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SEXTING und die Folgen – So wehren Sie sich gegen Rufschädigung durch das verbreiten intimer Fotos u.a. im Internet und via Handy

I. Das Phänomen „Sexting“
Die intime Kommunikation per SMS u.a. wird gemeinhin als sog. „ Sexting “ bezeichnet.

 „Sexting“ besteht ausdem Worten „Sex“ und „texting“ (engl. für „SMS schreiben“). Intime Fotos, Videos oder Tonaufnahme sind schnell per SMS, WhatsApp usw. verschickt. Das Problem ist, dass man es faktisch ab dem versenden nicht mehr in der Hand hat, was mit den Daten passiert.

II. Die Bilder sind im Netz oder werden anders verbreitet ? Was Sie jetzt tun können !

Der „Klassiker“ ist, dass nach dem Ende einer Beziehung die intimen Fotos oder Videos aus Rache oder Angeberei ohne Einwilligung der Betroffenen in das Internet eingestellt werden oder an Dritte weitergeleitet werden. Die Rufschädigung und die psychische Belastung des oder meist der Betroffenen können dann immens sein – ebenso wie die je nach Einzelfall möglichen zivil- und strafrechtlichen Folgen für die Täter.

Werden Nacktbilder von Ihnen im Internet verbreitet oder haben Sie ein anderes Problem im Zusammenhang mit Sexting ?

1. Unterlassung und Schadensersatz/Schmerzensgeld

Betroffene können zunächst zivilrechtlich gegen die Täter vorgehen und diesen anwaltlich eine Abmahnung zusenden lassen und Unterlassung, ggf. Auskunft und Schadensersatz bzw. Schmerzenzgeld verlangen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich bei einer unberechtigten Verbreitung intimer Fotos einer dritten Person über das Internet insbesondere nach den Folgen dieser Handlung für die geschädigte Person. Das LG Kiel zum Beispiel hat in einem Fall der dortigen Klägerin einen Schadensersatz von € 25.000,00 zugesprochen, obgleich dort auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches mit einer zusätzlichen Geldstrafe endete.

2. Strafrechtliche Verfolgung Ihnen unbekannter Täter

Wenn Sie nicht wissen, wer Sie im Internet verleumdet oder intime Fotos von Ihnen in das Internet gestellt hat ist es oft ratsam, die Strafverfolgungsbehörden einzubeziehen und Strafanzeige zu stellen. Webseitenbetreiber sind dann zur Auskunft an diese verpflichtet und über Akteneinsicht kann der Rechtsanwalt dann an die Personendaten des Täters gelangen. Das Akteneinsichtsrecht steht nur dem Rechtsanwalt des/der Verletzten zu, nicht dem/der Verletzten selbst. Dies regelt § 406e Strafprozessordnung (StPO).
Wenn der Sachverhalt eindeutig ist, sollten Betroffene aber abwägen, ob sie „nur“ zivilrechtlich gegen Täter vorgehen oder auch strafrechtlich, denn oft führt eine Strafverfolgung oder ein Ermittlungsverfahren nicht zu neuen Erkenntnissen aber die Höhe des Entschädigungsanspruchs kann dadurch negativ beeinflusst werden. Es kommt aber sehr auf den Einzelfall an. In vielen Fällen ist eine Strafanzeige geboten.
Besprechen Sie sich wenn sie betroffen sind zeitnah mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bzw. mit einem spezialisierten Rechtsanwalt der sich im Urheber- und Medienrecht auskennt.

III. Besteht ein Anspruch auf Löschung intimer Fotos die einvernehmlich angefertigt wurden und auch Dritten nicht zugänglich gemacht wurden ?

Oft kommt es vor, dass intime Videos und Fotos während einer Beziehung durchaus einvernehmlich erstellt werden und auch nach Beziehungsende keinem Dritten zugänglich gemacht werden, aber einer der ehemaligen Partner schlicht nicht möchte, dass ihr/seine „Ex“ noch weiterhin in den Werkgenuss der Videos o.ä. kommt. Auch dann kann je nach Einzelfall Löschung der Daten verlangt werden. Die Einwilligung in die Anfertigung von privaten Fotos schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht grundsätzlich aus. Nach dem OLG Koblenz etwa ist in Fällen, in denen die Beziehung zwischen den Parteien beendet ist, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Betroffenen an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf dem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14) hat entschieden, dass ein Ex-Partner intime Fotos nach dem Beziehungsende löschen muss, wenn der abgebildete Ex-Partner dies verlangt. Der BGH hat in diesem Fall geurteilt, dass obwohl die betroffene Frau der Erstellung der Fotos seinerzeit zugestimmt habe, dies einen „Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft“ nicht ausschließt. Fotos und Videos, die die Klägerin „in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen“, darf der Ex-Partner dagegen behalten, so der BGH.

Betroffene können nun also grundsätzlich von ihrem Ex-Partner verlangen, dass intime Fotos gelöscht werden und im Weigerungsfalle könnte ein solcher Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Aus taktischen Gründen sollte dieser Anspruch aber ggf. erst später geltend gemacht werden, d.h. die  Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden abgewartet werden, sofern die betreffenden Bilder im Internet zugänglich gemacht wurden.

Für die Beratung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) gerne zur Verfügung.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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