Urheberrecht

Verwandte Rechtsgebiete

I. Rechtsanwalt Urheberrecht

Fachanwalt Dr. Jaeschke berät und vertritt Urheber, Unternehmen und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Urheberrechts, so zum Beispiel bei der

  • Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Klage
  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen und Ansprüche
  • Erstellung und die Verhandlung von Lizenzverträgen


u.a.

Die Verletzung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten ist im Internetzeitalter an der Tagesordnung. Wir beraten und vertreten Sie als Urheber, Inhaber von ausschliesslichen Nutzungsrechten oder Inhaber von Leistungsschutzrechten in allen Fällen von Rechtsverletzungen und setzen Ihre Rechte gerichtlich und außergerichtlich durch. Die entstehenden Kosten hat der Rechtsverletzer zu erstatten.

Auf der anderen Seite ist nicht selten festzustellen, dass urheberrechtliche Abmahnungen gegen Unternehmen und Privatpersonen nach materiellem Recht zu Unrecht ausgesprochen worden oder schlicht wegen Formfehlern unwirksam sind. In diesen Fällen weisen wir die behaupteten Ansprüche zurück und setzen bei geeigneten Sachverhalten auch kompromisslos Gegenansprüche für unsere Mandanten durch.

II. Das Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrecht ist im „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)“ geregelt.

Das Urheberrechtsgesetz schützt zunächst „Werke“ im Sinne sog. „persönlichen geistigen Schöpfungen“ (§§ 1, 2 UrhG). D.h. für den Schutz als Werk nach dem UrhG ist eine sog. gewisse „Schöpfungshöhe“ notwendig, wobei diese Schutzvoraussetzung sehr oft vorliegt. Fotos genießen zudem Schutz nach dem UrhG auch wenn es sich um einfache „Schnappschüsse“ oder Handyfotos handelt. Daneben schützt das Urheberrechtsgesetz auch weitere Leistungen (etwa von ausübenden Künstlern u.a.) als sog. Leistungsschutzrechte.

Für die nachfolgende kurze Einführung in das Urheberrechtsgesetz soll das Augenmerk auf den Schutz von Werken gelegt werden.

1. URHEBERRECHTE

Dem Urheber stehen die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte an seinem Werk zu.

Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählen zum Beispiel das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG. Hiernach hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob sein Werk überhaupt und wenn ja, wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ein wichtiges Urheberpersönlichkeitsrecht ist zudem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG. Danach kann der Urheber allein bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, also etwa sein voller Name oder nur ein Kürzel o.ä.

Dem Urheber steht zudem das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten (§§ 15ff. UrhG). Zu den wichtigsten Verwertungsrechten zählen das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Dabei kommt es nicht darauf auf, ob dies vorübergehend oder dauerhaft geschieht oder in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist regelmäßig bei dem online stellen im Internet verletzt und daher ein Recht, dessen Verletzung im Internetzeitalter sehr häufig abgemahnt wird.

Daneben sieht das UrhG eine ganze Reihe weiterer Rechte vor. Zur Beurteilung der Fragen, welche Rechte im konkreten Einzelfall gegeben und verletzt sein könnten oder ob eine Schranke des Urheberrechts (§ 44aff. UrhG) greift u.a. stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

2. EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Jedoch ist u.a. die Einräumung von Nutzungsrechten möglich. Ausnahmen sind gegeben wenn das Urheberrecht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen wird.

Nach § 31 UrhG (Einräumung von Nutzungsrechten) kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf bestimmte (einzelne oder auch alle) Nutzungsarten zu nutzen (sog. Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann dabei als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt gewährt werden.

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist die Hinzuziehung eines Fachanwaltes dringend anzuraten, denn urheberrechtliche Nutzungsrechte können regelmäßig nicht wirksam mit einer kurzen Formulierung dass das Nutzungsrecht als ausschließliches Recht räumlich, zeitlich oder inhaltlich unbeschränkt und für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt wird, übertragen werden. Vielmehr ist eine eindeutige für den konkreten Zweck passende Vereinbarung zwischen den Parteien zu schliessen. Dies hängt damit zusammen, dass das Urheberrecht als solches nach deutschem Recht wie angesprochen nicht übertragbar ist und zudem die sog. Zweckübertragungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG gilt. Danach bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt, wenn bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht überhaupt eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt u.a. Wenn es hier bei Vertragsschluss zu Fehlern kommt kann dies in der Zukunft erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.

3. AUSLÄNDISCHE WERKE

Über urheberrechtliche Abkommen haben zudem viele ausländische Werke auch in Deutschland Schutz, wobei regelmäßig jedenfalls grundsätzlich der gleiche Schutz besteht als wenn die Werke in Deutschland geschaffen worden wären (sog. Inländerbehandlung, Mindestrechte, Formalitätenverbot). Die wirtschaftlichen Mindestrechte umfassen regelmäßig u.a. das Vervielfältigungsrecht, das oft sehr weit formuliert ist und das Recht der Bearbeitung. Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist dann u.a. im Einzelnen zu prüfen, welche Rechte bei Inanspruchnahme in Deutschland tatsächlich verletzt wurden. Regelmäßig ist es so, dass das Recht des Schutzlandes Anwendung findet, also das Recht des Landes für das Schutz beansprucht wird, d.h. bei Rechtsverletzungen in Deutschland dann deutsches Recht. Es käme dann in Deutschland darauf an, ob ein hinreichender Inlandsbezug bestünde (also klassischerweise bei Internetsachverhalten z.B. bei einer DE-Domain, Texten auf Deutsch, Lieferung nach Deutschland u.ä.). Urheberrechtliche Fragestellungen mit Auslandsbezug sind regelmäßig komplex. Für die Beratung im konkreten Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

4. ANSPRÜCHE AUF UNTERLASSUNG UND SCHADENSERSATZ

a.) Beseitigung und Unterlassung

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht rechtswidrig verletzt, kann dann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch bei sog. Erstbegehungsgefahr, also wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 97 Abs. 1 UrhG). Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wird der Verletzer regelmäßig mit kurzer Frist anwaltlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Wenn der Abgemahnte dem nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit ein gerichtliches Eilverfahren (sog. einstweilige Verfügung) einzuleiten oder Klage einzureichen. Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung und ggf. der nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu tragen.

b.) Schadensersatz

Wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, muss er dem Verletzten den entstehenden Schaden ersetzen. Im Urheberrecht gelten insoweit strenge Regeln. Fahrlässig handelt schon derjenige, der Nutzungsrechte von einem Dritten erwirbt ohne sich zu vergewissern, ob dieser die Rechte überhaupt innehat und zur Übertragung berechtigt ist. Im Urheberrecht gibt es keinen sog. gutgläubigen Erwerb, d.h. der Erwerber von Nutzungsrechten muss die Rechtekette grundsätzlich lückenlos bis zum Urheber zurückverfolgen. In der Praxis bereitet dies oft Schwierigkeiten, was zur Minderung des daraus folgenden Risikos wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden sollte. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 UrhG). Bei der Berechnung des Schadensersatzes werden oft Übersichten branchenüblicher Honorare zur Berechnung eines fiktiven Lizenzschadens zu Grunde gelegt. Wenn ein Rechteinhaber aber nachweisen kann, dass er höhere Honorare am Markt durchsetzt, werden diese bei der Bemessung des Schadensersatzes zu Grunde zu legen sein, wobei zum Teil eine Verdoppelung bei unterlassener Urheberbenennung zugesprochen wird.

c.) Anspruchsgegner

Die Ansprüche, die das Urheberrechtsgesetz dem Rechteinhaber zuweist, richten sich grundsätzlich gegen den handelnden Verletzer persönlich. Ist jedoch in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte u.a. die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung auch gegen den Inhaber des Unternehmens (§ 99 UrhG). D.h. es könnte bei einer Urheberrechtsverletzung z.B. gegen den persönlich handelnden Arbeitnehmer vorgegangen werden als auch gegen die GmbH, bei der der Arbeitnehmer angestellt ist. Gegebenenfalls wird auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen sein – was in geeigneten Fällen die außergerichtliche Einigungsbereitschaft deutlich erhöhen kann.

5. WEITERE ANSPRÜCHE

Neben den schon kurz umrissenen Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz sieht das Urheberrechtsgesetz noch eine Reihe weiterer Ansprüche vor.

Nach § 98 UrhG besteht grundsätzlich unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung. Diese Ansprüche können je nach Sachverhalt ein scharfes Schwert sein.

Ein wichtiger Anspruch ist in urheberrechtlichen Sachverhalten zudem der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, im Zweifel also sofort. Das gewerbliche Ausmaß kann sich dabei sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung im gerichtlichen Eilverfahren durchgesetzt werden.

Gleiches gilt für den nach § 101b UrhG bestehenden Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist.

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