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Lösung von einer Internet-System-Vereinbarung mit der Euroweb Internet GmbH – keine freie Kündigung aussprechen

Ich berate regelmäßig Mandanten, die bei der Euroweb Deutschland GmbH oder der Euroweb Internet GmbH eine Internet-System-Vereinbarung als sog. „Partner“ unterschrieben haben.

Wie dem Handelsregister zu entnehmen ist wurde die Euroweb Deutschland GmbH am 27.04.2018 mit der Euroweb Internet GmbH verschmolzen.

Die „Partner“ die sich an mich wenden, hätten die Internet-System-Vereinbarung im Nachhinein aus den verschiedensten Gründen lieber nicht abgeschlossen und fragen sich nun, wie sie sich am besten von dem Vertrag lösen können.

Das monatlich nach den Vereinbarungen bzw. Internet-System-Verträgen an die Euroweb Internet GmbH zu entrichtende Entgelt unterscheidet sich in den mir vorliegenden Fällen je nach dem vereinbarten Leistungsumfang und Zusatzleistungen wie „Unternehmensvideo“ zum Teil erheblich. In einem mir vorliegenden Fall wurde als monatlich von dem „Partner“ zu zahlendes Entgelt € 378,00 zzgl. MwSt. dafür vereinbart, dass Euroweb dem „Partner“ den vereinbarten „Systemumfang“ „zur Nutzung zur Verfügung“ stellt, in einem anderen Fall € 299,00 zzgl. MwSt. pro Monat, um nur 2 Beispiele zu geben. Es kommt also auf den Einzelfall an.

Erhöhen können sich die monatlichen Kosten, wenn weitere „Vereinbarungen“ mit Euroweb geschlossen werden.

Ein Streitpunkt in einigen der mir vorliegenden Fälle ist, dass während der anfänglichen 48-monatigen Laufzeit ein „Mitarbeiter“/“Abschlussbevollmächtigter“ die „Partner“ besucht und es dann dabei bzw. im Zuge dessen zum Abschluss einer weiteren „Vereinbarung“ kommt, mit welcher nach dem Wortlaut dieser „Vereinbarungen“ der „Systemumfang“ erweitert wird, beispielsweise für eine SSL Verschlüsselung der Webseite. In einem mir vorliegenden Fall erhöhte sich im Zuge dessen das vertragliche Entgelt um monatlich € 29,00 zzgl. MwSt. In den mir vorliegenden neuen Vereinbarungen heisst es dann zudem u.a.

„Die Partnerunternehmen schliessen hiermit eine Vereinbarung, welche einvernehmlich an die Stelle der zu oben genannter Vertragsnummer zuletzt abgeschlossenen Vereinbarung (in Folge: „Altvertrag“) tritt. … Der Leistungs- und Systemumfang der Vereinbarung entspricht jenem des „Altvertrages“ mit oben genannten inhaltlichen Erweiterungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Altvertrages“, … Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft. …“ (Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

In einem mir vorliegenden Fall bedeutete dies nach dem Wortlaut der neuen Vereinbarung einen neuen Laufzeitbeginn ab Unterschrift unter die neue Vereinbarung bei einer Laufzeit von neuen 48 Monaten wobei sich das vertragliche Entgelt von monatlich € 378,00 zzgl. MwSt. im Zuge der neuen Vereinbarung um monatlich € 29,00 zzgl. MwSt. erhöhte, mithin wären an sich aufgrund der neuen Vereinbarung € 19.536,00 (48 x (378+29)) zu zahlen gewesen.

In diesem Fall konnte ich dann indes einen für den „Partner“ bzw. meinen Mandanten sehr moderaten und wirtschaftlich für meinen Mandanten sehr sinnvollen Vergleich schließen.

Wenn Sie eine Euroweb Internet-System-Vereinbarung abgeschlossen haben und sich davon lösen wollen, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt der sich mit den Euroweb Internet-System-Vereinbarungen und deren rechtlicher Einordnung auskennt und kündigen Sie nicht einfach selbst den Vertrag.

Eine „Internet-System-Vereinbarung“ ist ein sog. Werkvertrag (BGH, Urteil vom 22.03.2018, Az.: VII ZR 71/17, Rn. 11) und als solcher zwar grundsätzlich jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10). Kündigen Sie den Vertrag aber, so steht Euroweb jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit im Zweifel ein Ausgleichsanspruch zu. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen, so der Bundesgerichthof (BGH, Urteil vom 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10, Rn. 14).

Darum sollten Sie Ihre Euroweb Internet-System-Vereinbarung nicht einfach ungeprüft ohne Rechtsanwalt „kündigen“,  sondern anwaltlich prüfen lassen, ob und wie Sie deutlich günstiger aus dem Vertrag kommen.

Jeder Fall ist einzeln rechtlich zu beurteilen, d.h. es kommt auf Ihren konkreten Einzelfall an.

Schaffen Sie Waffengleichheit und beauftragen Sie zeitnah einen Fachanwalt der sich mit den Euroweb Internet-System-Vereinbarungen auskennt und in deren rechtlicher Beurteilung erfahren ist, mit der Prüfung Ihres Falles. So lassen sich nach meiner anwaltlichen Erfahrung mit zahlreichen Euroweb Fällen regelmäßig für Betroffene insgesamt, d.h. einschliesslich des anwaltlichen Honorars, wirtschaftllich sehr sinnvolle Lösungen erzielen.

Im Einzelnen ist zum Beispiel anwaltlich zu prüfen, ob ein Widerruf, eine Anfechtung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Daher ist die Einbeziehung der konkreten Umstände „Ihres“ Falles so wichtig.  Hier zahlt sich anwaltliche Erfahrung regelmäßig für Sie aus.

Haben Sie schon eine freie Kündigung ausgesprochen ?

Wenn Sie schon eine freie Kündigung ausgesprochen haben und Euroweb nun einen Vergütungsanspruch in beträchtlicher Höhe geltend macht, ist die Ausgangsposition zwar ggf. schlechter, aber gerade dann ist fachanwaltlicher Expertenrat notwendig. Dann gilt es zu versuchen, die Kündigungsvergütung im konkreten Einzelfall für den Kündigenden auf ein moderates Maß herabzusenken, was in den von mir betreuten Fällen auch gelungen ist. Es kommt auf den Einzelfall an.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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