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Werbung mit der Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” ist verboten

Das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 2-03 O 437/11, BeckRS 2011, 24504) hat es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Webseiten eine Suchfunktion zu verwenden, welche dem Nutzer eine automatisierte Vorschlagsliste (Autocomplete-Funktion) anbietet und dabei Vorschläge für Fachanwaltstitel vorgibt, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben werden können (Fantasie-Fachanwaltstitel), so z.B. den Titel „Fachanwalt für Markenrecht“ u.a. Das LG Frankfurt am Main hat zudem schon am 13.01.2010 klargestellt (Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2-06 O 521/09), dass ein Rechtsanwalt nicht mit  „Fachanwalt für Markenrecht“  werben darf.
In zwei Beschlüssen hat auch das LG Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009, Az.: 312 O 128/09 sowie Beschluss vom 13.03.2009, Az.:  312 O 142/09) Internetwerbung  für einen “Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” als unlautere Werbung angesehen  und  verboten. Ein „Fachanwalt für Markenrecht“ ist im Katalog der Fachanwaltsbezeichnungen nicht enthalten.

Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung derzeit u.a. für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Informationstechnologierecht, u.a. verliehen werden, siehe im Einzelnen Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.2011 (http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/fao_01_07_2011.pdf), nicht aber für das Markenrecht.

Auch wenn Rechtsanwälte „Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz“ sind und sich u.a. auf das Markenrecht spezialisiert haben, ist die Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht” oder “Fachanwalt: Markenrecht” daher unzulässig.
Unter dem Begriff „Gewerblicher Rechtsschutz“ wird das gesamte Immaterialgüterrecht, also das Recht des geistigen Eigentums verstanden. Hierzu zählen u.a. das Markenrecht, das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das Geschmacksmusterrecht (Designschutz), und in der Praxis auch das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht.

Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben.

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