Mir liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei „ADVANT Beiten“ aus München vor. Diese handelt im Auftrag der INBUS IP GmbH, welche sich in der mir vorliegenden Abmahnung auf eine schon im Jahr 1934 angemeldete Registermarke beruft. Es wird geltend gemacht, dass die Marke „über einen erheblichen Bekanntheitsgrad“ verfüge und sogar als eine „Marke des Jahrhunderts“ ausgezeichnet worden sei. Die mir vorliegende Abmahnung richtet sich gegen einen Online-Händler, der Werkzeuge, Schrauben und Zubehörteile verkauft, wobei die Marke „INBUS“ „auch als Suchbegriff“ in dem abgemahnten Online-Shop hinterlegt sei, was in dem abgemahnten Sachverhalt die Rechte der INBUS IP GmbH verletze, weshalb der abgemahnte Online-Shop verpflichtet sei, „es ab sofort zu unterlassen, Innensechskantschlüssel und -schrauben sowie Kleineisenwaren unter der Bezeichnung „Inbus“ anzubieten oder zu bewerben, wie es in der Abmahnung heißt. Eine Wandlung zur Gattungsbezeichnung habe nicht stattgefunden wird in der mir vorliegenden Abmahnung weiter mitgeteilt. Ob dies aktuell tatsächlich immer noch so ist erscheint nach diesseitiger Auffassung zunächst keineswegs zwingend.
Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, gilt es keine Zeit zu verlieren. Übersenden Sie uns gern unverbindlich die Abmahnung, die Sie erhalten haben per Telefax an 0641/68681161 oder per E-Mail an jaeschke@ipjaeschke.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.
Abmahnung von Onlinehändler durch INBUS IP GmbH über ADVANT Beiten wegen „INBUS“-Nutzung – Was Sie als Händler jetzt wissen müssen
Ist Inbus zu einer Gattungsbezeichnung für Innensechskantschlüssel geworden ?
Fön, Tempo, Walkman, Flip-Flop, Inbus – geschützte Registermarke oder schon schutzlose Gattungsbezeichnung, was meinen Sie ?
In das Markenregister eingetragene Marken können sich im Laufe der Jahre zu umgangssprachlichen Begriffen bzw. sog. Gattungsbezeichnungen entwickeln. Dies ist dann gegeben, wenn die Marke von den relevanten Verkehrskreisen nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen wird, sondern als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für alle Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Art unabhängig von deren betrieblicher Herkunft angesehen wird.
So hat das OLG Zweibrücken zum Beispiel mit Beschluss vom 02.03.2022, Az. 4 U 63/21 , entschieden, dass die Wortmarke „Flip-Flop“ wegen Verfalls und Nichtbenutzung löschungsreif ist. Für die Warengruppe „Schuhwaren“ ergibt sich danach der Verfall aus dem Ergebnis der durchgeführten Verkehrsbefragung, es wurde ein Absinken der Marke zur mittlerweile gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentrennersandalen festgestellt. Bei der Verkehrsbefragung durfte auch danach gefragt werden, ob Flip Flops im Rahmen von „Schuhwaren” zur Gattungsbezeichnung geworden seien. Denn die streitgegenständliche Marke ist in das Markenregister gerade für „Schuhwaren“ eingetragen. Das OLG Zweibrücken meint also, dass man auch im geschäftlichen Verkehr allgemein den Begriff „Flip-Flop“ verwenden darf, wenn man allgemein Zehentrennersandalen meint.
Das Landgericht München hat in Bezug auf sogenannte „Wedges“ bzw. Kartoffelspalten geurteilt, dass sich die unter anderem für die Waren „tiefgefrorene oder zubereitete Kartoffeln“ eingetragene Marke „Wedges“ für diese Waren zu einer Gattungsbezeichnung, nämlich zu einem Synonym für das Wort „Kartoffelspalten“, entwickelt hat (LG München I, Urteil vom 09.05.2001, HKO 12/01, InstGE 2, 32, 37). Auch den Begriffen Lotto und Dynamit wurde der Schutz als Wortmarke abgesprochen, weil sie zu Gattungsbegriffen geworden seien.
Und Fön, Tempo, Inbus ? Ist Fön ein synonym für Haartrockner, Tempo für Papiertaschentücher und Inbus für Innensechskantschlüssel ?
Vorliegend soll der Blick nur auf Inbus gerichtet werden. Hier ist Vorsicht geboten, wie Online-Händler bemerken, wenn sie eine markenrechtliche Abmahnung der INBUS IP GmbH durch die Rechtsanwaltskanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („ADVANT Beiten“) im Briefkasten haben.
Die Wortmarke „INBUS“ (Registernummer 477514210) der INBUS IP GmbH und die Frage vom „Nimbus“ des „Inbus“
Die INBUS IP GmbH beruft sich in der mir vorliegenden Abmahnung konkret auf die Wortmarke „INBUS“ (Registernummer 477514210, Altes Aktenzeichen B71954, Anmeldetag 24.12.1934, Tag der Eintragung im Register 12.07.1935), welche in Klasse 06 für „Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern“ eingetragen ist.
Hier stellt sich also die konkrete Frage vom „Nimbus“ des „Inbus“. Nach der Bedeutungsübersicht „Nimbus“ kann dies „Glanz, der jmdn., etw. umgibt, (übertriebener) Ruhm“ bedeuten oder auch „[Meteorologie] dunkle Regenwolke“. Hier ist fachanwaltliche Expertise dringend notwendig, um im Einzelfall zu klären, ob der Begriff „Inbus“ im konkreten Fall noch markenrechtlich glänzt. Es gilt die Abmahnung unbedingt erst zu nehmen, sonst können Abgemahnte bei falscher Reaktion oder Nichtreaktion auf die Abmahnung schnell im dunklen Regen stehen, um im Bild der Bedeutungsübersicht von Nimbus zu bleiben. Interessant ist in dem Zusammenhang auch die Frage, welche markenrechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass der Begriff „Inbus“ im wohl bekanntesten deutschen Wörterbuch DUDEN aufgenommen ist (…“Kurzform für Inbus®-Schlüssel“ …) aber ein ® dahinter aufgeführt ist, was wohl auf den Registermarkenschutz hinweisen soll. Ändert dies etwas daran, falls der relevante Verkehr und Medien etc. hier von einem Gattungsbegriff ausgehen würde und Inbus oder Inbus-/Imbusschlüssel umgangssprachlich verwenden würde ohne den Begriff mit der INBUS IP GmbH oder überhaupt mit einem bestimmten Unternehmen zu verbinden ? Es können vorliegend eine Reihe von Punkten angeführt werden die bei der sorgfältigen Prüfung der bestmöglichen Reaktion auf eine solche Abmahnung in Betracht zu ziehen sind. Im deutschen Recht bedeutet jedenfalls das R im Kreis für sich genommen letztlich nicht viel. Das R im Kreis kennt man aus den USA und es zeigt an, dass ein Zeichen beim US-Markenamt (USPTO) eingetragen ist. Das deutsche Markenrecht kennt keine derartige Bestätigungswirkung durch das ® und setzt auch kein R im Kreis an eingetragenen Marken voraus. Verboten ist die Verwendung des R im Kreis indes auch nicht, wenn – und solange – eine Marke tatsächlich Registermarkenschutz genießt.
Die Entwicklung einer eingetragenen Marke zu einer bloßen Gattungsbezeichnung stellt einen Verfallsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz dar, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Löschung der Marke aus dem Register des DPMA führen kann. Derzeit liegt soweit ersichtlich ein Verfallsantrag vor, über welchen aber soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist (Einsichtnahme in das DPMA-Register zu der DE-Wortmarke „INBUS“, Az.: 477514, vom 09.05.2025). Dies muss bei der passgenauen Reaktion auf eine solche Abmahnung berücksichtigt werden.
Abmahnung der Kanzlei „ADVANT Beiten“ für die INBUS IP GmbH wegen der Benutzung des Zeichens „Inbus“
Die Abmahnerin fordert in der mir vorliegenden Abmahnung der Kanzlei „ADVANT Beiten“ für die INBUS IP GmbH wegen der Benutzung des Zeichens „Inbus“
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,
- die Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. € 2.584,09 inkl. MwSt. (Streitwert: € 100.000,00)
und weist zudem darauf hin, dass die INBUS IP GmbH sich die Geltendmachung der ihr „weiter zustehenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche“ vorbehält.
Gerade diese in Aussichtstellung der Geltendmachung weiterer Ansprüche, etwa denkbare Schadensersatzansprüche in Form von fiktiven Lizenzgebühren o.ä. sind für Abgemahnte keinesfalls zu unterschätzen. Die Prüfung solcher Ansprüche und deren möglicher Ausschluss oder Begrenzung sowie die etwaige Formulierung einer modifizierten, d.h. zu Gunsten des Abgemahnten veränderten, Unterlassungserklärung ist bei markenrechtlichen Abmahnungen wie der vorliegenden Abmahnung der INBUS IP GmbH von höchster Wichtigkeit, um hier die bestmögliche Lösung für den Abgemahnten zu erreichen. Dies erfordert fachanwaltliche Expertise im Markenrecht. Die markenrechtliche Abmahnung im Fall „INBUS“ ist letztlich ein Beispiel dafür, wie schmal der Grat zwischen markenrechtlichem Schutz und möglicher Degenerierung einer Marke durch allgemeinen Sprachgebrauch sein kann. Auch wenn die Gegenseite auf den formellen Markenschutz verweist, lohnt es sich immer, die Einzelfallumstände genau zu prüfen. Ich unterstütze Sie dabei mit einer fundierten Einschätzung und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue Verteidigungsstrategie.
Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei „ADVANT Beiten“ für die INBUS IP GmbH wegen der Benutzung des Zeichens „Inbus“ erhalten haben empfehlen wir zusammengefasst Folgendes:
I. NICHTS VOREILIG UNTERSCHREIBEN UND ZUNÄCHST KEINE ZAHLUNGEN LEISTEN
Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei „ADVANT Beiten“ für die INBUS IP GmbH wegen der Benutzung des Zeichens „Inbus“ erhalten haben, sollten Sie diese in jedem Fall sehr ernst nehmen, aber Ruhe bewahren. Unterschreiben Sie nicht voreilig die von der Gegenseite vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern lassen Sie diese fachanwaltlich prüfen und – wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung im konkreten Fall sinnvoll erscheinen sollte – zu Ihren Gunsten anwaltlich modifizieren. Damit verpflichten Sie sich dann nur so weit wie unbedingt nötig und erkennen zudem mit einer solchen Erklärung zunächst keinerlei Kostenerstattungsansprüche an.
II. FRISTEN EINHALTEN
Im Gewerblichen Rechtschutz werden in Abmahnungen so gut wie immer recht kurze Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt. Es ist dringend zu empfehlen, dass Sie in jedem Fall die Ihnen gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung einhalten und sich frühzeitig vor Fristablauf fachanwaltlich beraten lassen, um ausreichend Zeit zu haben zu entscheiden wie weiter vorgegangen werden soll. Bei berechtigten Ansprüchen können Markeninhaber allgemein nach Fristablauf ein gerichtliches Eilverfahren (sog. einstweilige Verfügung) einleiten. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann grundsätzlich jedenfalls binnen weniger Tage ergehen. Eine mündliche Verhandlung ist dafür nicht zwingend notwendig. In einer solchen gerichtlichen Eilverfügung kann das Gericht dann unter Androhung eines Ordnungsgeldes von regelmäßig bis zu € 250.000,00 oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zum Beispiel anordnen, dass der Verfügungsgegner (also der Abgemahnte) es zu unterlassen hat, eine bestimmte Marke im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu benutzen o.ä. Auch und gerade wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgeben will ist es daher im Sinne des Abgemahnten sich unverzüglich nach Erhalt einer Abmahnung an einen Fachanwalt zu wenden, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Möglichkeit zu verhindern. Insoweit kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
III. FACHANWALTLICH BERATEN LASSEN
Umgehende fachanwaltliche Beratung ist also nach Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung dringend zu empfehlen.
Markenrechtliche gerichtliche Auseinandersetzungen sind aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte oft mit hohen Kosten verbunden. Unterlassungsstreitwerte von unter € 100.000,00 sind im Markenrecht eher selten, hinzu kommen u.a. je nach konkretem Einzelfall noch möglicherweise hohe Schadensersatzforderungen des jeweiligen Markeninhabers.
Daher ist es wesentlich, dass Abgemahnte von Anfang an Waffengleichheit schaffen und fachanwaltlichen Rat einholen.
Wenn etwa die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll erscheint, können Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens dann vermieden werden. Wenn Sie sich dazu entscheiden, den Fall gerichtlich entscheiden zu lassen und keine Unterlassungserklärung abzugeben, kann in vielen Fällen die Hinterlegung sog. Schutzschriften ratsam sein. Damit kann in geeigneten Fällen der Erlass von einstweiligen Verfügungen verhindert werden. Wenn sich eine markenrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist, besteht zudem generell die Möglichkeit, bei den Abmahnern Schadensersatz auch für die Ihnen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise können die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nach einer Mandatierung nie ersetzen, da jeder Fall anders gelagert ist und etwaige Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
FAZIT
Lassen Sie also die Abmahnung die Sie erhalten haben immer umgehend fachanwaltlich überprüfen, damit Sie sich nicht unnötig oder nicht unnötig weit verpflichten und die beste Verteidigungsstrategie implementieren können und ggf. Gegenansprüche erkennen und geltend machen können.
Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, gilt es keine Zeit zu verlieren. Übersenden Sie uns gern unverbindlich die Abmahnung, die Sie erhalten haben per Telefax an 0641/68681161 oder per E-Mail an jaeschke@ipjaeschke.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.
Rechtsanwalt Dr. Jaeschke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und vertritt seit vielen Jahren sowohl Markeninhaber als auch Abgemahnte in markenrechtlichen Auseinandersetzungen und ist Autor zahlreicher markenrechtlicher Fachpublikationen. Diese langjährige praktische Erfahrung und seine durch die Ernennung zum Fachanwalt nachgewiesene fachliche Kompetenz gewährleisten eine fundierte Beratung in diesem komplexen Rechtsgebiet.