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17.01.2012
Nach dem Ende von kino.to im Juli 2011 ist nun die Schliessung von kinox.to das Ziel von Urheberrechtsschützern

Das Streaming-Portal kinox.to ist soweit ersichtlich fast inhaltsgleich mit dem inzwischen geschlossenen Streaming-Dienst kino.to. Auch kinox.to wird daher Gegenstand strafrechtlicher Maßnahmen sein. Strafantrag gegen die Betreiber von kinox.to soll bereits gestellt worden sein.

Nach § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Gemäß § 108a UrhG (Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung) ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der oder die Täter gewerbsmäßig handeln. Bereits der Versuch ist strafbar. Als problematisch beim Vorgehen gegen kinox.to wird sich ggf. erweisen, dass die verwendeten Server soweit ersichtlich nicht in Europa stehen und die Betreiber von kinox.to bestreiten werden, dass ihr Angebot unter deutsches Urheberrecht fällt.

Nach richtiger Ansicht des Amtsgerichts Leipzig vom 21.12.2011 ist bereits das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig. Die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher des Endgerätes beim Streaming ist eine Vervielfältigung, die keine „rechtmäßige“ Nutzung darstellt, wenn ein Werk illegal zum Abruf bereitgestellt wurde. Ob Nutzer von illegalen Streaming-Angeboten tatsächlich belangt werden können hängt aber u.a. davon ab, ob der jeweilige Dienst Nutzerdaten überhaupt speichert. Ziel von Rechteinhabern wird es daher hauptsächlich sein, den sog. Seedern das Werk zu legen, d.h. die Schliessung von illegalen Streaming-Portalen zu erreichen.
 
 
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