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Abmahnung Wettbewerbszentrale: Service-Entgelt für Endreinigung nicht im Endpreis / Gesamtpreis ausgewiesen ?

Mir liegt eine Abmahnung der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale)“ im Zusammenhang mit Internetwerbung in Bezug auf die Vermietung/Vermittlung von Ferienimmobilien vor. Beanstandet wird, dass die Abgemahnte bei Werbung im Internet zusätzlich zum Mietpreis eine weitere obligatorische Kostenposition für ein „Service-Entgelt“ separat ausgewiesen habe. Verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, wobei gemäß dem der Abmahnung beigefügten Entwurf „für jeden Fall“ zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von „4.000,00 EUR (viertausend)“ zu zahlen wäre. Zudem werden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 250,00 zzgl. 7 % MwSt. geltend gemacht, mithin € 267,50.

Wie sollten Abgemahnte reagieren ?

Abgemahnte sollten umgehend nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Fehler im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen generell sehr teure Folgen für den Abgemahnten haben können.

Wird im Falle eines Rechtsverstoßes keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben droht zum Beispiel ein gerichtliches Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einem Kostenrisiko von regelmäßig mehreren tausend Euro. Noch schlimmer kann es im Wettbewerbsrecht kommen, wenn Abgemahnte gegen eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, weil beispielsweise bestehenden Beseitigungspflichten nicht ausreichend nachgekommen wurde. Geben Sie also nur eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, wenn Sie sicherstellen können, nicht dagegen zu verstoßen. Oft empfiehlt es sich, mit fachanwaltlicher Hilfe einen ausgewogenen Unterlassungsvertrag anzustreben. Es kommt auf den Einzelfall an.

Wie ist die Rechtslage ?

Obligatorische Kosten für eine Endreinigung oder ein Wäschepaket usw. müssen als solche tatsächlich zwingend im Gesamtpreis ausgewiesen werden.
Bei der Preisangabenverordnung (PAngV) handelt es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 29.04.2010, GRUR 2010, 652 – Costa del Sol; OLG Braunschweig, BeckRS 2016, 07194, Rn. 14). Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamt- bzw. Endpreise), wenn Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen angeboten werden oder ihnen gegenüber von einem Anbieter von Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen geworben wird. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, den Preisvergleich zu erleichtern und zu verhindern, dass der Letztverbraucher den Endpreis selbst berechnen muss (OLG Braunschweig, BeckRS 2016, 07194, Rnn. 9, 16). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn Buchungsinteressenten etwa nur die Möglichkeit einer unverbindlichen E-Mail-Anfrage gegeben worden ist und der Werbende erst auf eine solche Anfrage hin mit einem konkreten Angebot reagiert hat. Nach der genannten Bestimmung der Preisangabenverordnung ist ein Gesamtpreis (Endpreis) nicht nur im Falle eines Angebots von Waren oder Leistungen anzugeben, sondern auch dann, wenn ein Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (§ 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. PAngV). Der Zweck der Regelung besteht wie angesprochen darin zu verhindern, dass der Letztverbraucher selbst den zu zahlenden Preis ermitteln muss (OLG Braunschweig, BeckRS 2016, 07194, Rn. 11). Deshalb ist als Gesamtentgelt die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen sind. Es genügt also nicht, lediglich einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises hinzurechnen muss (OLG Braunschweig, BeckRS 2016, 07194, Rn. 11; vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, WRP 2013, 192). An der Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises ändert sich schließlich auch nichts dadurch, dass der Gesamtpreis von der nicht bekannten Mietdauer abhängig ist. Wird das Objekt im Rahmen der Mindestmietdauer etwa nur für einen Tag vermietet, ist als Endpreis der jeweilige Tagessatz zuzüglich der Endreinigungskosten zu zahlen wenn diese obligatorisch ist und dementsprechend anzugeben (OLG Braunschweig, BeckRS 2016, 07194, Rn. 13; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2013, K&R 2013, 744).

Tipps zum Vorgehen nach Erhalt einer Abmahnung

In vielen Fällen wird die Abgabe einer – anwaltlich modifizierten – Unterlassungserklärung sinnvoll sein, um ein kostenintensives Gerichtsverfahren zu  vermeiden.

Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte hingegen tatsächlich nur mit anwaltlicher Hilfe verändert und abgegeben werden und nur dann, wenn der Abgemahnte bzw. der Verpflichtete auch sicherstellen kann, nicht gegen eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verstoßen. Denn ansonsten drohen eine oder mehrere Vertragsstrafen und eine erneute Abmahnung. Wichtig ist dabei zu wissen, dass es nicht ausreicht, auf der abgemahnten Webseite zukünftig Gesamtpreise ordnungsgemäß auszuweisen. Es entspricht der Rechtsprechung, von einem Unterlassungsschuldner zu fordern, nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu zählt beispielsweise auch die Einwirkung auf Dritte wie gängige Internet-Suchmaschinen bzw. Beseitigungspflichten. Auch veraltete Suchmaschinen-Treffer im sog. Suchmaschinen-Cache können Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Folge haben.
Ebenso wenig ist anzuraten, lediglich die geltend gemachten überschaubaren Abmahnkosten der Wettbewerbszentrale zu erstatten und im Falle eines Rechtsverstoßes keine oder keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Im Falle von gerichtlichen Weiterungen wird im Wettbewerbsrecht ein erheblicher Unterlassungsstreitwert zu Grunde gelegt, der oft – je nach Einzelfall zwischen € 10.000 und € 30.000 liegen dürfte. Bei einer als durchschnittlich zu bewertenden Verletzungshandlung ist der Streitwert einer Unterlassungsklage nach dem OLG Hamm etwa regelmäßig € 30.000 wovon im Eilverfahren ein Abschlag zu machen ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2007, 663). Bei einem Unterlassungsstreitwert von z.B. € 30.000 ist dann mit Kosten allein für die erste Instanz mit mindestens € 6.400,46 zu rechnen, http://rvgflex.pentos.com/ .

Oft empfiehlt es sich wie angesprochen, mit fachanwaltlicher Hilfe einen ausgewogenen Unterlassungsvertrag anzustreben. Es kommt auf den Einzelfall an.

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