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12.03.2010
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung: EMCS zum 01.04.10 verpflichtend
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Ab dem 1. April 2010 müssen elektronisch eröffnete Verfahren zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung elektronisch beendet werden. Ist im Zeitpunkt der Eröffnung des Beförderungsvorgangs der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger) nicht für eine Teilnahme an EMCS mit den erforderlichen Angaben angemeldet, ist die Durchführung des Beförderungsvorgangs nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Belieferung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung nicht mehr möglich wäre.

Was bedeutet EMCS?

EMCS ist die Abkürzung für "Excise Movement and Control System" und ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Es wird das bisher papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit begleitendem Verwaltungsdokument ablösen.
EMCS findet keine Anwendung auf Beförderungen von kaffeesteuerpflichtigen Waren sowie von Alkopops, die sich branntweinsteuerrechtlich im freien Verkehr, jedoch alkopopsteuerrechtlich im Steueraussetzungsverfahren befinden. Hierfür ist weiterhin ein papiergestütztes Verfahren anzuwenden. Für die Beförderung aller übrigen Verbrauchsteuerprodukte (Energieerzeugnisse, Branntwein und branntweinhaltige Waren sowie Tabakwaren) wird EMCS anzuwenden sein.

Wann beginnt der EMCS-Echtbetrieb?

Die Eröffnung von Verfahren im EMCS erfolgt in Deutschland zunächst auf freiwilliger Basis. Nach aktuell vorliegenden Erkenntnissen werden jedoch mindestens acht Mitgliedstaaten bereits ab dem 1. April 2010 ihre Wirtschaftsbeteiligten verpflichten, Beförderungsvorgänge unter Steueraussetzung in EMCS sowohl elektronisch zu eröffnen als auch elektronisch zu beenden. Elektronische Verwaltungsdokumente aus diesen Mitgliedstaaten sind daher bereits zum Echtbetriebsbeginn auch für deutsche Beteiligte (Empfänger) zu erwarten.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat bzw. in einen Mitgliedstaat, in dem die Teilnahme an EMCS bereits ab dem 1. April 2010 verpflichtend ist, unter Verwendung von EMCS befördert, so ist eine Anbindung des Handelspartners in Deutschland, also des Empfängers, an das EMCS zwingend erforderlich, damit der Vorgang ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Nimmt der Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland zum 1. April 2010 nicht am EMCS teil, d.h. ist im Zeitpunkt der Eröffnung des Beförderungsvorgangs der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger) nicht für eine Teilnahme an EMCS mit den erforderlichen Angaben angemeldet, ist die Durchführung des Beförderungsvorgangs nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Belieferung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung nicht mehr möglich wäre.

Auch bei Beförderungsvorgängen aus bzw. in Mitgliedstaaten, die ihre Wirtschaftsbeteiligten nicht zum 1. April 2010 zur Teilnahme an EMCS verpflichten, kann die ordnungsgemäße Durchführung des Vorgangs ohne eine Anmeldung des deutschen Handelspartners an EMCS auch im Papierverfahren nicht mehr gewährleistet werden, da der Versender bzw. Empfänger im Mitgliedstaat die Gültigkeit der verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis seines deutschen Handelspartners bereits ab dem 1. März 2010 nicht mehr überprüfen kann.

Es wird daher dringend empfohlen, sich möglichst sofort für die Teilnahme am IT-Verfahren EMCS zu registrieren, um die Durchführung von Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sicherzustellen. Für die Teilnahme an EMCS ist keine eigene Software erforderlich. Die Nutzung der kostenlos zur Verfügung stehenden Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist ausreichend, um alle erforderlichen elektronischen Meldungen zu erfassen. Die Anmeldung wird auch Unternehmen empfohlen, die beabsichtigen, für EMCS eine eigene zertifizierte Teilnehmersoftware einzusetzen.

Bei Fragen zur Vorgehensweise der Anmeldung für die Nutzung der Internet-EMCS-Anwendung können Sie sich gern an Herrn Rechtsanwalt Dr. Jaeschke wenden.

Quelle: www.zoll.de

 
 
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