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Neuer § 96 a MarkenG bietet Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Markensachen

Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantiert das Grundgesetz einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, der nun auch einfachgesetzlich normiert wurde.

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 02.12.2011 ist das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ vom 24.11.2011 in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens eine „angemessene“ Entschädigung des Betroffenen vor, welche sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.

Auch im Markengesetz wird dem Anspruch durch Einfügung eines neuen § 96 a MarkenG („Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“) Rechnung getragen.

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