Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 22.04.2010 (Az.: I ZR 29/09) für weitere Klarheit in Bezug auf Grabmalwerbung gesorgt. Danach ist Briefwerbung für Grabmale Angehörigen Verstorbener gegenüber zwei Wochen nach einem Todesfall zulässig.
In diesem Punkt bestand bislang eine gewisse Unsicherheit. Das Landgericht Gießen ging zuvor von einer Frist von drei Wochen aus, die Wettbewerbszentrale hielt mit guten Argumenten eine Frist von vier Wochen für angemessen. Der BGH hatte nun das letzte Wort und hat die 2-Wochen-Frist festgelegt.
Damit ist nun klar: Unaufgeforderte Vertreterbesuche zur Erlangung von Aufträgen für Grabsteine sind immer unzulässig, Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach einem Todesfall ist zulässig. Verstöße hiergegen können u.a. von Wettbewerbern, also sich rechtstreu verhaltenden Steinmetzen, kostenpflichtig abgemahnt werden, wobei eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung von den Steinmetzen verlangt werden kann, die gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen.
Im Einzelnen:
I. Unaufgeforderte Vertreterbesuche zur Erlangung von Aufträgen für Grabsteine sind immer unzulässig
Schon das Reichsgericht (RG) hatte angenommen, dass nach Auffassung der Allgemeinheit vor der „Heiligkeit des Todes und vor dem Schmerz der Hinterbliebenen“ alle Wettbewerbshandlungen haltzumachen haben, auch wenn gegen sie sonst im geschäftlichen Verkehr nichts einzuwenden sein mag. Es hat daher darin einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs erblickt, dass Inhaber oder Angestellte von Bestattungsunternehmen nach Eintritt eines Sterbefalls unaufgefordert das Trauerhaus aufsuchen, um den Hinterbliebenen ihre Dienste für die Bestattung anzubieten (RGZ 145, S. 396). Aus diesen Erwägungen wird es zu Recht auch als unzulässig angesehen, durch unbestellte Hausbesuche bei noch lebenden Personen für den Abschluss von Verträgen auf deren dereinstige Bestattung zu werben, weil dies im Allgemeinen als taktlos und dem Anstandsgefühl zuwiderlaufend empfunden wird. Bei der Werbung zur Erlangung von Bestattungsaufträgen sind unerbetene Hausbesuche demnach schlechthin untersagt, d.h. auch nach Ablauf einer Wartefrist (BGH, Urteil vom 12.03.1971, Az.: I ZR 119/69 – Grabsteinwerbungen II).
II. Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall ist zulässig
Das aktuelle Urteil vom 22.04.2010 beruht auf dem Fall einer Witwe aus Gießen. Noch am gleichen Tag, als die Todesanzeige für den verstorbenen Ehemann der Frau in der Lokalzeitung erschienen ist, hat die Trauernde einen Werbebrief eines Steinmetzes erhalten. Dies sah die Frau als unzumutbare Belästigung an. Die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb nahm sich dann des Falles an, weil sie ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG ansieht. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun wie schon erwähnt entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann. Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
Fazit: Unaufgeforderte Vertreterbesuche zur Erlangung von Aufträgen für Grabsteine sind immer unzulässig, Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach einem Todesfall ist zulässig.
Quelle: RGZ 145, S. 396; BGH, Urteil vom 12.03.1971, Az.: I ZR 119/69; Bundesgerichthof, PM Nr. 85/2010 vom 22.04.2010; BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az.: I ZR 29/09; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.01.2009, Az.: 6 U 90/08; LG Gießen, Urteil vom 03.04.2008, Az.: 8 O 3/08
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