Mir liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Rechtsanwalt Kaspar-Ludwig Stolzenhain für die Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH vor.
Beanstandet wird darin, dass die Abgemahnten „auf Ihrer Unternehmens-Webseite … mit einer 80% BAFA-Förderung“ werben würden.
Weiter heisst es in den mir vorliegenden Abmahnungen, dass der Abgemahnte mit unwahren Angaben werbe, was eine gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung darstelle.
Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben, gilt es keine Zeit zu verlieren. Übersenden Sie uns gern unverbindlich die Abmahnung, die Sie erhalten haben per Telefax an 0641/68681161 oder per E-Mail an jaeschke@ipjaeschke.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.
In der mir vorliegenden Abmahnung wird unter Fristsetzung
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
gefordert und von Herrn Rechtsanwalt Stolzenhain mitgeteilt, dass der Abgemahnte auch die Kosten seiner Inanspruchnahme zu tragen haben, also die
- Abmahnkosten i.H.v. € 1.372,78 inkl. MwSt.
Für die Zahlung der Abmahnkosten „zugunsten“ des „Geschäftskontos“ von Herrn Rechtsanwalt Stolzenhain wird in der mir vorliegenden Abmahnung sodann eine weitere Frist gesetzt.
Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Stolzenhain für die Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH wegen Werbung „mit einer 80% BAFA-Förderung“ erhalten haben empfehlen wir zusammengefasst Folgendes:
I. NICHTS VOREILIG UNTERSCHREIBEN UND ZUNÄCHST KEINE ZAHLUNGEN LEISTEN
Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Stolzenhain für die Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH wegen Werbung „mit einer 80% BAFA-Förderung“ erhalten haben, sollten Sie diese in jedem Fall sehr ernst nehmen, aber Ruhe bewahren.
Den mir vorliegenden Abmahnungen wird eine „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ beigefügt, wonach es der Unterlassungsschuldner zu unterlassen hätte „… auf der Unternehmenswebsite …. zu werben, dass eine Energieberatung mit 80 % BAFA-Förderung über den 06.08.2024 hinaus gefördert werde, …“. Zudem wird mitgeteilt „Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.“
Unterschreiben Sie nicht voreilig die von der Gegenseite vorformulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, sondern lassen Sie diese fachanwaltlich prüfen und – wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung im konkreten Fall sinnvoll erscheinen sollte – zu Ihren Gunsten anwaltlich modifizieren. Damit verpflichten Sie sich dann nur so weit wie unbedingt nötig und erkennen zudem mit einer solchen Erklärung zunächst keinerlei Kostenerstattungsansprüche an.
II. FRISTEN EINHALTEN
Im Wettbewerbsrecht werden in Abmahnungen so gut wie immer recht kurze Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gesetzt. Es ist dringend zu empfehlen, dass Sie in jedem Fall die Ihnen gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung einhalten und sich frühzeitig vor Fristablauf fachanwaltlich beraten lassen, um ausreichend Zeit zu haben zu entscheiden wie weiter vorgegangen werden soll. Nach Fristablauf können Wettbewerber beispielsweise ein gerichtliches Eilverfahren (sog. einstweilige Verfügung) einleiten. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann grundsätzlich jedenfalls binnen weniger Tage ergehen. In einer solchen gerichtlichen Eilverfügung kann das Gericht dann unter Androhung eines Ordnungsgeldes von regelmäßig bis zu € 250.000,00 oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zum Beispiel einen bestimmten Unterlassungsanspruch zusprechen o.ä. Auch und gerade wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgeben will ist es daher generell im Sinne des Abgemahnten sich unverzüglich nach Erhalt einer Abmahnung an einen Fachanwalt zu wenden, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Möglichkeit zu verhindern. Insoweit kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
III. FACHANWALTLICH BERATEN LASSEN
Umgehende fachanwaltliche Beratung ist also nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dringend zu empfehlen.
Wettbewerbsrechtliche gerichtliche Auseinandersetzungen sind aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte oft mit potentiell hohen Kosten verbunden.
Daher ist es wesentlich, dass Abgemahnte von Anfang an Waffengleichheit schaffen und fachanwaltlichen Rat einholen.
Wenn etwa die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll erscheint, können Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens dann vermieden werden. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Die hier gegebenen allgemeinen Hinweise können also die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nach einer Mandatierung nie ersetzen, da jeder Fall anders gelagert ist und etwaige Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
FAZIT
Lassen Sie also die Abmahnung die Sie erhalten haben immer umgehend fachanwaltlich überprüfen, damit Sie sich nicht unnötig oder nicht unnötig weit verpflichten und die beste Verteidigungsstrategie implementieren können.
Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben, gilt es keine Zeit zu verlieren. Übersenden Sie uns gern unverbindlich die Abmahnung, die Sie erhalten haben per Telefax an 0641/68681161 oder per E-Mail an jaeschke@ipjaeschke.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.
Rechtsanwalt Dr. Jaeschke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und vertritt seit vielen Jahren sowohl Rechteinhaber als auch Abgemahnte in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Diese langjährige praktische Erfahrung und seine durch die Ernennung zum Fachanwalt nachgewiesene fachliche Kompetenz gewährleisten eine fundierte Beratung in diesem komplexen Rechtsgebiet.