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05.01.2012
AG Leipzig: Das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten ist rechtswidrig

Di
e „ Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.“ (GVU) berichtet in einer Pressemitteilung vom 22.12.2011 unter der Überschrift: „Richter Winderlich stellt in Urteilsbegründung klar: Nutzen von illegalen Streams ist rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung“ von einem Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, wonach nicht nur das Bereitstellen, sondern auch das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig ist:

„Der Richter stellte zudem in seiner Urteilsbegründung unmissverständlich klar, dass beim Nutzen von Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet.  Mit dem Begriff "vervielfältigen" habe der Gesetzgeber das "Herunterladen" gemeint, führte Richter Winderlich aus. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beim Streaming statt.“


Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, so dass hier lediglich zu der Pressemitteilung Stellung genommen werden kann. Danach ist dem AG Leipzig grundsätzlich zuzustimmen.

Zunächst kommt hinsichtlich der Nutzer von Streaming-Angeboten zwar eine sog. Schranke des Urheberrechts nach § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) in Betracht, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig sind.

Die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher des Endgerätes beim Streaming ist aber keine „rechtmäßige“ Nutzung, wenn ein Werk illegal zum Abruf bereitgestellt wurde. Daher ist das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig.

Auf einem anderen Blatt steht, ob Rechteinhaber den illegalen Streaming-Konsum von Servern im Ausland im Einzelfall nachweisen können. Hauptziel der Rechteinhaber muss damit sein, den „Seedern“ das Handwerk zu legen, d.h. das Bereitstellen von illegalen Streamingangeboten zu unterbinden.
 
 
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