Markenschutz für den "Goldhasen" – bzw. wer hat aus der Akte genascht ?
Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte kürzlich erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.
Die am 06.07.2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE". Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.
In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl. Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.
Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen "Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar" bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.
Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Quelle: BGH, PM Nr. 150/2010 vom 16.07.2010; Urteil vom 15. Juli 2010 – I ZR 57/08; OLG Frankfurt am Main - Urteil v. 8. November 2007 – 6 U 10/03 LG Frankfurt am Main - Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02.
Die am 06.07.2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE". Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.
In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl. Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.
Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen "Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar" bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.
Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Quelle: BGH, PM Nr. 150/2010 vom 16.07.2010; Urteil vom 15. Juli 2010 – I ZR 57/08; OLG Frankfurt am Main - Urteil v. 8. November 2007 – 6 U 10/03 LG Frankfurt am Main - Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02
08.07.2010
Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen für nichtig erklärt
Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.
Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.
Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.
In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Er ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.
Quelle: BGH, PM Nr. 142/2010 vom 08.07.10; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07; Bundespatentgericht - Urteil vom 27. März 2007 - 1 Ni 5/06 (EU).
07.07.2010
Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).
Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Quelle: BGH, PM Nr. 139/2010 vom 07.07.2010; Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07; LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05 (MMR 2006, 245); OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)
Normen:
Art. 6 Fernabsatzrichtlinie
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
…
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(…)
§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein an
deres bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
(…)
§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(…)
01.07.2010
OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch eines Telekom-Kunden auf Löschung von IP-Adressen sofort nach Beendigung der Nutzung ! Was bedeutet dies für die Verfolgung von Filesharing-Sachverhalten ?
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat geurteilt (Urteil vom 16.6.2010, Az.: 13 U 105/07), dass ein Telefonkunde keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen (Internet-Protokoll-Adressen) hat. Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dies ist zu begrüßen, denn andere Anbieter – die keine Verbindungsdaten speichern – können Flatrates auch gegenüber ihren Kunden problemlos abrechnen. Eine Entscheidung des BGH hätte große Bedeutung für die Verfolgung von Filesharing-Sachverhalten.
Ein Telekom-Kunde hat keinen Anspruch auf die sofortige Löschung der für die Internetnutzung vergebenen von ihm genutzten IP-Adressen. Mit seinem Urteil vom 16.06.2010 hat das OLG Frankfurt am Main eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt. Aufgrund der technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen eine Abrechnung mit ihren Kunden nicht möglich sei. Zudem könnten Störungen nicht erkannt und beseitigt werden, betonten die Richter.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 13 U 105/07).
Dies ist zu begrüßen, denn andere Anbieter – die keine Verbindungsdaten speichern – können
Flatrates ja auch gegenüber ihren Kunden abrechnen.
1. Sachverhalt
Der Kläger hatte mit der Telekom vor Jahren einen Internet-Zugangsvertrag nach dem Tarif „T-Online dsl flat“ geschlossen. Mit seiner Klage verlangte er, dass das Unternehmen die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das LG gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr reduzierte die Telekom die Speicherzeit auf sieben Tage, entsprechend einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.
2. Kläger will keine sieben Tage Speicherzeit hinnehmen
Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Beklagte müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei sie im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von sieben Tagen nicht hinnehmbar. Die Beklagte meint dagegen, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.
3. Speicherung kein Widerspruch zu BVerfG
Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Deutsche Telekom verpflichtet ist, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen. Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die Berechnung des Entgelts erforderliche Daten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Dass die Telekom aktuell über bessere technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen können.
4. Unverzügliches Löschen bedeutet nicht sofortiges Löschen
Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger allenfalls die unverzügliche Löschung verlangen, worunter nicht die sofortige Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche ohne schuldhaftes Zögern. Dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige, habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vortragen können.
5. Bedeutung der Entscheidung
Dem Urteil komme wohl nur bis zur Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit Bedeutung zu, betonten die Richter. Das BVerfG hatte die zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Regelungen §§ 113, 113 a, 113 b TKG, die eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorsahen, für verfassungswidrig erklärt (WM 2010, 569). Sobald der Gesetzgeber diese Bestimmungen durch eine Neuregelung zur Speicherung ersetze, dürfte auch die Telekom eine entsprechende Verpflichtung treffen und wäre ein Anspruch des Internetnutzers auf vorzeitige Löschung damit obsolet.
Quelle: BeckRS 2010, 14572; becklink 1001879; MMR-Aktuell 2010, 30495. Das Urteil ist abrufbar unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20100145.htm
Vgl. BVerfG, Verfassungswidrigkeit der konkreten Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung, WM 2010, 569; AG Bonn, Kurzfristiges Speichern von IP-Adressen, MMR 2008, 203; AG Darmstadt, Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch Access-Provider, MMR 2005, 634.
30.06.2010
OLG Frankfurt/M.: „Abofallen“ in der Falle ! - Gewinnabschöpfungsanspruch bei „Kostenfalle“ im Internet („heute gratis!“)
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat (Urteil vom 20.5.2010, Az.: 6 U 33/09) entschieden, dass ein Betreiber von „Abofallen"-Portalen Auskunft über seine Einnahmen erteilen und die erzielten Gewinne an den Staatshaushalt abgeben muss. Die Beklagten haben nach Ansicht des Gerichts in grober Form gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert haben.
Die Beklagten boten im Internet den Abruf von Informationen an. Innerhalb der Websites warben sie jeweils blickfangartig mit der Aussage „heute gratis!“. Am Ende der Seite wurde jeweils in kleiner Schrift neben anderen Informationen mitgeteilt, dass durch die Betätigung des Buttons „Anmelden“ ein Auftrag erteilt werde und dass sich die „Gratis Testzeit“ mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,- pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändere. Der Kläger sieht in der beanstandeten Werbung einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß und nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Herausgabe des hierdurch erlangten Gewinns gemäß § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch.
Das OLG Frankfurt stellt fest, dass dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG besteht. Auf Grund der beanstandeten Internetauftritte haben die Beklagten durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt (§ 10 Abs. 1 UWG). Die Beklagten haben nach Ansicht des Gerichts in grober Form gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert haben.
Das Gericht stellt weiter fest, dass durch die blickfangartig herausgestellte Werbeaussage „heute gratis!“ dem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass seine abgegebene Willenserklärung keine Kostenfolgen habe. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass er sich bereits durch seine Anmeldung ohne Abgabe einer weiteren Willenserklärung für einen längeren Zeitraum bindet und insoweit bereits eine Vergütungsverpflichtung übernehme. Ihm würde die Tragweite seiner Anmeldung erst durch die Übersendung der Rechnung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bzw. dem Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB) deutlich gemacht.
Quelle: MMR-Aktuell 2010, 305968; Das Urteil ist abrufbar unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20100142.htm (JurPC Web-Dok. 142/2010, Abs. 1 - 66); vgl. Vorinstanz LG Darmstadt, U.v.13.1.2009 - 16 O 366/07; siehe auch LG Frankfurt/M. MMR 2009, 412 und LG Mannheim MMR 2009, 568.
24.06.2010
Die google Adwords-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
Mit seiner Entscheidung vom 23.03.2010 hat der EuGH mögliche Markenrechtsverletzungen durch Werbende, die fremde Marken als Adwords in ihrer Internetwerbung verwenden, grundsätzlich bejaht und die Haftung von Google hierfür der Beurteilung durch die nationalen Gerichte überlassen.
Google Adwords (Wortspiel: engl. „Adverts“ = Werbeanzeigen und „Words“ = Wörter) ist als Schlüsselwort-Werbung („Keyword-Advertising“) eine Form der Internetwerbung durch Unternehmen auf den Internetseiten des Suchmaschinenbetreibers Google Inc.
Hierbei werden dem Internetnutzer etwa auf www.google.de von seiner Suchanfrage abhängige, von dem redaktionellen Text bzw. von den Suchergebnissen im Regelfall räumlich getrennte und als solche gekennzeichnete Anzeigen präsentiert, die zudem einen Link auf das betreffende werbende Unternehmen enthalten. Die Ergebnisseite präsentiert sich dem Nutzer also zweigeteilt: Auf der linken Seite erscheinen die Treffer, die zu dem gewünschten Wort führen. Auf der rechten Seite erscheinen unter der Überschrift „sponsored links“ oder „Anzeigen“ werbliche Angebote. Teilweise erscheinen die Werbeanzeigen aber auch auf der linken, also der Trefferseite. Dem durchschnittlich aufmerksamen Nutzer ist also ersichtlich, dass er mit einer Werbeaussage konfrontiert wird. Problematisch ist jedoch, dass jeder google-Werbekunde beispielsweise von google Schlüsselworte (Keywords/Adwords) erwerben kann, für die Markenschutz Dritter besteht. Die Werbung mittels Adwords wird nach einem „Cost-per-Click“-Modell abgerechnet, bei dem nur die erfolgten Klicks auf die Anzeige zu vergüten sind. Weil es naturgemäß von Vorteil ist, auf der Anzeigenliste möglichst weit oben zu erscheinen, kann sich der Werbende im Wege einer automatisierten Auktion gegen andere durchsetzen, wobei sich das Gebot auf einen Maximalpreis bezieht, den der Werbetreibende willens ist, pro Klick auf seine Anzeige zu bezahlen. D.h., derjenige, der bereit ist, den höchsten Preis für ein Keyword an google zu zahlen, erscheint in der Anzeigenliste auch weit oben bzw. an erster Stelle.
II. Das Urteil des EuGH
Mit seiner Entscheidung vom 23.03.2010 hat der EuGH mögliche Markenrechtsverletzungen durch Werbende, die fremde Marken als Adwords in ihrer Internetwerbung verwenden, grundsätzlich bejaht und die Haftung von Google hierfür der Beurteilung durch die nationalen Gerichte überlassen.
Die erhoffte Rechtssicherheit steht aber noch aus.
Um den Schutz der Herkunftsfunktion einer Marke nicht zu beeinträchtigen, muss der Werbende durch die Gestaltung seiner Anzeige deutlich machen, dass er nicht mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist, will er eine Markenrechtsverletzung vermeiden.
Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Werbefunktion verweigert der EuGH – jedenfalls im Bereich des Identitätsschutzes – einen mutigen Schritt vorwärts, weil er davon ausgeht, dass die Werbung eines Dritten mit einer fremden Marke den Markeninhaber ja nicht hindere, ebenfalls mit seiner Marke zu werben und deshalb die Werbefunktion der fremden Marke durch Adwordwerbung von Dritten mit dieser nicht beeinträchtigt werde. Außerdem erscheine die Website des Markeninhabers „normalerweise an einer der vordersten Stellen“ in der Liste der natürlichen Suchergebnisse. Letzteres ist bei weitem nicht immer der Fall und Suchmaschinenoptimierung ist teuer. Die Entscheidung lässt damit Raum für eine Einzelfallbeurteilung der Verletzung der Werbefunktion durch die nationalen Gerichte, denn der EuGH lässt für eine Rechtsverletzung allgemein genügen, wenn eine Funktion der Marke beeinträchtigt werden „könnte“.
Jedenfalls für den Bekanntheitsschutz hat der EuGH sich aber schon in der L’Oréal-Entscheidung festgelegt. Hier reicht das gedankliche Verknüpfen mit der bekannten Marke aus. Für das Angebot von Nachahmungen hat der EuGH nun ergänzt, dass es für eine Markenrechtsverletzung ausreicht, wenn der Werbende versucht, sich durch die identische oder ähnliche Benutzung einer bekannten Marke, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen.
III. Fazit
Die Verwendung fremder Marken durch Werbende und das Anbieten derselben durch google als Adwords ist potentiell markenrechtswidrig. Die nationalen Gerichte sind nun wieder in der Verantwortung und die erhoffte Rechtssicherheit steht noch aus.
Für Fragen hinsichtlich der Rechtssicherheit Ihrer Internetwerbung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Jaeschke unter 0641/68681160 oder jaeschke@ipjaeschke.de gerne zur Verfügung.
10.06.2010
Schutz vor Abmahnungen: Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010 und „unangreifbare“ Musterbelehrungen
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Ratenlieferungsverträgen) haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sind im Einzelnen kompliziert und nicht nur für den juristischen Laien oft schwer nachvollziehbar. Dennoch sind Online-Händler verpflichtet, Kunden über ihre Rechte vollständig zu informieren. Damit der Händler diese Pflicht erfüllen kann und sich nicht durch selbst formulierte Belehrungen in die Gefahr von Abmahnungen begibt, wurden bereits im Jahr 2002 Musterbelehrungen in die BGB-InfoV eingefügt. Leider halfen aber auch diese Muster nicht weiter, da sie von den Instanzgerichten bis hin zum BGH als fehlerhaft erachtet wurden, sodass Händler auch bei Verwendung der Musterbelehrungen abgemahnt wurden.
Rechtslage bis einschließlich 10.06.2010:
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) enthält sowohl ein Muster für die Widerrufsbelehrung als auch ein Muster für die Rückgabebelehrung. Eine Pflicht, das Muster zu verwenden, besteht jedoch nicht.
Rechtslage ab 11.06.2010:
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2355 - 2408) werden die bislang in BGB-InfoV enthaltenen Regelungen über Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zum 11. Juni 2010 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr - wie dies in der Vergangenheit geschehen ist - als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.
Im Einzelnen:
Das ab 11.06.2010 geltende Widerrufsrecht hebt die bislang geltende Ungleichbehandlung von ebay-Händlern und Online-Shops in den Punkten Fristlänge, Wertersatz und Rückgaberecht auf. Wer die ab 11.06.2010 geltenden Musterbelehrungen korrekt nutzt, erfüllt gemäß § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB die Voraussetzungen, welche das Gesetz an eine Widerrufsbelehrung stellt und kann nicht mehr erfolgreich für die Verwendung der Muster abgemahnt werden.
Die neue Rechtslage hat fünf wesentliche Konsequenzen.
1. Unangreifbarkeit der Musterbelehrung als formelles Gesetz
Die Musterwiderrufs- und -rückgabebelehrungen werden aus der BGB-InfoV in den Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgenommen. Damit werden die Musterbelehrungen in den Rang eines formellen Gesetzes befördert und sind durch die Instanzgerichte nicht mehr angreifbar. Gleiches gilt für die weiteren Informationspflichten, die im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden müssen.
So besteht erstmals Rechtssicherheit in Bezug auf das Widerrufsrecht, da die Instanzgerichte das BGB nicht für unwirksam halten werden. Ein neuer § 360 Abs. 3 BGB besagt, dass derjenige, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, richtig über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt.
Wer ab dem 11.06.2010 Verbraucher noch mit dem alten Muster belehrt, begeht einen Wettbewerbsverstoss, da Beginn der Widerrufsfrist nicht korrekt angegeben wird. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn, beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht zu laufen mit der Folge, dass er ein praktisch unendliches Widerrufsrecht hat.
Zur Vermeidung von Abmahnungen ist ratsam, die Belehrung im Shop am 11.06.2010 um 0:00 Uhr umzustellen.
2. Rückgaberecht auch bei ebay nun möglich
In Rechtsprechung und Literatur wurde lange Zeit darüber gestritten, ob es möglich ist, bei ebay das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch das Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen. Nun wird dieser Streit beendet. Aus § 356 BGB wird das Erfordernis gestrichen, dass das Rückgaberecht in Textform einzuräumen ist. Damit können auch ebay-Händler ihren Kunden anstatt des Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht gewähren.
3. Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme möglich (§ 357 III 2 BGB)
Wegen der Vertragsschlussregelung bei ebay und der damit verbundenen Unmöglichkeit, den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform über das ihm zustehende Wi-derrufsrecht zu belehren, war es bislang nicht möglich, hier Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen.
Deshalb wird ein neuer § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB vergleichbar mit der Sondervorschrift für Fernabsatzverträge eingeführt. Auch für die Geltendmachung eines Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ist es künftig ausreichend, unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu belehren, wenn der Unternehmer den Verbraucher zuvor im Shop bzw. auf der Artikelseite bei ebay klar und verständlich über diese Widerrufsfolge belehrt hat.
4. Vierzehn Tage Widerrufsfrist auch bei eBay
Online-Händler, die ihre Produkte bei eBay und Co. anbieten, können ebenfalls aufatmen: Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig auch hier 14 Tage, wenn richtig belehrt wird. Dazu ist erforderlich, dass dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde. Speziell für Fernabsatzverträge (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) gilt, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform, die unverzüglich nach Vertragsschluss an den Verbraucher übersandt wird, einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer bereits im Online-Shop bzw. auf der eBay-Artikelseite klar und verständlich über das Widerrufsrecht ausführlich informiert.
Verwendet der Händler die neuen Musterbelehrungen im Shop bzw. auf der Artikelseite bei ebay etc. und auch in der automatisch mittels email unmittelbar nach Vertragsschluss verschickten Bestellbestätigung, wird grundsätzlich richtig belehrt.
5. Alte Unterlassungserklärungen ggf. kündigen
Eine weitere Konsequenz des neuen Widerrufsrechtes ab 11.06.2010 ist, dass alte abgegebene Unterlassungserklärungen ggf. gekündigt werden können und sollten. Für welche Unterwerfungsverträge dies gilt, lässt sich nicht einheitlich beantworten, da hierfür immer auf die Umstände des Einzelfalls (Wortlaut der Unterlassungserklärung etc.) entscheidend ist.
Quellen: http://www.bmj.bund.de; IHK Berlin, Bereich Wirtschafts- | Steuerrecht, Juni 2010, Dokument-Nr. 62329; eigene Recherche.
07.06.2010
Urteilsgründe des BGH (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) liegen vor
Die lange erwarteten Urteilsgründe in dem Filesharing-Fall „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs (BGH) liegen nun vor. Die Urteilsgründe lassen offen, ob eine generelle Begrenzung der Abmahnkosten auf € 100,00 bei erstmaligen Filesharing-Abmahnungen gegeben ist. Der BGH hat insoweit nicht abschliessend entschieden. Sehr erfreulich für alle Abgemahnten ist aber, dass der BGH jedenfalls in seiner Pressemitteilung deutlich gemacht hat, dass er bei erstmaligen Abmahnungen und wenn es nur um einen Musiktitel geht, die € 100,00-Grenze für einschlägig hält. Zudem ist nun klar, dass Abgemahnte, die Inhaber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses sind, nicht als Täter oder Teilnehmer haften, wenn sie den Verstoss nicht begangen haben, sondern nur auf Unterlassung. Wichtig ist insoweit für die abzugebende Unterlassungserklärung, dass ein Unterlassungsanspruch dem Rechteinhaber laut BGH nur insoweit zusteht, als er sich „dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert“ (BGH, aaO, Rn. 36). Die vorschnelle Unterzeichnung einer weitergehenden vorgefertigten Unterlassungserklärung der Gegenseite sollte daher unbedingt unterbleiben und Rat eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz eingeholt werden.