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OLG Karlsruhe: Nachrichtentexte sind „zu Recht in der Regel urheberrechtsschutzfähig“

Bei  der Bejahung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Pressetexten war die Rechtsprechung bislang oft eher zurückhaltend.

I. Texte von Nachrichtenagenturen „zu Recht in der Regel urheberrechtsschutzfähig“

Jetzt liegt jedoch ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.08.2011, Az.: 6 U 78/10) vor, wonach Texte von Nachrichtenagenturen, die wegen des Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung typischerweise wenig individuelle Charakteristika aufweisen, dennoch „zu Recht in der Regel urheberrechtsschutzfähig“ sind. Eine Grenze der Schutzfähigkeit sei erst dort zu ziehen, wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen. In dem entschiedenen Fall ging es um 14 Nachrichtentexte, die in der gedruckten Presse und sonstigen Medien verbreitet wurden. Das OLG Karlsruhe hat für sämtliche Texte den Urheberrechtsschutz bejaht. Die Vorinstanz, das LG Mannheim hatte noch die urheberrechtliche Werkqualität verneint, da die Meldungen in dem für Nachrichtenagenturen üblichen und zweckmäßigen „Tickerstil“ verfasst seien und es sich lediglich um Nachrichten tatsächlichen Inhalts handele. Das OLG Karlsruhe beurteilt den vorgelegten Fall anders. Ungeachtet der sprachlichen Nüchternheit käme in den Meldungen ein erhebliches Maß an eigenpersönlicher Gestaltung zum Ausdruck. Die Auswahl der berichteten Fakten und ihre Darstellung seien keinesfalls durch die Ereignisse vorgegeben. An anderer Stelle hebt das OLG Karlsruhe die Darstellung von aktuellen Fakten und ausgewählten Hintergrundinformationen hervor. Zum Beispiel hebe die wiederholte Verwendung des Wortes „geklaut“ einen Text sprachlich von der Nüchternheit des Nachrichtenstils ab. Das OLG sieht letztlich alle Texte als urheberrechtlich geschützt an, die „wegen der Auswahl und Darstellung des Materials über das reine Routineschaffen hinaus“ gehen. Die Schutzschwelle setzt das OLG Karlsruhe also eher niedrig an: „Mit diesen Einordnungen im Rahmen einer knappen sachorientierten Darstellung wird die Schwelle der Schutzfähigkeit, an die keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, (noch) überschritten.“ Nicht unüblich ist, dass das Gericht es als im Grundsatz zulässig angesehen hat, dass Rechteinhaber im Rahmen der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr die eigenen Tarife für die Nutzung ihrer Artikel zu Grunde legen können. Im entschiedenen Fall ist die Höhe dieser Tarife auch unbeanstandet geblieben. Lediglich die Verdopplung der geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen unterbliebener Autorenbenennung (Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts) wurde vom OLG Karlsruhe als unbegründet abgewiesen. Insoweit sei die Klägerin als bloße Nutzungsberechtigte nicht aktivlegitimiert. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Klägerin die Namen der Autoren der von ihr verwerteten Texte selbst nicht nennt.

Festzuhalten ist also, dass im Regelfall nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe von einem urheberrechtlichen Schutz von Pressetexten auszugehen ist. Fraglich wird im Regelfall damit allenfalls noch sein, in welcher Höhe Schadensersatz in Form von fiktiven Lizenzgebühren zu zahlen ist.

II. Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes

In dem angesprochenen Verfahren wurde ein Unterlassungsanspruch, Schadensersatz nach Lizenzanalogie sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Von den insgesamt, d.h. inklusive vorgerichtlicher Abmahnkosten, verlangten ca. € 6.000,00 hat das Gericht für insgesamt 14 Nachrichtentexte lediglich ca. € 3.400,00 zugesprochen.

Möglicherweise wäre die Höhe des Schadensersatzes noch niedriger ausgefallen, wenn die von der Klägerin zu Grunde gelegten Tarife beanstandet worden wären. Dies sollte immer dann erfolgen, wenn das Preisgefüge des Anbieters nicht nachvollziehbar dargelegt wird. Dann können von dem entscheidenden Gericht branchenübliche Tarife zu Grunde gelegt werden. In Bezug auf Pressetexte geht ein möglicherweise zu Grunde zu legender Tarif von 0,10 Cent pro Zeichen als Nutzungsentgelt für die Zweitnutzung Online von Journalistentexten aus.

III. Fazit

Presseartikel sind im Regelfall urheberrechtlich geschützt, sofern es sich nicht um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen. Diesbezüglich kommt es ebenso wie in Bezug auf die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes auf den konkreten Einzelfall an.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011, Az.: 6 U 78/10 (Vorinstanz LG Mannheim, Az.: 7 O 175/09)

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