LG Gießen präzisiert Rechtsprechung des BGH zur Grabmalwerbung (Urteil vom 23.07.2012, Az.: 8 O 41/12)
Werbung für Grabmale, die zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgt, soll nach der Rechtsprechung des BGH – jedenfalls „im Regelfall“ – keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen darstellen.