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OLG Frankfurt/M.: „Abofallen“ in der Falle ! – Gewinnabschöpfungsanspruch bei „Kostenfalle“ im Internet („heute gratis!“)

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat (Urteil vom 20.5.2010, Az.: 6 U 33/09) entschieden, dass ein Betreiber von „Abofallen“-Portalen Auskunft über seine Einnahmen erteilen und die erzielten Gewinne an den Staatshaushalt abgeben muss. Die Beklagten haben nach Ansicht des Gerichts in grober Form gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert haben.

Im Einzelnen:

Die Beklagten boten im Internet den Abruf von Informationen an. Innerhalb der Websites warben sie jeweils blickfangartig mit der Aussage „heute gratis!“. Am Ende der Seite wurde jeweils in kleiner Schrift neben anderen Informationen mitgeteilt, dass durch die Betätigung des Buttons „Anmelden“ ein Auftrag erteilt werde und dass sich die „Gratis Testzeit“ mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,- pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändere. Der Kläger sieht in der beanstandeten Werbung einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß und nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Herausgabe des hierdurch erlangten Gewinns gemäß § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch.

Das OLG Frankfurt stellt fest, dass dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG besteht. Auf Grund der beanstandeten Internetauftritte haben die Beklagten durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt (§ 10 Abs. 1 UWG). Die Beklagten haben nach Ansicht des Gerichts in grober Form gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert haben.

Das Gericht stellt weiter fest, dass durch die blickfangartig herausgestellte Werbeaussage „heute gratis!“ dem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass seine abgegebene Willenserklärung keine Kostenfolgen habe. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass er sich bereits durch seine Anmeldung ohne Abgabe einer weiteren Willenserklärung für einen längeren Zeitraum bindet und insoweit bereits eine Vergütungsverpflichtung übernehme. Ihm würde die Tragweite seiner Anmeldung erst durch die Übersendung der Rechnung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bzw. dem Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB) deutlich gemacht.

Quelle: MMR-Aktuell 2010, 305968; Das Urteil ist abrufbar unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20100142.htm (JurPC Web-Dok. 142/2010, Abs. 1 – 66); vgl. Vorinstanz LG Darmstadt, U.v.13.1.2009 – 16 O 366/07; siehe auch LG Frankfurt/M. MMR 2009, 412 und LG Mannheim MMR 2009, 568.

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