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Flickr Abmahnung: Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) spricht durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder urheberrechtliche Abmahnung wegen Bildern des Fotografen Dennis Skley aus

Mir liegt eine Abmahnung des „Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“ aus Berlin vor, in welcher der Verband durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel eine Urheberrechtsverletzung wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Fotos des Fotografen Dennis Skley geltend macht.

Das fragliche Bild werde „mit Willen des Herrn Dennis Skley auf der Plattform flickr.com veröffentlicht“ und unterliege der „Creative Commons Lizenz Deed“.

In der Abmahnung wird ausgeführt: „Die Lizenzbedingungen erlauben die Verwendung des Bildes ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass der Urheber des Fotos so angegeben wird, wie er sich auf der Plattform Flickr.com benennt (hier „Dennis Skley“) samt eines Links auf dessen Flickr-Seite, auf der das Bildmaterial veröffentlicht wurde. (…) Zusätzlich muss ein Link zur Lizenz angegeben werden, damit andere Nutzer sich ebenfalls informieren können, unter welchen Bedingungen das Bild genutzt werden kann. (…) Die Lizenzbedingungen müssen daher direkt am Bild aufrufbar sein. (…)“.

In dem mir vorliegenden Fall wird dann beanstandet, dass lediglich der Nachname des Fotografen und allgemein Flickr.com angegeben worden sei. Diese Angaben seien aber „für den Fotografen völlig nutzlos und sie entsprechen überhaupt nicht den Lizenzbedingungen“, wie es in der Abmahnung weiter heißt. Daher habe meine Mandantschaft die Fotografie „ohne jede Berechtigung im Internet verwendet“.

Die Unterlassung wird dann nicht im Namen des Fotografen Dennis Skley verlangt, sondern aufgrund eines in Kopie beigefügten Vertrages zwischen dem „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“ mit dem Fotografen von dem Verband im eigenen Namen.

Neben einem Unterlassungsanspruch macht der Verband auch noch einen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend, der nach der Tabelle „BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) berechnet wird. Diese sei „nach der einhelligen Rechtsprechung zugrunde zu legen“ wird dann in der Abmahnung weiter behauptet. Zudem wird ein „100%-iger Aufschlag für den fehlenden Bildquellennachweis“ und ein weiterer „Aufschlag in Höhe von 50 %  wegen der Verwendung einer Fotografie zu Zwecken der Werbung“ verlangt. In dem mir vorliegenden Fall werden als Schadensersatz damit € 829,25 verlangt sowie eine Abmahnkostenerstattung in Höhe von € 546,50 berechnet aus einem Streitwert von € 6.829,25.

Damit werden also letztlich € 1.375,75 für die nicht lizenzgerechte Verwendung eines nach der streitgegenständlichen „Attribution-NoDerivs 2.0“ Lizenz kostenlosen Flickr Fotos verlangt.

Was ist von der Abmahnung zu halten und wie sollten abgemahnte reagieren ?

I. NICHTS VOREILIG UNTERSCHREIBEN UND ZUNÄCHST KEINE ZAHLUNGEN LEISTEN

Wenn Sie eine solche Flickr Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen, aber keinesfalls voreilig die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben. Wenn es sich in Ihrem Fall empfehlen sollte eine Unterlassungserklärung abzugeben sollte diese unbedingt anwaltlich verändert werden.

II. FRISTEN EINHALTEN

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall die gesetzten Fristen einhalten und sich vor Fristablauf anwaltlich beraten lassen, um entscheiden zu können wie in Ihrem Fall am besten vorzugehen ist. Weitere Informationen zur richtigen Reaktion nach urheberrechtlichen Abmahnungen finden Sie auch hier

III. ABMAHNUNG KONKRET FACHANWALTLICH PRÜFEN LASSEN

Jede Abmahnung muss also konkret im Einzelfall überprüft werden, damit das für Sie beste Resultat erzielt werden kann.
In dem mir vorliegenden Fall gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten, die der Abmahnung entgegengehalten werden können, von denen einige nachfolgend angerissen werden sollen.

1.) Aktivlegitimation des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) ?

Zumindest diskutabel erscheint etwa zunächst die Aktivlegitimation, also die Abmahn- und Klagebefugnis, des Verbandes im konkreten Einzelfall. Zu prüfen ist etwa, ob die geltend gemachten Ansprüche durch den Verband überhaupt in sog. Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen können.

2.) CC-Lizenz Vertragsbestandteil geworden ?

In dem mir vorliegenden Fall ist zudem fraglich, ob die CC-Lizenz hier überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist. CC-Lizenzen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305 Abs. 1 BGB für deren Einbeziehung in einen Vertrag rechtliche Voraussetzungen einzuhalten sind. Je nach Sachverhalt kann zum Beispiel zweifelhaft sein, ob durch einen Link auf eine sog. „unportierte“ US-amerikanische CC-Lizenz in englischer Sprache der Inhalt der CC-Lizenz in zumutbarer und verständlicher Weise zur Kenntnis zu nehmen war und diese Vertragsbestandteil geworden ist.

3.) Unwirksamkeit der Abmahnung ?

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eine Regelung geschaffen, wonach der Abmahnende in der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung anzugeben hat, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Rechtsfolge, wenn der Abmahnende diese Angabe unterlässt, ist die Unwirksamkeit der Abmahnung. Der Abmahnende ist dann auch Gegenansprüchen ausgesetzt und hat insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung des Abgemahnten zu tragen.

In der mir vorliegenden Abmahnung ist zu problematisieren, ob die Formulierung der vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtung zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt, was meiner Meinung nach der Fall ist. Die Abmahnung geht über den konkreten Verletzungsfall hinaus, weil sämtliche etwaigen Nutzungen des streitgegenständlichen Bildes auch auf anderen Webseiten erfasst werden und sich die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung auch nicht nur auf die Einhaltung der streitgegenständlichen „Attribution-NoDerivs 2.0“ Lizenz bezieht.
Ohne dass dies an dieser Stelle vertieft werden könnte bedurfte es bei genauer Lektüre der „Attribution-NoDerivs 2.0“ Lizenzbedingungen – „the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work, – in dem mir vorliegenden Fall auch keines Links auf die flickr-Seite von Herrn Skley wie in der Abmahnung behauptet wird. Dabei kommt es aber sehr auf den konkreten Einzelfall an. Verallgemeinerungen verbieten sich daher.

4.) Geforderter Schadensersatz überhöht

Selbst wenn man annähme, dass hier dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch bestünde, wäre die geforderte Summe in dem mir vorliegenden Fall meiner Meinung nach überhöht.
Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne Weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessenverbandes handelt und die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien nicht generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zugrunde gelegt werden können. Das LG München I hat zum Beispiel bei einem qualitativ hochwertigen Lichtbild, mehrmonatiger Dauer der streitgegenständlichen Nutzung zu einem gewerblichen Zweck mit Vergrößerungsfunktion des Bildes nur einen Schadensersatz von € 225,00 zugesprochen (€ 150,00 zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 % wegen unterbliebener Urheberbenennung. Ein weiterer Zuschlag wegen kommerzieller Nutzung wurde nicht gewährt. Auch insoweit kommt es sehr auf den konkreten Einzelfall und die in Rede stehende Lizenz an.

Jedenfalls kann eine vorhandene, aber unzureichende Bildkennzeichnung lebensnah kaum gleichgesetzt werden mit einer komplett fehlenden Kennzeichnung.

Der „objektive Wert“ etwa einer nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative-Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann mit dem OLG Köln richtigerweise sogar nur mit Null angesetzt werden.

Für die Beratung und Vertretung im konkreten Einzelfall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich unter 0641/68681160 oder per E-Mail jaeschke@ipjaeschke.de

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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