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30.11.2010
Online-Handel: Neues zum Wertersatz bei Widerruf und zur Muster-Widerrufsbelehrung
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Nach einem am 30.11.2010 beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ sollen Verbraucher Wertersatz für „gezogene Nutzungen“ (z.B. Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache) und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren nur dann leisten müssen, wenn und soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.


Anlass für den Gesetzentwurf ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner). Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass die Bestimmungen der „Fernabsatzrichtlinie“ einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer Ware, die im Fernabsatz gekauft wird, bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können. Bei einer über die Prüfung hinausgehenden Nutzung, z. B. beim tatsächlichen Tragen teurer Abendgarderobe anstatt diese nur kurz anzuprobieren, kann der Unternehmer jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Verbraucher, die Ware also auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – etwa von Treu und Glauben und der sog. ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbarer Weise benutzen, müssen also weiterhin Wertersatz leisten.

Mit den beabsichtigen Änderungen der Wertersatzregelungen geht erneut eine Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung einher, so dass sich Online-Händler nach den erst gerade eingeführten Reformen des Fernabsatzrechts schon wieder auf Änderungen bei ihrem Online-Handel einstellen müssen. Immerhin lässt der Gesetzesentwurf überhaupt Wertersatzforderungen im Falle von über die Prüfung hinausgehenden Nutzungen zu. Beschädigungen der Ware müssen Online-Händler also nicht ersatzlos hinnehmen.


Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 30.11.2010
 
 
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