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AG Saarlouis: Versäumnisurteil gegen Filesharing-Abmahner – Hotel erhält nach Tauschbörsen-Abmahnung die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes erstattet (Az.: 26 C 1328/12)

Mit einem Urteil aus dem Jahr 2010 hatte schon das LG Frankfurt am Main entschieden, dass

ein Hotelier unter Umständen nicht für das unerlaubte Filesharing von geschützten Werken durch Gäste haftet und zudem die Erstattung der eigenen Anwaltskosten von den abmahnenden Rechteinhabern verlangen kann. U.a. auf dieses Urteil gestützt hat Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke für eine Hotel-GmbH vor dem AG Saarlouis nach einer Filesharing-Abmahnung ebenfalls die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 620,00 zzgl. Zinsen geltend gemacht. Am 31.10.2012 ist in der Sache ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen, worin die Beklagte Rechteinhaber-GmbH zur Erstattung der vorgenannten Kosten nebst Zinsen verurteilt worden ist und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

I. Sachverhalte In dem vom LG Frankfurt entschiedenen Fall hat der Kläger seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk angeboten und diese zuvor u.a. auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen, vgl. LG Frankfurt/M., Urteil vom 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401, 402: „Auch eine Haftung des Kl. als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Hinsichtlich seiner Gäste, denen er den Zugang zu dem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, ergibt sich dies daraus, dass er diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht für den Kl. – unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre (…) – auf Grund der Verschlüsselung nicht (…). Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war an das Hotel gerichtet, dessen Inhaber der Kläger ist. Dieser Abmahnung hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben widersprochen und die Beklagte unter Fristsetzung zum Ersatz der damit verbundenen Kosten aufgefordert. Nachdem die Kostenerstattung unterblieben ist, ist Klage erhoben worden. Ganz ähnlich ist der Fall gelagert, der nun vor das AG Saarlouis gebracht worden ist und für die Klägerin erfreulich mit einem Versäumnisurteil gegen die Rechteinhaber beendet worden ist. Das Urteil des AG Saarlouis können Sie hier abrufen.

II. Das Urteil des LG Frankfurt am Main

Da das Urteil des AG Saarlouis als Versäumnisurteil ergangen ist, soll hier noch näher auf das Urteil des LG Frankfurt am Main eingegangen werden. Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass die Abmahnung des Klägers durch die Beklagte wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zu Unrecht erfolgte. Durch die unbegründete Abmahnung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung hat die Beklagte rechtswidrig in das Recht des Klägers am sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ eingegriffen. Dieser Eingriff erfolgte auch schuldhaft, da die Beklagte jedenfalls fahrlässig handelte. Sie hat ohne die von ihr vorliegend zu erwartende Prüfung der Sachlage den dortigen Kläger abmahnen lassen. Der dem Kläger deshalb dem Grunde nach zugesprochene Schadensersatz erstreckt sich auf die mit der Abwehr der Abmahnung verbundenen Kosten seines Rechtsanwalts. Das Urteil des LG Frankfurt ist zu begrüßen. Nach ganz einhelliger Rechtsprechung kommt einer IP-Adresse keine etwa mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer, sondern nur einem Anschlussinhaber zugeordnet, der grundsätzlich dazu berechtigt ist beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Das hat der BGH schon in der sog. Halzband -Entscheidung deutlich gemacht. Da der Kläger nach einhelliger Rechtsprechung auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine Gäste oder sonstige Dritte haftet, kann ohne nähere Kenntnis der Sachlage im konkreten Fall der Anschlussinhaber gerade nicht einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt werden, ohne dass sich der Bezichtigende zumindest Nachlässigkeit vorwerfen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Bezichtigten wie vorliegend um einen Betrieb (hier: Hotel) handelt, zu dessen Serviceleistungen es unproblematisch erkennbar gehört, Dritten (hier: Hotelgästen) den Zugang zum Internet via (Funk-)Netzwerk zu ermöglichen. Die Revision hat das LG Frankfurt nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweise noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Dies ist zu bedauern, da die Rechtslage gerade nach anders lautenden Rechtssprechungstendenzen aus Hamburg eher nicht als einheitlich bezeichnet werden kann.

III. Das Versäumnisurteil des AG Saarlouis


U.a. auf das Urteil des LG Frankfurt gestützt hat Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke für eine Hotel-GmbH vor dem AG Saarlouis nach einer Filesharing-Abmahnung ebenfalls die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 620,00 zzgl. Zinsen geltend gemacht. Am 31.10.2012 ist in der Sache ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen, worin die Beklagte Rechteinhaber-GmbH zur Erstattung der vorgenannten Kosten nebst Zinsen verurteilt worden ist und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

IV. Praxistipp

Obgleich das Urteil des LG Frankfurt nicht bindend für andere Landgerichte ist und vor dem AG Saarlouis nicht zur Sache verhandelt wurde, haben gewerbliche WLAN-Anbieter wie Hotels etc. fachanwaltlich beraten eine Reihe von Möglichkeiten, ihre immerhin derzeit nicht vor allen Gerichten auszuschließende potentielle Haftung auch bei der bestehenden Rechtslage zu minimieren. Nach einem Urteil des LG München sind die Anbieter kostenloser WLAN-Hotspots zudem nicht verpflichtet, Bestandsdaten von ihren Nutzern zu erheben, was indes über die Haftungsfrage letztlich wohl nichts aussagt (LG München, ZD 2012, 281ff.). Anbieter gewerblicher WLAN-Netze sollten sich insgesamt nicht ohne Not einer erheblichen Haftung aussetzen, indem sie gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen, um abmahnenden Rechteinhaberin bei der Durchsetzung von – möglicherweise – bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die eigenen Gäste als Gehilfe zu dienen.

Welche Pflichten gewerbliche WLAN-Betreiber treffen, wird wie im Falle der Haftung von Privatpersonen zum Filesharing Dritter letztlich der BGH festzulegen haben.

Hierbei ist es durchaus möglich, dass der BGH weit weniger rechteinhaberfreundlich entscheiden würde, als im Falle der Haftung Privater. Auch die Abgabe einer Vielzahl von vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen durch Hotels nach „Chart-Container“-Abmahnungen o.ä. ist nicht anzuraten.

Gewerbliche WLAN-Anbieter wie Hotels sollten jedoch nur sicherheitsaktivierte und verschlüsselte Netzwerke oder eine professionelle Hotspot-Lösung verwenden und Nutzer auf die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinweisen. Hotspot-AGB, welche die Nutzer von dem Internetzutritt akzeptieren müssen, sind eine gute Lösung.

Bei Fragen hierzu und nach Erhalt einer Abmahnung erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Jaeschke unter 0641/68681160 oder unter jaeschke@ipjaeschke.de.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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