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Euroweb Internet GmbH: Zum Hinweisbeschluss OLG Düsseldorf vom 03.12.2020 zu Folgeverträgen

Blog: Euroweb Internet GmbH: Zum Hinweisbeschluss OLG Düsseldorf vom 03.12.2020 zu Folgeverträgen - Dr. Lars Jaeschke

Mir liegt ein Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 03.12.2020 zu Folgeverträgen von Euroweb vor, der es meines Erachtens wert ist, hier besprochen zu werden.

1. Besprechung des EUROWEB Hinweisbeschlusses auch im YouTube-Kanal ipjaeschke

Eine rechtliche Bewertung des Hinweisbeschlusses finden Sie auch in meinem YouTube-Kanal ipjaeschke.

Das Video „Zum Hinweisbeschluss OLG Düsseldorf vom 03 12 2020 zu Folgeverträgen“ ist unter folgendem Link abrufbar:

2. Der Hinweisbeschluss stellt auf Eigenverantwortung der Klägerin ab

Das OLG Düsseldorf findet in diesem Hinweisbeschluss durchaus deutliche Worte in Bezug auf die dortige Klägerin und die wohl – Zitat: „markigen Worte“ – des dortigen Klägervertreters und macht deutlich, dass das deutsche Zivilrecht kein allgemeines Lossagungsrecht in Fällen der –  Zitat: „wenn auch nachvollziehbaren –  Vertragsreue“ kenne. Das OLG unterstreicht, dass von der Klägerin als Unternehmerin erwartet werden könne, dass sie ihre Interessen im Geschäftsverkehr selbst wahrt, wozu eine, Zitat: „nicht nur flüchtige Lektüre der von ihr unterzeichneten Dokumente“ gehöre.

Dieser Ton zieht sich durch den Hinweisbeschluss und wird mutmaßlich starker Tobak für die dortige Klägerin gewesen sein.

3. Rechtliche Bewertung des Hinweisbeschlusses durch Fachanwalt Dr. Jaeschke

Letztlich handelt es sich aber zunächst einmal nur um einen Hinweisbeschluss in einem konkreten Einzelfall. Es kommt in anderen Sachverhalten weiterhin immer auf den jeweils konkreten Einzelfall und etwa vorhandene Zeugen und die tatrichterliche Würdigung dessen an. Soweit es dem Hinweisbeschluss zu entnehmen ist waren Vorwürfe arglistiger Täuschung etwa nicht erweislich. Das Gericht führt u.a. aus „…sind die diversen, gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe arglistiger Täuschung oder betrügerischen Vorgehens haltlos. …“

Was den streitgegenständlichen Abschluss eines Folgevertrages anging hatte das Gericht hier soweit ersichtlich damit nur den Wortlaut der von der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung, wo es nach dem Hinweisbeschluss hieß:

„… schließen eine Vereinbarung, welche einvernehmlich an die Stelle der … zuletzt abgeschlossenen Vereinbarung (in Folge „Altvertrag“) tritt. Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft.“

Das Gericht hat hier die Ansicht vertreten, dass diese Formulierungen keinen täuschenden Inhalt haben. Die Laufzeit des Folgevertrages von 48 Monaten ergibt sich nach dem OLG Düsseldorf „eindeutig“ aus der Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Altvertrages und den Text des Altvertrages selbst, welche diese unzweideutig auswiesen.

Das kann man durchaus so sehen, indessen möchte ich hier einige Fragen aufwerfen und diese Wertung bei allem Respekt vor der oberlandesgerichtlichen Wertung kritisch hinterfragen:

Wenn ein Vertragsformular nach seiner optischen Gestaltung die Zusatzleistungen in den Mittelpunkt des Betrachters stellt und die in Bezug genommene Laufzeit des Vertrages von 48 Monaten nicht ausdrücklich aufgenommen ist, sondern lediglich über eine Verweisungsklausel einbezogen wird wäre es meines Erachtens auch vertretbar von einer Intransparenz des Vertragsformulars auszugehen. Bei vorformulierten Vertragstexten handelt es sich regelmäßig um AGB, also allgemeine Geschäftsbedingungen, für die grundsätzlich das sog. Transparenzgebot gilt, auch gegenüber Unternehmern. Danach hat der Verwender von AGB  Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Ob dies jeweils der Fall ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Ich würde es als klar(er), einfach(er) und präzis(er) empfinden, wenn die konkrete Laufzeit und die konkreten Kosten in dem Folgevertrag benannt würden.

Könnte etwas polemisch subjektiv von Betroffenen vermutet werden, dass dann aber nicht so viele Folgeverträge unterschrieben würden ? Folgeverträge von denen man sich dann vor Laufzeitende möglicherweise je nach konkretem Fall nur über den Weg einer teuren freien Kündigung gemäß § 648 BGB lösen kann, weil die Auftragnehmerin dann die vereinbarte Vergütung – unter An­rechnung ersparter Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft Erlangten oder zu erwerben böswillig Unterlassenen – erhält ?

Meines Erachtens hätte das Gericht hier den Umstand, dass die Klägerin im Rahmen des Altvertrages während der ersten Vertragslaufzeit soweit aus dem Hinweisbeschluss ersichtlich wenigstens die Erstellung der Webseite neben den Hosting und der Datenpflege für die 48 x € 200,00 erhalten hat, im Rahmen des Folgevertrages für die gleiche Summe aber soweit aus dem Hinweisbeschluss ersichtlich die Webseite nicht neu erstellt wurde, sondern letztlich nur die vereinbarte Zusatzleistung neben den Hosting und der Datenpflege bekommt, indiziell stärker zu Gunsten der Klägerin werten können und meines Erachtens auch sollen. Der Abschluss eines solchen Folgevertrages erscheint für eine informierte kaufmännisch denkende Partei jedenfalls grundsätzlich zumindest mal eher nicht sinnhaft.

Es kommt aber immer auf den konkreten Sachverhalt und die konkrete tatrichterliche Würdigung dessen im Einzelfall an.

4. Generelle Empfehlung vor Unterzeichnung von Verträgen/Dokumenten

Generell ist eine sorgfältige Lektüre von Dokumenten vor Unterzeichnung zu empfehlen sowie eine gesunde Vorsicht in Vertragsangelegenheiten und die Hinzuziehung von Zeugen bei dem Vertragsgespräch. Auch kann sinnvoll sein, einen Fachanwalt vor Unterzeichnung Verträge prüfen zu lassen.

5. Was Sie tun können, wenn Sie einen Folgevertrag unterschrieben haben und sich davon lösen möchten

Eine erfolgreiche Lösung von derartigen „Folgeverträgen“ ist in vielen Fällen mit fachanwaltlicher Erfahrung dennoch möglich und spart den Betroffenen dann sehr viel Geld.

Wenn Sie sich von einer Internet-System-Vereinbarung oder einer Folgevereinbarung lösen möchten ist oft folgendes Vorgehen zu empfehlen:

a.) Keine freie Kündigung aussprechen

Eine „Internet-System-Vereinbarung“ zum Beispiel ist ein sog. Werkvertrag und als solcher grundsätzlich jederzeit frei kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Spricht der Besteller aber eine freie Kündigung aus, so steht dem jeweiligen Unternehmen/Anbieter jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser kann je nach restlicher Vertragslaufzeit und Höhe der monatlichen Kosten hoch ausfallen, weshalb freie Kündigungen von Internet-System-Vereinbarungen regelmäßig wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen.

b.) Erfahrenen Fachanwalt beauftragen

Kunden die eine Internet-System-Vereinbarung bzw. eine Vereinbarung über die Erstellung einer Internetseite oder eine Folgevereinbarung dazu bei der Euroweb Internet GmbH, der United Media AG, der WN Online-Service GmbH & Co. KG oder einem andern Anbieter solcher Verträge abgeschlossen haben und sich von dieser wieder lösen möchten, sollten die Vereinbarung / Folgevereinbarung daher nicht einfach ungeprüft ohne Rechtsanwalt kündigen, sondern Waffengleichheit schaffen und fachanwaltlich ihren konkreten Einzelfall genau prüfen lassen, um dann ein passgenaues Vorgehen zu erörtern. Letztlich ist jeder Fall anders und auch als Nuancen empfundene Unterschiede im Sachverhalt können ein komplett anderes rechtliches Ergebnis zur Folge haben.

Ich bin Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und verfüge über eine langjährige Erfahrung im Umgang u.a. mit Internet-System-Verträgen und bin bundesweit tätig. Das Ziel meiner anwaltlichen Tätigkeit ist immer, das für Sie optimale Ergebnis nach Abstimmung mit Ihnen bzw. Ihren unternehmerischen Zielen zu erreichen.

Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. - Im Gespräch mit Mandanten zum Thema Euroweb Internet GmbH

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

Für den Erstkontakt fallen für Sie bei uns keine Kosten an.

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