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Rufmord 2.0 – So wehren Sie sich erfolgreich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und falsche Bewertungen im Internet

Internetforen und Bewertungsplattformen im Internet erfreuen sich bei Internetnutzern großer Beliebtheit.

Die Grundidee solcher Plattformen ist nicht per se negativ, weil der Nutzer beispielsweise vor dem Besuch eines Arztes oder der Buchung eines Hotels von den Eindrücken anderer Patienten bzw. Hotelgäste profitieren kann. Durch eine große Anzahl von Bewertungen entsteht im Idealfall ein echtes dynamisches Unternehmensprofil. Nutzer erhalten ungefilterte Eindrücke von echten Kunden und Unternehmen können bei berechtigter Kritik mit der Verbesserung ihrer Dienstleistung reagieren. Leider ist die Onlinewelt nicht immer so ideal und die Möglichkeit anonym zu bewerten führt nicht selten dazu, dass falsche Tatsachen behauptet werden und herabwürdigende Kritik veröffentlicht wird, die die Grenze des Zulässigen überschreitet. Das Internet ist jedoch zu Recht kein rechtsfreier Raum. Gegen unzulässige Bewertungen bestehen u.a. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Betroffenen gegen den Bewertenden und ggf. auch gegen die Bewertungsplattform und je nach Sachverhalt auch erhebliche Schadensersatzansprüche.

Unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Kritik bzw. Bewertungen können erheblichen Schaden anrichten. Zudem gelten im Äußerungs- und Medienrecht zum Teil kurze Fristen, etwa wenn es um Gegendarstellungen oder einstweilige Unterlassungsverfügungen geht.

Daher gilt: Umgehend fachanwaltlichen Rat einholen und Beweise sichern bzw. sichern lassen.

Oft ist ein zeitnahes paralleles Vorgehen zivilrechtliches und ggf. strafrechtliches gegen Rechteverletzer und Internetplattformen angezeigt und je schneller Sie erfolgreich gegen unzulässige Äußerungen vorgehen, desto weniger Schaden kann durch deren Verbreitung enstehen.

Wie werden Ihre Rechte verletzt ?

Im Einzelnen:

I. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik sind zu unterlassen

Ein Hotelier beispielsweise kann zwar vom Betreiber eines Internet-Bewertungsportals nicht verlangen, dass dort überhaupt keine Bewertungen seines Hotels veröffentlicht werden. Er kann sich aber gegen unzulässige Bewertungen zur Wehr setzen. Die schutzwürdigen Interessen des Hotelbetreibers liegen in der Wahrung seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts sowie in dem unbeeinträchtigten Betrieb des Hotels. Das Interesse des Portalbetreibers liegt in dem Betrieb des Bewertungsportals und der Meinungs- und Äußerungsfreiheit und der Informationsfreiheit. Daneben sind die Interessen der Nutzer der Bewertungsplattform zu berücksichtigen, dort – soweit zulässig – ihre Werturteile zu veröffentlichen. Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht zulässig. Bei der – häufig vorkommenden – Konstellation, bei der ein Werturteil eine zu Grunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen”, kann nach obergerichtlicher Beurteilung nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden, auch wenn diese keine Schmähkritik darstellen.

1. Falsche Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder noch zulässige Meinungsäußerung ?

Ein Vorgehen gegen falsche Tatsachenbehauptungen ist meist relativ unproblematisch möglich. Bei Meinungsäußerungen muss wie angesprochen regelmäßig die Grenze sog. Schmähkritik überschritten sein. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen und Werturteilen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 16.11.2004, Az.: VI ZR 298/03, NJW 2005, 279ff.). Meinungsäußerungen und Werturteile fallen nur in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, soweit die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist und die Anknüpfungstatsachen wahr sind. Eine unzulässige Schmähkritik liegt immer vor, wenn es bei der Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Herabwürdigung des Betroffenen im Vordergrund steht. Dies gilt gleichermaßen für geschlossene Mitgliederportale wie für allgemein zugängliche Portale. Der Schutz der Bewerteten gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und uzulässige Kritik ist also gewährleistet, d.h. solche muss ein Bewerteter nicht hinnehmen. Natürlich kann es einem Gast im Restaurant mal nicht schmecken. Mit dem OLG Frankfurt ist aber eine Bewertung der verzehrten Speise mit den Worten „Gerichte, wie eine Portion Pinscherkot in den Teller hineingeschissen“ und „zum Kotzen“ und der Bedienung als „radikal vor sich hindämmernd und vor dem Herzinfarkt stehend“ unzulässig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.1989, Az.: 6 W 122/89, NJW 1990, 2002 – Schmähkritik im Gaststättengewerbe ). Ebenso muss es ein Gastronom nicht dulden, von einem „Gast“ bewertet zu werden, der überhaupt nicht Gast bei ihm gewesen ist (sog. Fake Bewertungen). Gleiches gilt für Ärzte in Bezug auf Bewertungen von angeblichen Patienten. In diesen Bereichen haben Portalbetreiber im Streitfalle eine Nachforschungs- und Darlegungspflicht, die mit fachanwaltlicher Expertise in vielen Fällen zu Gunsten der Bewerteten dazu führt, dass die beanstandeten Bewertungen zu löschen sind. Es kommt auf den Einzelfall an. Hier ist fachanwaltlicher Rat unerlässlich. Das Landgericht Hannover hat z.B. mit Urteil vom 05.06.2013 als unwahre Tatsachenbehauptung eine Patientenäußerung, die „Behandlungsmethoden“ des Arztes seien „nicht mehr aktuell“ untersagt und einen Streitwert von € 20.000,00 für angemessen gehalten. Bei der – häufig vorkommenden – Konstellation, bei der ein Werturteil eine zu Grunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen”, kann nach obergerichtlicher Beurteilung wie angesprochen nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an.

2. Anonyme Bewertungen

Oft will ein Betroffener neben der wichtigen Löschung eines unzulässigen Kommentars erreichen, dass der konkrete Bewerter es in Zukunft unterlässt, weitere unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik über ihn zu verbreiten. Wenn der Bewertende nicht erkennbar ist, ist es regelmäßig das Ziel der Betroffenen an die Nutzerdaten des Bewertenden zu gelangen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage steht dem Verletzten zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) selbst bei rechtsverletzenden Bewertungen kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegenüber dem Plattform-, Portal- oder Forenbetreiber zu, da es an der wegen § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Rechtsvorschrift fehlt, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht und dies erlaubt (BGH GRUR 2014, 902 – Ärztebewertung II). Um dennoch an die Personendaten des Täters zu gelangen sollte regelmäßig anwaltlich für alle im konkreten Fall in Betracht kommenden Delikte Strafanzeige/Strafantrag gestellt werden, denn dann kann anwaltlich (nicht durch den Betroffenen selbst, wie § 406e StPO regelt) Akteneinsicht genommen werden.

Im Einzelnen:

Einen solchen Fall behandelt ein Urteil des AG München vom 03.02.2011 (Az.: 161 C 24062/10). Die Klägerin begehrte dort von der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift der unter den Nicknamen X, Y und Z in dem von der Beklagten betriebenen Internetforum schreibenden Nutzer. Um es vorweg zu nehmen: Das Amtsgericht hat den Anspruch nicht zuerkannt und der BGH hat diese Konstellationen inzwischen ebenso ablehnend entschieden. Das Amtsgericht hatte ausgeführt, dass die Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stelle, Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) sei, so dass § 14 II TMG zur Anwendung komme. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches seien schon deshalb nicht gegeben, so das Amtsgericht, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke diene. Ein Anspruch der Klägerin nach § 14 II TMG bestehe daher nicht. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der Regelung in § 14 II TMG um eine Sonderregelung zu diesem allgemeinen Anspruch handele, so dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheide (AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10). Auch das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) sah 2011 keinen Raum für einen solchen Auskunftsanspruch: „Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke kann daher ein Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 809 BGB oder aus § 242 BGB hergeleitet werden.“ Anders sah dies aber wohl das OLG Dresden. Das OLG Dresden (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11) hatte sich ausdrücklich gegen die vorgenannte Auffassung des OLG Hamm gestellt und hielt den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB auf Benennung des Urhebers einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung auch gegen einen Blogbetreiber – grundsätzlich – für gegeben:

„Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (…). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge“ (OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11; Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

Im konkreten Fall hatte indes auch das OLG Dresden den Auskunftsanspruch nicht bejaht. Nach der gegenwärtigen Rechtslage steht dem Verletzten wie eingangs angesprochen auch nach dem BGH selbst bei rechtsverletzenden Bewertungen kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegenüber dem Plattform-, Portal- oder Forenbetreiber zu, da es an der wegen § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Rechtsvorschrift fehlt, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht und dies erlaubt. Um ggf. dennoch an die Personendaten des Täters zu gelangen sollte regelmäßig anwaltlich für alle im konkreten Fall in Betracht kommenden Delikte Strafanzeige/Strafantrag gestellt werden, denn dann kann anwaltlich (nicht durch den Betroffenen selbst, wie § 406e StPO regelt) Akteneinsicht genommen werden.

3. Blogger gegen Blogger oder das Recht zum Gegenschlag

Nicht selten kommt es auch vor, dass sich Blogger oder Forenbetreiber mit unterschiedlichen Positionen einen regelrechten verbalen Krieg liefern. Eine an sich unzulässige Äußerung etwa in einem Blog kann jedoch als Reaktion von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit scharfer und abwertender Antikritik (sog. „Recht auf Gegenschlag“) gedeckt sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind nach dem sog. Recht auf Gegenschlag Äußerungen grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine adäquate Reaktion auf einen anderen Vorgang handelt. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind anlässlich der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen ggf. hinzunehmen. Allerdings stellt das Recht zum Gegenschlag keinen Freibrief für polemische Ausfälle dar, die jedes Maß vermissen lassen. Oft haben Betroffene zudem ein größeres Interesse daran, unzulässige Kommentare gerichtlich untersagen zu lassen, als sich auf das Recht zum Gegenschlag zu berufen. Im Zweifel sollte zunächst mit Zurückhaltung reagiert und frühzeitig fachanwaltliche Expertise, etwa eines Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz, hinzugezogen werden. Es kann aber nach dem Vorgenannten durchaus zulässig sein, sein Gegenüber als „sittlich verwahrlosten Rüpel“ zu bezeichnen. Das LG Marburg (Urteil vom 18.12.2013, Az.: 5 S 73/13 ) führt dazu u.a. aus:

„(…) Der Begriff „Rüpel“ stellt sich zudem vor dem Hintergrund der Vielzahl und dem Inhalt von verbalen Attacken des Klägers nicht als ehrenrührig dar, da unter einem Rüpel ein unhöflicher, respektloser, aggressiver Mensch mit schlechten Umgangsformen verstanden wird. Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. seinem Internetforum verwendeten Begriffe (…) zeigen ein entsprechendes Verhalten.“

Wer sich wie ein „Rüpel“ verhält, darf also auch so genannt werden. Aber Vorsicht bei Verallgemeinerungen im Bereich des sog. „Recht auf Gegenschlag“. Es kommt auf den Einzelfall an. Wer sich selbst in die öffentliche Diskussion einbringt, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich  auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Regelmäßig haben Betroffene zudem wie angesprochen ein höheres Interesse daran, unzulässige Kommentare gerichtlich untersagen zu lassen, als sich auf das Recht zum Gegenschlag zu berufen.

II. Willkürliche Auswahl von Bewertungen für die Gesamtbewertung unzulässig

Immer wieder werden auch Fälle bekannt, in denen ein Unternehmen bzw. ein Dienstleister durchaus viele gute Bewertungen auf einer Internetplattform erhalten hat, plötzlich aber überwiegend oder ausschließlich die negativen Bewertungen angezeigt werden, etwa aufgrund einer Änderung des Filteralgorithmus o.ä. In solchen Fällen besteht wohl ein Anspruch des betroffenen Unternehmens darauf, dass alle rechtlich zulässigen Bewertungen online gestellt und in die Bewertung einbezogen werden. In diese Richtung weist etwa ein Beschluss des LG Hamburg vom 27.11.2013 durch welchen eine negative Gesamtbewertung eines Zahnarztes auf einer Bewertungsplattform untersagt wurde. Angezeigt wurden dort nur einer von fünf möglichen Sternen als Bewertung, weil in die Gesamtbewertung nicht alle Beiträge eingeflossen sind. Das Gericht führt zutreffend aus:

„Die untersagte Gesamtbewertung stellt eine Meinungsäußerung dar. Meinungsäußerungen für die es keine Anknüpfungspunkte gibt, sind indes zu untersagen. Dies ist hier der Fall. Es ist (…) in keiner Weise ersichtlich, dass die für die Gesamtbewertung nicht berücksichtigten Beiträge zu Recht ausgeschlossen wurden.“

Ebenso ist ein Hotelrestaurant in einem Eilverfahren erfolgreich gegen eine Bewertungs-Plattform vorgegangen. Das klagende Hotel hat sich vor dem LG Hamburg am 03.12.2013 erfolgreich gegen das Ausfiltern vorwiegend positiver Bewertungen von Gästen nach der Übernahme von qype.com durch yelp.com zu Wehr gesetzt. Auch das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2013 (Az.: I-20 U 55/12, MPR 2013, 99, 101) entschieden, dass sämtliche Kundenbewertungen aufzuführen sind. In diesem Fall ging es allerdings darum, dass auch die positiven Bewertungen nicht bevorzugt werden dürfen:

„Der Verkehr erwartet von einer Kundenbewertung, noch dazu von einer, die mit der Aussage „Garantiert echte Kundenmeinungen“ angepriesen wird, eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen. Diesen Anforderungen genügt die „Kundenauszeichnung e.“ nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagte auf die Einleitung des bei neutralen und negativen Bewertungen möglichen Schlichtungsverfahrens bislang verzichtet hat. Das Bewertungssystem verhindert die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet deshalb ein übertrieben positives Bild des Anbieters. So führt bereits die Praxis von e., positive Bewertungen sofort, neutrale und negative aber erst nach Ablauf von fünf Tagen einzustellen (und dies auch nur, wenn der Anbieter auf die Einleitung des Schiedsverfahrens verzichtet), systemimmanent zu einer stärkeren Gewichtung der positiven Äußerungen , da der Zeitraum, aus dem eingeflossene positiven Äußerungen stammen, fünf Tage länger ist als der, aus dem die neutralen oder negativen stammen. Daran ändert deren Einstellung nach fünf Tagen nichts, da in diesen fünf Tagen weitere Bewertungen eingegangen seien können, von denen die positiven bereits in die Gesamtbewertung einbezogen werden, während die neutralen und negativen sich noch in der fünftägigen Wartefrist befinden. Der Zeitraum, aus dem eingeflossene positive Äußerungen stammen, ist also zu jedem Zeitpunkt fünf Tage länger ist als der, aus dem die neutralen oder negativen stammen. Zwar nimmt die Bedeutung dieses statistischen Fehlers mit fortschreitender Bewertungsdauer ab, das Schlichtungsverfahren von e. wirkt sich jedoch noch in anderer und weitaus gravierenderer Weise verfälschend auf das Ergebnis aus. Allein seine Existenz wird – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – einen Teil der unzufriedenen Kunden von der Abgabe einer negativen Bewertung abhalten“ (Hervorhebungen nicht im Original, Anm.; siehe OLG Düsseldorf, MPR 2013, 99, 101; vgl. LG Duisburg, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 25 O 54/11).

Danach besteht also ein Anspruch von betroffenen Unternehmen darauf, dass alle rechtlich zulässigen Bewertungen auf einer Bewertungsplattform online gestellt und in die veröffentlichte Bewertung einbezogen werden.

III. Konkretes Vorgehen

Unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Kritik bzw. Bewertungen können nicht unerheblichen Schaden anrichten. Zudem gelten im Äußerungs- und Medienrecht zum Teil kurze Fristen, etwa wenn es um Gegendarstellungen oder einstweilige Unterlassungsverfügungen geht.

Daher gilt: Umgehend fachanwaltlichen Rat einholen und Beweise sichern bzw. sichern lassen.

Oft ist ein zeitnahes paralleles Vorgehen zivilrechtliches und ggf. strafrechtliches gegen Rechteverletzer und Internetplattformen angezeigt und je schneller Sie erfolgreich gegen unzulässige Äußerungen vorgehen, desto weniger Schaden kann durch deren Verbreitung enstehen.

Fachanwalt Dr. Jaeschke steht Ihnen unter 0641/68681160 sowie per E-Mail unter jaeschke@ipjaeschke.de für die Beratung im Einzelfall gern zur Verfügung.

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