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28.09.2011
BGH: Private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet bleiben verboten (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II)

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) wirksam ist. Es verstoße insbesondere nicht gegen EU-Recht, weil die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung diese Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen.


Im Einzelnen:

In den entschiedenen Fällen haben Wettunternehmen auch nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Lediglich das LG Wiesbaden und das LG München I sowie das OLG München hatten sie abgewiesen.

Der BGH hat die Klagen der Lottogesellschaften nun für begründet erachtet.

Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folge daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 01.01.2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten, so der BGH.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelte Anforderung der Kohärenz, wonach Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen müssen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.

Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.

Die Beurteilung des BGH deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, welches am 01.06.2011 (Az.: 8 C 5.10) ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat.

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Az.: 13 O 119/06, Urteil vom 29.11.2007, ZfWG 2007, 471; OLG Frankfurt am Main, Az.: 6 U 261/06, Urteil vom 04.06.2009, ZfWG 2009, 268 und LG München, Az.:  I– 4 HK O 11552/06, Urteil vom 16.12.2007; OLG München, Az.: 29 U 1669/08, Urteil vom 16.10.2008, MMR 2009, 195 und LG Bremen, Az.: 12 O 379/06, Urteil vom 20.12.2007, ZfWG 2007, 460; OLG Bremen, Az.: 2 U 4/08, Urteil vom 29.01.2010, ZfWG 2010, 105 und LG Bremen, Az.: 12 O 333/07, Urteil vom 31.07.2008; OLG Bremen, Az.: 2 U 96/08, Urteil vom 12.02. 2010 und LG Köln, Az.: 31 O 599/08, Urteil vom 09.07.2009, ZfWG 2009, 311; OLG Köln, Az.: 6 U 142/09, Urteil vom 12.05.2010, MMR 2010, 359.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011, Nr. 150/2011; BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II; BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 189/08; BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 30/10; BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 43/10; BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 93/10
 
 
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