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05.04.2013
Dr. Jaeschke gewinnt den "Corporate Intl Magazine Legal Award 2013" in der Kategorie "Corporate IP Lawyer of the Year in Germany"
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Wie die Zeitschrift CORPORATE INTL heute mitgeteilt hat, hat Dr. Jaeschke den "Corporate Intl Magazine Legal Award 2013" in der Kategorie "Corporate IP Lawyer of the Year in Germany’" gewonnen.
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26.03.2013
IP.JAESCHKE bei den „Finance Monthly Law Awards 2013“ in der Kategorie „Intellectual Property Law Firm of the Year – Germany“ nominiert
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Wie Finance Monthly am 26.03.2013 mitgeteilt hat, ist IP.JAESCHKE bei den
„Finance Monthly Law Awards 2013“ in der Kategorie „Intellectual Property Law Firm of the Year – Germany“ nominiert.

 
Der Awards Coordinator Mr. Andrew Palmer wörtlich: „The shortlist is made up from a wide spectrum of practice areas across many jurisdictions. (…) It has been a very tough job whittling down so many nominations and votes but our preliminary research has produced an accurate picture of the most gifted and innovative legal professionals practicing law today. So congratulations for making the shortlist.“

Fachanwalt Dr. Jaeschke: „Die Nominierung hat mich sehr gefreut. Ich sehe sie als Bestätigung meines hochspezialisierten und persönlichen Beratungsansatzes.“
 
09.01.2013
Interview: Rechtliche Grundlagen beim Bloggen
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Am 09.01.2013 lief im Deutschlandfunk im Rahmen der Reihe "Verbrauchertipp: Rechtliche Grundregeln beim Bloggen" ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Jaeschke.

Das Interview kann hier abgerufen werden.
 
04.01.2013
AG Saarlouis: Versäumnisurteil gegen Filesharing-Abmahner - Hotel erhält nach Tauschbörsen-Abmahnung die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes erstattet (Az.: 26 C 1328/12)
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Mit einem Urteil aus dem Jahr 2010 hatte schon das LG Frankfurt am Main entschieden, dass ein Hotelier unter Umständen nicht für das unerlaubte Filesharing von geschützten Werken durch Gäste haftet und zudem die Erstattung der eigenen Anwaltskosten von den abmahnenden Rechteinhabern verlangen kann. U.a. auf dieses Urteil gestützt hat Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke für eine Hotel-GmbH vor dem AG Saarlouis nach einer Filesharing-Abmahnung ebenfalls die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 620,00 zzgl. Zinsen geltend gemacht. Am 31.10.2012 ist in der Sache ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen, worin die Beklagte Rechteinhaber-GmbH zur Erstattung der vorgenannten Kosten nebst Zinsen verurteilt worden ist und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
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15.11.2012
Eltern haften nach Belehrung ihrer minderjährigen Kinder nicht für deren illegales Filesharing (BGH, Urt. v. 15.11.12, I ZR 74/12 – Morpheus)
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Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wohl wegweisendes Urteil (Az.: I ZR 74/12) gefällt, welches viele Eltern aufatmen lässt, die sich hohen Schadensersatzforderungen von Rechteinhabern ausgesetzt sehen, weil ihre Sprösslinge urheberrechtlich geschützte Musikwerke aus dem Netz heruntergeladen haben. Nach dem Urteil haften Eltern nach Belehrung ihrer minderjährigen Kinder nicht für deren illegales Filesharing.
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10.09.2012
LG Gießen präzisiert Rechtsprechung des BGH zur Grabmalwerbung (Urteil vom 23.07.2012, Az.: 8 O 41/12)
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Werbung für Grabmale, die zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgt, soll nach der Rechtsprechung des BGH – jedenfalls „im Regelfall“ – keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen darstellen. Unerbetene Hausbesuche von Vertretern bei Hinterbliebenen zum Verkauf von Grabsteinen sind dagegen fristunabhängig immer unlauter und zu unterlassen.
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27.07.2012
OLG Köln: Die Bezeichnung als „Winkeladvokat“ verletzt die Anwaltsehre
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Das Oberlandesgericht Köln (AZ: 16 U 184/11) hat entschieden, das die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ oder die seiner Kanzlei als „Winkeladvokatur“ ehrverletzend sei, weil damit der Kernbereich des Ansehens eines Rechtsanwalts betroffen sei.

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13.07.2012
BGH: File-Hosting-Dienste haften nur bei Verletzung von Prüfpflichten für Urheberrechtsverletzungen (Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11 – Alone in the dark)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden (BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11 – Alone in the dark), dass File-Hosting-Dienste bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer nur dann als Störer auf Unterlassung haften können, wenn sie Prüfpflichten verletzen. Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte im entschiedenen Fall bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe.
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03.04.2012
dpa Interview zum Thema "Offenes WLAN ist bedroht: Café-Besitzer plagen Abmahnungen"
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Lars Jaeschke hat jüngst im Interview mit der dpa (Deutsche Presse-Agentur GmbH)  zum Thema "Offenes WLAN ist bedroht: Café-Besitzer plagen Abmahnungen" Stellung genommen:

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16.03.2012
EuGH: Zur öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden
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Patienten von Zahnärzten gehen nur zu dem Zweck in eine Zahnarztpraxis, um behandelt zu werden.

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06.03.2012
LG Berlin: Facebook darf sich in seinen AGB nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an allen Inhalten von Mitgliedern einräumen lassen
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Facebook darf sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Das entschied heute das Landgericht Berlin und gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt, wie der Verband mitteilt.

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02.03.2012
"Kurzgutachten zur BMWi-Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen" liegt vor
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Im Januar 2012 wurde vom Bundeswirtschaftsministerium
eine „vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen“ (BMWi-Studie) veröffentlicht.

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16.02.2012
EuGH: Soziale Netzwerke im Internet können nicht gezwungen werden, ein alle Nutzer erfassendes Filtersystem einzurichten, um die illegale Nutzung von Musik und Filmen zu verhindern (Urteil vom 16. Februar 2012, Az.: C-360/10)
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In dem Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2010, Rechtssache C-360/10 (Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM) v Netlog NV) hat der Europäische Gerichtshof soeben sein Urteil verkündet.
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17.01.2012
Nach dem Ende von kino.to im Juli 2011 ist nun die Schliessung von kinox.to das Ziel von Urheberrechtsschützern
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Das Streaming-Portal kinox.to ist soweit ersichtlich fast inhaltsgleich mit dem inzwischen geschlossenen Streaming-Dienst kino.to. Auch kinox.to wird daher Gegenstand strafrechtlicher Maßnahmen sein. Strafantrag gegen die Betreiber von kinox.to soll bereits gestellt worden sein.
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14.01.2012
OLG Düsseldorf entscheidet über die Wirksamkeit von Filesharing-Abmahnungen (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11)
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Zu pauschale Abmahnungen und zu weit formulierte vorgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind unwirksam. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14.11.2011 (Az.: I-20 W 132/11) entschieden.
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Leitsätze des Verfassers:

1.    Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte.
2.    Bei dem Vorwurf illegalen Filesharings können Beklagte die Klagebefugnis der Rechteinhaber sowie das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse der Beklagten und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten.
3.    Eine Abmahnung genügt den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht, wenn die begangene Handlung nicht genau angegeben und der darin erblickte Verstoss nicht so klar und eindeutig bezeichnet ist, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.
4.    Eine Abmahnung, die den Verstoss nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar. In einem solchen Fall könne der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars.
5.    Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.
6.    Im Falle einer vom Rechteinhaber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine dennoch abgegebene Verpflichtung daher unwirksam.
7.    Eine Erstattung von Abmahnkosten kann nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden, weil mit der Abmahnung nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt wird, sondern sich die Abmahnung sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen, richtet.

(Leitsätze des Verfassers)


Mit dem Beschluss vom 14.11.2011 hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem Filesharing-Fall der dortigen Beklagten Prozesskostenhilfe zugestanden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ verspreche.

Im Einzelnen:

Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass es nicht feststehe, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten habe. Das Landgericht habe die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte sei nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte habe keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant. Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wende, habe ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.

Vorliegend seien weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stelle alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletze fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So sei es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellten. Zudem sei das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es sei jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lasse. Ein Dritter könne diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfange auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend sei allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustünden. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden seien, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen sei sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß sei folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen gewesen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.

Ohne eine solche Darlegung sei der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich gewesen. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien bestehe vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und könne schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es könne dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittele. Die Klägerinnen selbst machten vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setze jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.

Ein entsprechender Unterlassungsantrag sei ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müsse die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag dürfe nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre. Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermögliche es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handele. Stehe nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint seien, sei der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben würden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen könne.

Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs könne vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet sei, verlagere das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehöre, vollständig auf den Schuldner und benachteilige ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung sei eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Von daher könne eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruhe. Mit der Abmahnung werde nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richte sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohten. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden. Die Abmahnung diene folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet sei, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrührten. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reiche für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpfe sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründe vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung.

Dies könne jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässe und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetz, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstelle. Zwar befreiten Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gelte jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar sei. Eine derartige Leistung stehe der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall könne der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars. Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden solle, sei nicht ersichtlich. Von daher fehle jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.


 
13.01.2012
Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Abgabe durch inländische Apotheken verboten (BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 - Europa-Apotheke Budapest)
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Der für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unzulässig angesehen und die Entscheidung des OLG München gegen diese Apothekerin teilweise bestätigt.
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09.01.2012
Haftung von Hotels für Urheberrechtsverletzungen von Gästen: Die richtige Reaktion von Hotels und (Internet)Cafés wenn sie wegen Filesharing, also der illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörsen durch ihre Gäste, abgemahnt werden
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Die Frage der Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) durch ihre Gäste ist auch 2012 wieder sehr aktuell, da Rechteinhaber und -verwerter derzeit wieder Abmahnungen wegen derartiger Urheberrechtsverletzungen verschicken.
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05.01.2012
AG Leipzig: Das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten ist rechtswidrig
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Di
e „ Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.“ (GVU) berichtet in einer Pressemitteilung vom 22.12.2011 unter der Überschrift: „Richter Winderlich stellt in Urteilsbegründung klar: Nutzen von illegalen Streams ist rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung“ von einem Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, wonach nicht nur das Bereitstellen, sondern auch das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig ist:
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Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, so dass hier lediglich zu der Pressemitteilung Stellung genommen werden kann. Danach ist dem AG Leipzig grundsätzlich zuzustimmen.

Zunächst kommt hinsichtlich der Nutzer von Streaming-Angeboten zwar eine sog. Schranke des Urheberrechts nach § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) in Betracht, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig sind.

Die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher des Endgerätes beim Streaming ist aber keine „rechtmäßige“ Nutzung, wenn ein Werk illegal zum Abruf bereitgestellt wurde. Daher ist das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten rechtswidrig.

Auf einem anderen Blatt steht, ob Rechteinhaber den illegalen Streaming-Konsum von Servern im Ausland im Einzelfall nachweisen können. Hauptziel der Rechteinhaber muss damit sein, den „Seedern“ das Handwerk zu legen, d.h. das Bereitstellen von illegalen Streamingangeboten zu unterbinden.

 
04.01.2012
BGH verhandelt am 12.01.2012 im Fall der sog. Europa-Apotheke, Az.: I ZR 211/10
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Im Fall der sog. Europa-Apotheke betreiben die Parteien jeweils eine Apotheke in Freilassing. Die beklagte Apotheke bietet Kunden an, Medikamente bei einer Budapester Apotheke zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke in ihrer Apotheke in Freilassing abzuholen. Die Medikamente werden zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest geliefert, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten auch pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen wollen zum einen erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, in Deutschland zulassungspflichtige Arzneimittel aus Ungarn in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zu verbringen und sie mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Endverbraucher in Deutschland auszuhändigen. Weiterhin soll es die Beklagte unterlassen, in ihrer Apotheke Arzneimittel mit der Rechnung einer ungarischen Apotheke an Kunden auszuhändigen sowie entsprechende Rechnungsbeträge einer ungarischen Apotheke einzuziehen. Letztlich begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die beklagte Apotheke ihnen wegen solcher Verhaltensweisen zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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03.01.2012
EuGH: Beschlagnahme von gefälschter Transitware vereinfacht (Az.: C-446/09, C-495/09)
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In Bezug auf Produkt- und Markenpiraterie ist davon auszugehen, dass dieser „Geschäftszweig“ einen  Schaden in Deutschland in 2010 von 29 Milliarden Euro verursacht hat. Für 2011 ist mit einer ähnlichen Größenordnung zu rechnen. Ohne Produktpiraterie gäbe es in Deutschland etwa 70 000 Arbeitsplätze mehr
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03.01.2012
Werbung mit der Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” ist verboten
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Das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 2-03 O 437/11, BeckRS 2011, 24504) hat es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Webseiten eine Suchfunktion zu verwenden, welche dem Nutzer eine automatisierte Vorschlagsliste (Autocomplete-Funktion) anbietet und dabei Vorschläge für Fachanwaltstitel vorgibt, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben werden können (Fantasie-Fachanwaltstitel), so z.B. den Titel „Fachanwalt für Markenrecht“ u.a.
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02.01.2012
Hätte der Bundespräsident die Berichterstattung über die private Finanzierung seines Hauses grundsätzlich verbieten können ?
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Die Privat- und Intimsphäre von bekannten Persönlichkeiten, die selbst zu Marken geworden sind, wird in den Medien oft missachtet. Es besteht ein breites rechtliches Instrumentarium, derartigen Auswüchsen zu begegnen, wenn die die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten wurde.

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29.12.2011
EuG: Auch kennzeichnungsschwache Marken sind vor Verwechslungen zu schützen (Urteil vom 13.12.2011, Az.: T-61/09)
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Das Gericht der Europäischen Union (kurz EuG) hat mit Urteil vom 13.12.2011 (Az.:  T-61/09 (HABM), BeckRS 2011, 81836, Meica/HABM) deutlich gemacht, dass auch kennzeichnungsschwache Marken Schutz vor Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr genießen.

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22.12.2011
Prozesskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden
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Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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21.12.2011
Muss ein Käufer davon ausgehen, dass ein „Vertu“-Mobiltelefon, welches bei ebay zu einem Startpreis von € 1,00 angeboten wird, ein Plagiat ist ?
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am 18.01.2012 (Az.: VIII ZR 244/10)  zu der Frage, ob ein Käufer bei einem ebay-Angebot mit Startpreis € 1,00 und einem Zuschlagspreis von € 782,00 davon ausgehen muss, dass es sich um Markenpiraterieware handelt, wenn der Wert des angebotenen Produktes um ein Vielfaches höher liegt. Konkret wird es in der Entscheidung um ein „Vertu“-Mobiltelefon gehen, dessen Originalpreis bei € 24.000,00 liegen soll. Der Kläger verlangt in dem Verfahren von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
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14.12.2011
Thema „rechtserhaltende Benutzung“ von Marken: Vorsicht bei der Neuanmeldung von „modernisierten“ alten Marken
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Nach deutschem Markenrecht ist die rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch die Verwendung eines abweichenden Zeichens auch dann möglich, wenn das abweichende Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist. Dies ist naheliegend, denn es besteht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von Markeninhabern, ihre oft wertvollen älteren Marken zu modernisieren, ohne den Markenschutz und damit die Priorität der älteren nicht mehr benutzten Marke zu verlieren. Leider hatte der EuGH im Jahr 2007 mehr oder weniger klar demgegenüber entschieden, rechtserhaltend werde nur die tatsächlich benutzte – also ggf. prioritätsjüngere – Marke benutzt.
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05.12.2011
Neuer § 96 a MarkenG bietet Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Markensachen
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Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantiert das Grundgesetz einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, der nun auch einfachgesetzlich normiert wurde.

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10.11.2011
LG Aschaffenburg: Gewerbliche Facebbook-Seite benötigt Impressum
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Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O54/11) festgestellt, dass Facebook-Seiten, wenn sie nicht ausschließlich privat genutzt werden, ein Impressum benötigen. Entweder auf der Facebook-Seite selbst oder mittels eines Links, durch den das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist.

 
09.11.2011
Bundesgerichtshof entscheidet im Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21"
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Nichtzulassungsbeschwerde des klagenden Erben zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: I ZR 216/10, BeckRS 2011, 26724). Mit seiner Beschwerde hat der Kläger erreichen wollen, dass der BGH die Revision gegen das vorausgegangene Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2010 zulässt und über den Fall entscheidet.
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09.11.2011
Admin-C haftet persönlich wenn er Markenrechtsverletzungen billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik)
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Wenn sich eine Person allgemein bereit erklärt, für ausländische Domaininhaber bei der DENIC als Admin-C zu fungieren haftet sie persönlich für Markenrechtsverletzungen, sofern in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registriert werden, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten, denn bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.
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27.10.2011
BGH: DENIC ist verpflichtet Domainnamen in Fällen von eindeutigem Missbrauch zu löschen
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Der BGH hat entschieden, dass die DENIC verpflichtet ist, Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs zu löschen. Zwar bestehen weder bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, noch bei einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung grundsätzliche Prüfungspflichten der DENIC, jedoch muss die DENIC, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen ist offenkundig, so der BGH richtig.

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27.10.2011
BGH: GEMA darf die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat  entschieden, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf, weil das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als allein auf der beschallten Fläche Platz fänden. Es komme hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung prägt.
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25.10.2011
BGH konkretisiert die Verantwortlichkeit von Hostprovidern für persönlichkeitsrechtsverletzende Blog-Einträge (BGH, Urteil vom 25.10. 2011, Az.: VI ZR 93/10)
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Der BGH hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Danach gilt:

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