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Verjährung in Filesharing-Fällen: 3 Jahre oder 10 Jahre ? – Besprechung des Urteils des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.07.2015, Az.: 2-06S 21/14

In Filesharing-Fällen (unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen von geschützten Werken über sog. Internet-Tauschbörsen)

werden regelmäßig neben Unterlassungsansprüchen mit der Forderung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben auch Schadensersatzansprüche in Form einer fiktiven Lizenzgebühr und die Erstattung von Abmahnkosten gefordert. Abgemahnte Privatpersonen geben in solchen Fällen oft modifizierte Unterlassungserklärungen ab, verweigern aber die Erstattung von Abmahnkosten oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. In vielen Fällen passiert dann jahrelang nichts und wenn dann doch noch die im Raum stehenden Zahlungsansprüche im Mahnverfahren oder auf dem Klagewege geltend gemacht werden stellt sich oft die Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche. Zu trennen ist hier zwischen der Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz aus sog. fiktiver Lizenz und der Verjährung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz, denn u.a. nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 08.07.2015 kann der Anspruch auf Schadensersatz aus sog. fiktiver Lizenz 10 Jahre lang geltend gemacht werden (als „Herausgabe des Erlangten“), die Verjährung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz beträgt aber abschließend 3 Jahre. Gegen dieses Urteil wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Für Filesharingkonstellationen liegen abweichende Berufungsentscheidungen u.a. zur Frage der Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz und auf Abmahnkostenerstattung vor. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesen Bereichen weiter entwickelt

Im Einzelnen:

I. Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz aus sog. fiktiver Lizenz

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 08.07.2015 (Az.: 2-06S 21/14, BeckRS 2015, 12307) entschieden, dass Rechteinhaber nach § 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 852 BGB auch noch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren „Herausgabe des Gebrauchsvorteils nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen“ (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich bzw. Restschadensersatzanspruch) können. Dies bedeutet, dass ein etwaiger Schadenersatzanspruch aus sog. fiktiver Lizenz zwar nach 3 Jahren verjährt ist, faktisch die Rechteinhaber aber 10 Jahre lang Forderungen gegenüber dem Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung geltend machen können.

Der Streit darum, wann Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen verjähren ist lang. Die Vertreter der Rechteinhaber haben seit jeher meist vertreten, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre betrage und haben sich dabei u.a. auf die BGH-Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10, GRUR 2012, 715, 717, Rn. 37f. – Bochumer Weihnachtsmarkt) gestützt, wobei nach wie vor streitig ist, ob diese Entscheidung, in der über die angemessene Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten entschieden wurde, auf Filesharing-Sachverhalte übertragbar ist.

Der BGH hat dann mit Urteil vom 15.01.2015 (Az.: I ZR 148/13) zudem zum unbefugten öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet ausgesprochen, dass im dort entschiedenen Fall die Verjährungsfrist 10 Jahre betrage:

„Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an,…“.

Auch diese Entscheidung wird oft von den Rechteinhabern zugunsten der 10jährigen Verjährungsfrist bei Filesharing-Sachverhalten angeführt.

Festzuhalten ist, dass Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG prinzipiell nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Richtig ist auch, dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten nicht ausschliesst.

Das LG Frankfurt führt zu Recht ähnlich wie schon der BGH aus:

„Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (§ 852 S. 1 und 2 BGB; sog. Restschadensersatzanspruch bzw. deliktischer Bereicherungsausgleich)“, LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 08.07.2015, Az.: 2-06S 21/14, BeckRS 2015, 12307.

Trefflich streiten lässt sich indes darüber, was Filesharer durch das illegale Filesharing „erlangt“ haben und was infolgedessen „herauszugeben“ ist.

Das LG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass Filesharingfällen keine „grundlegend andere“ Fallgestaltung als der BGH-Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ zugrundeliege und stellt sich damit gegen die Rechtsansicht der Vorinstanz (AG Frankfurt, Az.: 29 C 2394/14) und weiterer Instanzgerichte wie etwa des AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14 sowie der Landgerichte Bielefeld und Frankenthal.

Auch derjenige, der ein Werk illegal über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich mache, greife ohne Zustimmung des Berechtigten in dessen Zuweisungsgehalt ein und erlange dadurch einen Gebrauchsvorteil. Dass es maßgeblich auf diesen Eingriff bzw. auf das Verschaffen eines Vorteils durch die Nutzung eines fremden Rechts ankommt, hat der BGH in seiner Entscheidung „Motorradteile“ ausgesprochen:

„Der Bekl. hat durch die – zu unterstellende – Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien auf Kosten des Rechtsinhabers etwas iSv § 102 S. 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehalt des dem Bruder des Kl. zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 II BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (…). Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 III BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte – also der Gebrauch des Schutzgegenstands – nicht mehr entfallen kann (…). Es kann offenbleiben, ob mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB die Herausgabe eines durch eine Schutzrechtsverletzung erlangten Verletzergewinns beansprucht werden kann (…). Der Anspruch aus § 852 BGB setzt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedenfalls nicht voraus, dass der Verletzer einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden“, BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13, GRUR 2015, 780, 783, Rnn. 32, 34 – Restschadensersatzanspruch bei fehlender Urheberbenennung.

Das LG Frankfurt wendet diese Entscheidung konsequent an und führt aus, dass durch die Veröffentlichung in einer Tauschbörse der Zuweisungsgehalt in Form der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a) UrhG betroffen sei und weist darauf hin, dass es nach der zitierten BGH-Rechtsprechung unerheblich ist, ob der Verletzer einen Gewinn erzielt hat.

Eine Schadensberechnung nach entgangener Lizenz scheide nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – entgegen der Auffassung der Landgerichte Bielefeld und Frankenthal – auch nicht deshalb aus, weil der Rechtsinhaber dem Nutzer von vornherein keine Lizenz erteilt hätte. Denn ihrer normativen Zielsetzung nach setze die – fiktive – Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre. Der Zahlungsanspruch in Form der Lizenzanalogie fingiere keine Zustimmung des Betroffenen, er stelle den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Rechtsposition – hier das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a) UrhG – dar.

Im Streitfall wie in letztlich allen Filesharingfällen bestand aber das schon angesprochene Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Hätten vernünftige Vertragsparteien die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht ? Das LG Frankfurt meint, vermutlich nicht. Sie hätten danach auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Filmanbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Filmwerkes potenzieren dürfte.

Es könne, so das LG Frankfurt, aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe der konkret eingeklagten € 400,00 verständigt hätten.

Löst man sich von Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge in der Tat vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von € 400,00 für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmes wie dem streitgegenständlichen Film in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Films und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Weiterverbreitung in der Tat nicht überzogen. Der Lizenzschadensersatz für allein eine aktuelle Tonaufnahme beträgt nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt im Regelfall schon € 200,00 (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.7.2014, Az.: 11 U 115/13 mit Anmerkung Jaeschke, GRUR-Prax 2014, 390). Oft wird aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass Internet-Tauschbörsen dezentral arbeiten, d.h. der jeweilige Film usw. von verschiedenen Quellen bezogen wird. Jeder Nutzer stellt mit seinem Herunterladen fast immer nur die erhaltenen Datenfragmente allen anderen Nutzern zur Verfügung. Faktisch bietet jeder Nutzer im Regelfall also nur kleinste Datenfragmente an. Wenn Rechteinhaber dann von jedem Tauschbörsennutzer der nur Datenfragmente anbietet einige hundert Euro (oder mehr) an fiktiver Lizenz verlangen können stellt sich in vielen Fällen die Frage der Mehrfachkompensation in Summe. In der Vergangenheit hat das LG Frankfurt etwa den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines pornografisches Filmwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie auf € 1.000,00 geschätzt (LG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 2-06O 528/11). Urheberrechtsverletzungen sind grundsätzlich zwar kein Kavaliersdelikt und massenhafte Rechtsverstöße dürfen auch massenhaft verfolgt werden, aber es mag in manchem Einzelfall unbillig erscheinen, Schadensersatz in Form fiktiver Lizenz für das Filesharing von Datenfragmenten von Pornofilmchen auszuurteilen, deren gesamte Produktionskosten mutmaßlich deutlich geringer waren als diese Summe. In solchen Fällen wird das Problem der Mehrfachkompensation bzw. Überkompensation dann virulent. Grundsätzlich bleibt aber festzuhalten, dass das Filesharing geschützter Werke zu Recht unzulässig ist und zivilrechtliche Folgen hat bzw. haben kann. Auch der BGH hat erst jüngst wieder in den Urteilen vom 11.06.2015 „Tauschbörse I – III“ zugunsten der Musikindustrie (Az.: I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14) entschieden. Damit steht nun u.a. höchstrichterlich jedenfalls fest, dass für jeden über einen betroffenen Internetanschluss gefilesharten Musiktitel € 200,00 Schadensersatz seitens der Rechteinhaber gefordert werden können. Und damit ist letztlich auch der Ansatz des AG Köln, welchen dieses in einem sog. Chart-Container-Fall (Urteil vom 30.07.2014, Az.: 125 C 144/14) verfolgt hat, obsolet. Das AG Köln hat in dem Urteil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß § 97 II 3 UrhG bzw. § 97a I 2 UrhG als unbegründet abgewiesen und dargelegt, warum aus dem Filesharing einer Gesamtdatei nicht auf das Filesharing aller Teile der Datei geschlossen werden könne. Nach Ansicht des AG Köln ist es beim Filesharing von „Chart-Containern“ mit 100 Liedern nicht unwahrscheinlich, dass das Hochladen warum auch immer zwischendurch abgebrochen werde, d.h. es könne im konkreten Fall nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es zum Upload aller 100 Lieder gekommen sei.

II. Verjährung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz

In Bezug auf die Verjährung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz ist nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 08.07.2015 (Az.: 2-06S 21/14, BeckRS 2015, 12307) im entschiedenen Fall nach §§ 97a) UrhG a. F. i. V. m. 102 UrhG, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB von einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, auszugehen.

Das LG Frankfurt hat klargestellt, dass entgegen der Auffassung des AG Frankfurt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht bereits im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (also dem Filesharingverstoß) beginnt, sondern mit dem Zeitpunkt der Abmahnung.

Das AG Frankfurt hatte – entsprechend einer Entscheidung des AG Bielefeld – auf § 199 Abs. 5 BGB Bezug genommen, wonach bei einem Anspruch auf ein Unterlassen an die Stelle der Anspruchsentstehung die Zuwiderhandlung tritt. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ist das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Peer-To-Peer-Tauschbörse. Aus Sicht vorgenannter Amtsgerichte kann der Verjährungsbeginn des Kostenerstattungsanspruches nicht dadurch verlängert werden, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung abgewartet wird. Der Unterlassungs- und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch unterlägen insoweit den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13, Rn. 15). Für diese Sichtweise biete das Gesetz allerdings keine Grundlage, so das LG Frankfurt am Main. Soweit der Anspruch auf Abmahnkostenersatz als Schadensersatz beansprucht werde – im Streitfall gemäß § 97 Abs. 2 UrhG – gelte zwar der Grundsatz der sog. Schadenseinheit, d. h. die Verjährung auch später erst fällig werdender Ersatzansprüche beginne einheitlich, sobald der Eintritt irgendeines Vermögensnachteils möglich erscheine und eine Feststellungsklage denkbar sei, ungeachtet dessen fänden auf die Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 97 a) UrhG nach § 102 UrhG  aber die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. LG Frankfurt a.M.. Urteil vom 24.06.2015, Az.:  2-06S 2/15, Ziffern 1. a), 2. a)). Soweit die amtsgerichtlich Rechtsprechung teilweise auf § 199 Abs. 5 BGB abstelle, werde verkannt, dass diese Norm den Beginn der Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche vom (früheren) Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (es besteht ab sofort ein Unterlassungsanspruch) auf den (späteren) Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verschiebe, damit die Verjährungsfrist nicht schon vor der (ersten) Zuwiderhandlung beginne. Im Vorfeld eines Verstoßes habe der Berechtigte nämlich weder einen Anlass noch die Möglichkeit, gegen den Verpflichteten vorzugehen. Verlagerte man den Beginn der Verjährungsfrist bei einem Anspruch auf Abmahnkostenersatz auf den Zeitpunkt des Verstoßes gegen das Urhebergesetz vor, liefe die Verjährungsfrist demgegenüber bereits, bevor der Anspruch überhaupt entstanden sei. Dies wäre contra legem. Eine Vorverlagerung zum Schutz des als Verletzer in Anspruch Genommenen sei auch nicht geboten. Der Rechtsinhaber könne Letzteren – bis zur zeitlichen Grenze einer Verwirkung – jederzeit abmahnen, solange die Wiederholungsgefahr nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entfallen sei. Ein Missbrauch zulasten des Verletzers liege darin nicht.

Gegen dieses Urteil war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen worden. Für andere Filesharingfälle liegen abweichende Berufungsentscheidungen zur Frage der Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz und auf Abmahnkosten vor. Die Landgerichte Bielefeld und Frankenthal halten einen deliktischen Bereicherungsausgleich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Filesharingfällen für ausgeschlossen. Zudem gibt es unterschiedliche Ansätze zur Schadensschätzung durch die Gerichte. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesen Bereichen weiter entwickelt.

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