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23.09.2011
BGH: Markenschutz für "BAVARIA HOLLAND BEER" in Deutschland weiter fraglich
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Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der holländischen Brauerei BAVARIA über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist noch nicht entschieden und der Markenschutz für diese Marke hierzulande weiter fraglich. Der erste Zivilsenat des BGH hat das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG München zurückverwiesen. Das OLG wird prüfen müssen, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben abgeleitet werden kann. Nahe liegt m.E., dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung "Bayerisches Bier" in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG).


Im Einzelnen:

Kläger ist der Bayerische Brauerbund e.V. als Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf sein Bestreben hin ist die Bezeichnung "Bayerisches Bier" am 20.01.1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Die Eintragung der geographischen Angabe ist jedoch erst mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28.06.2001 erfolgt.

Die beklagte holländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 "BAVARIA HOLLAND BEER". Diese Marke genießt seit 28.04.1995 in Deutschland unter anderem Schutz für die Ware "Bier". Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". Er begehrt, dass die Beklagte auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.

Der Kläger war beim LG München I und beim OLG München erfolgreich. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14.02.2008, Az.: I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 - Bayerisches Bier I).

Die geographische Angabe "Bayerisches Bier" war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei unklar gewesen ist, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22.12.2010 (Az.:C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die Anmeldung (hier 1994), sondern auf die Veröffentlichung der Eintragung (2001) ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das OLG München, das für den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier" ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. Nahe liegt, dass die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" der Beklagten den Ruf der Bezeichnung "Bayerisches Bier" in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Dies wird das OLG München nun zu beurteilen haben.

Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 02.09.2003, Az.: 7 O 16532/01; OLG München, Urteil vom 27.05.2004, Az.: 29 U 5084/03

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2011, Nr. 144/2011, BGH, Urteil vom 22.09.2011, Az.: I ZR 69/04 - Bayerisches Bier II
 
 
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