Auch diese Frage ist bereits geklärt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31.05.1974, Az.: I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass diese Grundsätze nur für Bauwerke mit durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Schöpfungshöhe gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit auch nicht festgelegt, dass die Abwägung zugunsten des Eigentümers ausgeht.
Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Eigentümer im Rahmen der Interessenabwägung öffentliche Belange für sich reklamieren kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Werk der Baukunst im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried). Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 4 U 106/10, GRUR-RR 2011, 56; LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010. Az.: 17 O 42/10, ZUM-RD 2010, 491
Quelle: BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: I ZR 216/10, BeckRS 2011, 26724; Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2011 vom 24.11.2011.
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09.11.2011 |
Admin-C haftet persönlich wenn er Markenrechtsverletzungen billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik) |
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Wenn sich eine Person allgemein bereit erklärt, für ausländische Domaininhaber bei der DENIC als Admin-C zu fungieren haftet sie persönlich für Markenrechtsverletzungen, sofern in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registriert werden, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten, denn bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.
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Im Einzelnen:
Der unter anderem für das Kennzeichenrecht (Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel) zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat darüber entschieden, ob der sog. Admin-C (= „administrativer Ansprechpartner“), der bei Registrierung eines Domainnamens bei der DENIC (= Genossenschaft, welche die Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".de" vergibt), immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht in Deutschland wohnt, in den Fällen selbst in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. Der Admin-C ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn dies vor allem im privaten Bereich wohl die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber weisungsgebunden und handelt ausschliesslich in seinem Auftrag. Es ist bei „.de“-Domains zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist aber möglich.
Die Klägerin in dem nun vom BGH entschiedenen Fall betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem einen Internetversandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC angemeldet worden. Als Admin-C für den Domainnamen war der Beklagte registriert.
Die Klägerin wandte sich mittels ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte ihn zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. In den nun entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das LG Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das OLG Stuttgart als höhere Instanz hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der BGH nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüssen. Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung ergeben. Die hierfür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich zwar noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der BGH richtig - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der im Vereinigten Königreich ansässigen Inhaberin des Domainnamens allgemein bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zu fungieren. Zudem hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 127/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09, GRUR-RR 2010, 12.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2011, Nr. 180/2011, BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik
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27.10.2011 |
BGH: DENIC ist verpflichtet Domainnamen in Fällen von eindeutigem Missbrauch zu löschen |
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