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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Vorwurfs unternehmensbezogener Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung durch geografische Zusätze in Domains und geschäftlichen Bezeichnungen ?

Immer wieder werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, wenn Konkurrenten geografische Zusätze in ihren Unternehmens-Domains und geschäftlichen Bezeichnungen verwenden. Der Vorwurf lautet dann regelmäßig, dass der unrichtige Eindruck erweckt werde, es handele sich um das Einzige oder jedenfalls das bedeutendste Unternehmen der Branche an diesem Ort.

I. Wie sollten Abgemahnte reagieren ?

In solchen Fällen sollte keinesfalls vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden. Zum einen sind die von den abmahnenden Wettbewerbern vorgelegten Unterlassungserklärungen oft viel zu weit formuliert und müssten so nicht abgegeben werden, selbst wenn im konkreten Fall tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestünde. Zum anderen wird sich in vielen Fällen ergeben können, dass überhaupt kein Unterlassungsanspruch besteht.

In Abmahnungen oft genannte Beispiele aus der älteren Rechtsprechung zeigen meist eine übertrieben strenge Linie, die heute nicht mehr als Richtschnur dienen kann. Doch es ist jeweils auf den Einzelfall und die tatrichterliche Würdigung abzustellen. Die nachfolgenden Ausführungen können also eine Beurteilung durch einen Rechtsanwalt im konkreten Einzelfall nie ersetzen.

II. Ältere Entscheidungen der Gerichte

Im Jahre 1963 ist vom BGH in der Tat z.B. die Firmenbezeichnung „Kiesbaggerei Rinteln“ als irreführend untersagt worden, weil dadurch der unrichtige Eindruck erweckt werde, es handele sich um das Einzige oder doch das bedeutendste Unternehmen der Branche an diesem Ort (BGH, Urteil vom 29.11.1963, Az.: Ib ZR 33/62, GRUR 1964, 314 – Kiesbaggerei; dazu Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5, Rn. 5.100).

Landschafts- und Ortsangaben wie „Berliner“, „Bayrisch“ u.ä. setzten früher eine führende Stellung des Unternehmens in dem betreffenden Gebiet voraus (BGH, GRUR 1975,380f. – Die Oberhessische; BGH, GRUR 1973, 486f. – Bayerische Bank). Das dürfte heute zu eng sein, so Nordemann (in: Götting/Nordemann, UWG Handkommentar, 1. Auflage 2010, § 5, Rn. 3.43). Es genüge danach oft, wenn das Geschäft auf das betreffende Gebiet in seiner Gesamtheit zugeschnitten ist. Es kommt aber wie erwähnt auf den konkreten Einzelfall an. Ähnliches gilt für den Zusatz „Deutsch“ (vgl. Nordemann, aaO, Rn. 3.48; vgl. BGH, BGH, Urteil vom 13.11.1981, Az.: I ZR 2/80, GRUR 1982, 239ff. – Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft). Mit dem Firmenzusatz „deutsch“ weist der Werbende zunächst auf den Sitz seines Unternehmens in Deutschland hin. Darüber hinaus erwartet die relevanten Verkehrskreise im Allgemeinen nur ein nach Ausstattung und Umsatz auf den deutschen Markt zugeschnittenes Unternehmen (BGHZ 53, 339, 342 – Euro-Spirituosen; BGH GRUR 1982, 239, 240 – Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft; BGH GRUR 1987, 638 – Deutsche Heilpraktiker; KG NJWE-WettbR 2000, 33, 34). Es kommt aber entscheidend auf den Gesamtcharakter des Betriebes an. Zukünftige Entwicklungen können für die Beurteilung des Größenzuschnittes zu berücksichtigen sein, sofern objektive Umstände vorliegen, die eine baldige Erweiterung des Tätigkeitsfeldes erwarten lassen. Das OLG München hat aber 1988 noch die Bezeichnung „Deutsche Kreditkarte“ als irreführend angesehen (OLG München GRUR 1988, 709, 710; „Bedenklich“, so Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5, Rn. 5.102).

III. Neuere Entscheidungen der Gerichte

Mittlerweile kann aber tendentiell eher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines Ortsnamens in einer Firma und/oder einer Domain mehr als den Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma beinhaltet.

Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW-RR 2011, 210) hat zum Beispiel (unter Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az.: 4 U 63/08, GRUR-RR 2009, 157 – www.anwaltskanzlei-[ortsname].de) entschieden, dass die Verwendung der Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de” weder in die Irre führt noch eine Sonder- oder Spitzenstellungswerbung darstellt. Der aus dem Gattungsbegriff Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname könne danach beim durchschnittlichen Verbraucher nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken:

„Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem – insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (…) – maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (…), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken. (…) Mit der Domain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de” berühmt sich der Steuerberater schon keiner Sonderstellung unter den im südlichen Teil Niedersachsens praktizierenden Steuerberatern. Anderes lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Domainname nur ein einziges Mal vergeben wird und sämtliche anderen, in derselben Region gleichfalls ansässigen Steuerberater auf Grund dessen nicht ebenfalls damit werben können. Das geltende und im Verkehr bekannte Prioritätsprinzip bei der Domainvergabe besagt nichts darüber, ob der Name zu Recht gewählt und vergeben wurde (…; OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 157 – www.anwaltskanzlei-[ortsname].de). (…) Auch lässt es die Größe der mit dem Domainnamen in Bezug genommenen Region von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass ein Benutzer bei Inanspruchnahme dieses Internetangebots von der irrigen Vorstellung geleitet wird, hier die einzige Steuerberatungskanzlei in „Südniedersachsen” zu finden; eine Alleinstellungsbehauptung des Steuerberaters ist daher nicht gegeben (…)“

BGH,NJW-RR 2011, 210 (Hervorhebungen nicht im Original, Anm.)

Aber mit Urteil vom 16.03.2006 (OLG Stuttgart, NJW 2006, 2273) hatte das OLG Stuttgart in Abweichung zu dieser später ergangenen Entscheidung entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Bodenseekanzlei” eine unzulässige Spitzenstellungswerbung darstelle. Dem OLG Stuttgart ist es aber seinerzeit indes eher nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher mit der Bezeichnung „Bodenseekanzlei” die Vorstellung verbinden könnte, es handele sich bei der in dieser Weise werbenden Kanzlei um die führende Sozietät am Bodensee (so m.E. richtig NJW-Spezial 2012, 222). Wie demgegenüber das OLG Celle zu Recht klargestellt hat, werden Rechtsuchende mit derartigen Begriffen lediglich einen geografischen Bezug herstellen, d.h. in dem vom OLG Stuttgart seinerzeit entschiedenen Fall davon ausgehen, dass die mit der Bezeichnung „Bodenseekanzlei” auf sich aufmerksam machende Sozietät ihren Sitz am Bodensee hat (NJW-Spezial 2012, 222). In Bezug auf die Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen” hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.11.2011 (13 U 168/11, BeckRS 2012, 03386) entschieden, dass eine Irreführung lediglich dann anzunehmen sei, wenn die Bezeichnung dem Rechtsuchenden suggeriert, dass dem werbenden Anwalt eine herausgehobene Stellung zukomme. Das OLG Hamm (BeckRS 2003, 30312042) hat in der Entscheidung „Tauchschule Dortmund” im Jahr 2003 sinngemäß entschieden, dass eine Spitzenstellungswerbung regelmäßig voraussetzt, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, siehe OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003 – 4 U 14/03, BeckRS 2003 30312042:

„Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht. (…) Dies hat der Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung „Tauchschule E2“ getan. Denn die Bezeichnung „Tauchschule E2“ erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine Tauchschule in E2 handelt, sondern daß es sich gewissermaßen um die Tauchschule in E2 handelt. Wird – wie hier – die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus (BGH GRUR 1975, 380 – Die Oberhessische; OLG Düsseldorf GRUR 1980, 315 – Düsseldorfer; Köhler/Piper UWG 3. Auflage § 3 Rdzif. 430 m.w.N.). Im Verkehr mag zwar bekannt sein, daß es in einer Stadt der Größe von E2 noch weitere Tauchschulen geben mag, so daß hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest eine Spitzenstellungswerbung vor. Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Die Kunden gewinnen den Eindruck, daß es in E2 jedenfalls eine Tauchschule, die sich mit der des Beklagten vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von den anderen Tauchschulen abgrenzen zu können.“

Ob diese Entscheidung heute noch so ergehen würde ist wohl fraglich. Nach einem Beschluss des OLG München aus dem Jahr 2010 stellt die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen (OLG München, Beschluss vom 28.04.2010, Az.: 31 Wx 117/09, BeckRS 2010, 11615).

In dem in einer Kleinanzeige verwendeten Werbeslogan „Ihr Makler an der Saar“ liegt keine Alleinstellungsbehauptung, so das OLG Saarbrücken schon 1996 (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.06.1996, Az.: 1 U 952/95-183, NJWE-WettbR 1996, 268):

„Die Bekl. hat hier weder den Superlativ oder Komparativ benutzt, noch ihr Unternehmen mit einem Eigenschaftswort empfehlender Bedeutung versehen. Ebenso wurde nicht der bestimmte Artikel, sondern lediglich das keine Ausschließlichkeit beanspruchende, auf die Begründung einer Kundenbeziehung zielende Fürwort „Ihr“ mit dem Unternehmen der Bekl. verknüpft. Im Unterschied zum bestimmten Artikel wird mit dem Fürwort „Ihr“, das Nachfragende bei der Wahl ihres Geschäftspartners zu einer Entscheidung zugunsten des Unternehmens der Bekl. veranlassen soll, das Vorhandensein gleichrangiger Mitbewerber nicht geleugnet. Überdies folgt aus dem geographischen Bezug „Ihr Makler an der Saar“ keine Alleinstellungsbehauptung. (…) Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, daß der geographische Zusatz ohne bestimmten Artikel und ohne ein Eigenschaftswort empfehlender Bedeutung gebraucht wird. Der Begriff „Ihr Makler an der Saar“ bezeichnet ohne besondere Hervorhebung der Güte des Unternehmens lediglich den Tätigkeitsbereich der Bekl. Der außerhalb der in der Anzeige ausdrücklich erwähnten Firma stehende Slogan deutet für sich genommen nicht auf eine Spitzenstellung. (…) Bei der Bewertung eines bloßen geographischen Zusatzes als Alleinstellungsbehauptung ist indes Zurückhaltung geboten. Der BGH hat lediglich für Firmen von Banken als Satz der Lebenserfahrung anerkannt, daß darin enthaltene geographische Bezeichnungen den Eindruck vermitteln können, diese Bank sei im genannten Gebiet führend, habe eine überragende Bedeutung, sei besonders leistungsfähig oder dergleichen (vgl. BGH, LM § 3 UWG Nr. 136 = GRUR 1975, 380 – Die Oberhessische Sparkasse). Dieser Ausnahmebefund kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf Makler übertragen werden. Bei Immobilienmaklern kommt wegen der Art ihres Geschäftsbetriebs dem geographischen Tätigkeitsgebiet eine besondere Bedeutung zu. Interessenten wenden sich naturgemäß an einen Immobilienmakler, der in dem von ihnen nachgesuchten räumlichen Bereich geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Gerade für mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraute Interessenten wird der räumliche Schwerpunkt häufig wichtiger sein als die Marktstellung eines Maklers. Deshalb dient die Angabe des Beschäftigungsfeldes durchaus anerkennenswerten Belangen (…). Durch die schlichte Benennung eines geographischen Bezugs wird darum in erster Linie des Tätigkeitsgebiet umgrenzt und nicht der Eindruck vermittelt, dort über einen besonders leistungsfähigen Geschäftsbetrieb, sondern lediglich über Geschäftsverbindungen zu verfügen.“

Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10.10.1997 (5 W 7231/97, ZUM-RD 1998, 127) gilt:

„Zwar kann grundsätzlich in der Verwendung einer geographischen Bezeichnung in Firma oder Marke die Inanspruchnahme einer Alleinstellung gesehen werden, doch ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Da gerade Medien vielfach geographische Bezeichnungen verwenden, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Verkehr annimmt, derjenige Rundfunkveranstalter, der eine derartige Bezeichnung verwendet, sei der einzige oder auch nur der größte auf dem entsprechenden Markt. Es wird jedoch erwartet, daß der Geschäftssitz sich in dem betreffenden Gebiet befindet. Eine Vermutung oder ein Erfahrungssatz, daß eine in einem Firmennamen enthaltene Ortsangabe von einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrs regelmäßig im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung oder als Behauptung einer führenden oder maßgeblichen Stellung verstanden wird, besteht nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 52 f. – Ortsbezeichnung; Gloy/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Auflage, § 49 Rdnr. 315)“, Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

Das OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2011 (2 W 77/11, BeckRS 2012, 05378) hat 2011 entschieden:

„Der Beschwerdeführer betreibt in G. ein Installationsgeschäft. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und der Vertrieb von Gegenständen, die der Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen dienen, ebenso die Durchführung von Versorgungstechnik. Er ist in G. geschäftsansässig und hat die Firma „G1.“ Sanitär- und Heizungstechnik e. K.“ zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. (…) Eine Irreführungsgefahr besteht hier nicht. Sie geht auch nicht von dem Firmenbestandteil „G1.“ aus. Maßgeblich für die Beurteilung der Irreführungseignung ist die Verkehrsauffassung, d. h. das Verständnis, welches ein durchschnittlicher Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung entwickelt (…). Richtig ist, dass geographische Angaben wie die Vor- oder Nachstellung eines Städtenamens oder einer Gebietsbezeichnung in der älteren Anwendungspraxis zu § 18 Abs. 2 HGB a. F. grundsätzlich nur unter der Voraussetzung als zulässig angesehen wurden, dass dem betreffenden Unternehmen innerhalb des genannten Gebiets eine besondere Bedeutung zukam. Diese Auffassung hat sich jedoch gewandelt. Überwiegend wird in derartigen Zusätzen heute unabhängig von ihrer Positionierung innerhalb der Firma lediglich noch ein Hinweis auf den Sitz bzw. den geographischen Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens oder die Herkunft der von ihm hergestellten Produkte gesehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.07.2003 – 8 W 425/02, OLGR 2004, 56; ausführlich OLG München, Beschl. v. 28.04.2010 – 31 Wx 117/90, MDR 2010, 758; differenzierend und einen für eine Alleinstellungsbehauptung sprechenden Erfahrungssatz ablehnend bereits BGH, Urt. v. 19.10.1989 – I ZR 193/87, GRUR 1990, 52 – „Ortsbezeichnung“; vgl. ferner Ensthaler/Steitz, HGB, 7. Auflage, § 18 Rn. 28; Zimmer, a. a. O., § 18 Rn. 53 ff.; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Auflage, § 18 Rn. 14; MK-Heidinger, HGB, 2. Auflage, § 18 Rn. 141 ff.; Burgard in: Staub, HGB, 5. Auflage, § 18 Rn. 99; einschränkend Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, § 18 Rn. 23). Dem schließt sich der Senat an“, Hervorhebung nicht im Original, Anm.

Inzwischen kann also in der Tendenz eher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines Ortsnamens mehr als den Hinweis auf den Sitz oder das Haupttätigkeitsgebiet eines Unternehmens beinhaltet. Letztlich ist dies aber eine tatrichterliche Entscheidung im Einzelfall.

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