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02.01.2012
Hätte der Bundespräsident die Berichterstattung über die private Finanzierung seines Hauses grundsätzlich verbieten können ?

Die Privat- und Intimsphäre von bekannten Persönlichkeiten, die selbst zu Marken geworden sind, wird in den Medien oft missachtet. Es besteht ein breites rechtliches Instrumentarium, derartigen Auswüchsen zu begegnen, wenn die die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten wurde.


Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist berührt, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion geht. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Grundgesetz gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht, vor allem dann, wenn etwa Politiker „Homestories“ zulassen und „in guten Zeiten“ bereitwillig Einblick in Ihr Privatleben gewähren. In „schlechten Zeiten“ hat dies zur Folge, dass die Medien deutlich „privater“ berichten dürfen, als wenn das Privatleben grundsätzlich privat gehalten worden wäre.

Bei der sog. „Kreditaffäre“ des Bundespräsidenten liegt die – jedenfalls grundsätzliche – Freiheit der Medien, auch über die Finanzierung eines privaten Hauses zu berichten nahe. Wenn Recherchen hier Fragen aufwerfen, ist dies in der Regel ein Vorgang von allgemeinem Interesse.

Es musste erwartet werden, dass eine solche Berichterstattung – jedenfalls grundsätzlich – nur die äußere Privatsphäre des Bundespräsidenten berührt. Spätestens nach dem der BGH mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az. V ZB 47/11) Medien die Einsicht in das Grundbuch des Hauses des Bundespräsidenten gestattet hatte, hätte man auf die Idee kommen können, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt würde, wenn man versuchte eine Berichterstattung über die Hausfinanzierung gänzlich zu untersagen.

Wahrscheinlich wäre es hilfreich gewesen, sich frühzeitig mit einem Medienrechtler zu beraten und das Gespräch mit der Öffentlichkeit zu suchen und dann abzuwarten, wie berichtet wird, um dann ggf. konkrete Berichte anzugreifen.

Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert. Ein Bericht in Bezug auf Nachrichten, die man selbst auf Anrufbeantwortern hinterlässt, ist strafrechtlich nicht relevant, es dabei nicht um den Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Wortes geht. Derjenige, der auf Anrufbeantworter oder Mailboxen Nachrichten hinterlässt, nimmt grundsätzlich billigend in Kauf, dass auch Dritte den Inhalt der Information wahrnehmen könnten. Auch wenn der Bundespräsident nicht davon ausgegangen sein mag, seine Nachricht könne an die Öffentlichkeit gelangen, ist die öffentliche Zugänglichmachung einer mit Wissen und Wollen aufgezeichneten Nachricht jedenfalls nicht strafrechtlich relevant, auch nicht, wenn es sich um den Bundespräsidenten handelt. Eine "Verunglimpfung des Bundespräsidenten" im Sinne des Strafgesetzbuches durch eine solche Veröffentlichung scheidet ebenfalls aus, wenn nicht weitere ehrabschneidende Äußerungen im Rahmen einer solchen Berichterstattung erfolgen.
 
 
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