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Euroweb: Faktische Vertragsverlängerung durch „kostenlose“ Erweiterung eines Internet-System-Vertrages ?

Die Euroweb Group bietet über Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sog. „Internet-System-Verträge“, also Verträge über die Erstellung und Betreuung von Internetpräsenzen, an.

Ich berate regelmäßig Mandanten die zum Beispiel bei der Euroweb Internet GmbH, der WN Online-Service GmbH & Co. KG, dem WESTFALEN-BLATT OnlineService, der United Media AG o.ä. eine solche Internet-System-Vereinbarung mit Laufzeit von mindestens 48 Monaten unterschrieben haben und sich wieder davon lösen möchten.

Streitpunkt in vielen der mir vorliegenden Euroweb Fälle ist dann, dass es bei dem erneuten Vertreterbesuch zur Unterschrift der betroffenen „Partner“ unter eine weitere „Vereinbarung“ kommt, mit welcher nach dem Wortlaut dieser „Vereinbarungen“ der „Systemumfang“ erweitert wird, zum Beispiel für eine SSL Verschlüsselung der Webseite (in den mir vorliegenden Fällen oft als „SSL Basic“ bezeichnet). In vielen der mir vorliegenden Fälle erhöhte sich im Zuge dessen das vertragliche Entgelt dabei nicht bzw. meine Mandanten berichten mir, dass der Vertreter während des Termins in das dafür vorgesehene Freifeld auf der „Vereinbarung“ eine Erhöhung um „0“ € eingetragen hat. Viele meiner Mandanten berichten mir dann regelmäßig, dass sie sich einer faktischen Vertragsverlängerung von mindestens 48 Monaten bzw. dem Abschluss eines Neuvertrages mit einer Mindestlaufzeit von 48 Monaten bei dem Vertretergespräch bzw. vor Unterzeichnung der Vereinbarung nicht bewusst gewesen seien und sie wissentlich einer solchen niemals zugestimmt hätten.

In den mir vorliegenden neuen Euroweb Vereinbarungen heisst es indes u.a.:

„Die Partnerunternehmen schließen hiermit eine Vereinbarung, welche einvernehmlich an die Stelle der zu oben genannter Vertragsnummer zuletzt abgeschlossenen    Vereinbarung (in Folge: „Altvertrag“) tritt. Der Systemumfang erweitert sich um die Leistung … Der Leistungs- und Systemumfang der Vereinbarung entspricht jenem des „Altvertrages“ mit oben genannten inhaltlichen Erweiterungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Altvertrages“, … Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft. …“  (Hervorhebung nicht im Original, Anm.).

In den von mir bearbeiteten Fällen einer solchen Vereinbarung bedeutete dies nach dem Wortlaut der neuen Vereinbarung nach der Lesart von Euroweb einen neuen Laufzeitbeginn ab Unterschrift der neuen Vereinbarung bei einer Mindestlaufzeit von 48 Monaten. In vielen Fällen sahen sich meine Mandanten dabei einer Forderung in fünfstelliger Höhe ausgesetzt, da die Monatsraten der zu Grunde gelegten Internet-System-Vereinbarung (sog. „Altvertrag“) mehrere hundert Euro im Monat betrugen.  

Bei der Beurteilung solcher Internet-System-Verträge und darauf aufbauenden zusätzlichen „Vereinbarungen“ kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Wie am besten vorgegangen werden sollte, muss also im konkreten Fall geprüft werden, um dann das passende Vorgehen für „Ihren“ Fall abzustimmen. Ich habe schon eine Vielzahl von Betroffenen erfolgreich bei der Lösung von Internet-System-Verträgen oder Folgeverträgen dazu unterstützt.

Kompetente und schnelle Hilfe vom Fachanwalt.

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