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EuG: Auch kennzeichnungsschwache Marken sind vor Verwechslungen zu schützen (Urteil vom 13.12.2011, Az.: T-61/09)

Das Gericht der Europäischen Union (kurz EuG) hat mit Urteil vom 13.12.2011 (Az.:  T-61/09 (HABM), BeckRS 2011, 81836, Meica/HABM) deutlich gemacht, dass auch kennzeichnungsschwache Marken Schutz vor Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr genießen.

Im Einzelnen:

Die Inhaberin der Marken „Curry King“ und „King“ möchten die Eintragung des Zeichens „Schinken King“ in das europäische Markenregister verhindern.

Die Beschwerdekammer des europäischen Markenamtes in Alicante (HABM) als Vorinstanz hatte noch angenommen, dass zwischen den prioritätsälteren deutschen Wortmarken „Curry King“ und „King“ und der jüngeren EU-Anmeldemarke „Schinken King“ in Anbetracht der Abweichungen der einander gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht und des teilweise nicht möglichen Zeichenvergleichs in begrifflicher Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsschwäche der älteren Marken auch für identische Waren wie Fleisch und Wurstwaren jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

Im Rahmen der Feststellung der Verwechslungsgefahr macht das EuG, deutlich, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke nur einen Beurteilungsfaktor unter mehreren darstellt und auch kennzeichnungsschwache Marken nicht lediglich gegen vollständige Reproduktion geschützt sind. Dies stellt eine Konkretisierung der ständigen Rechtsprechung dar, wonach die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Die Entscheidung ist dogmatisch richtig, auch wenn es vorliegend fraglich sein mag, ob sich die angenommene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne tatsächlich realisiert. Neben zwei EU-Bildmarken gibt es etwa – neben anderen einschlägigen „King“-Marken und vielen Produkten aus dem Lebensmittelbereich, die den Bestandteil „King“ aufweisen – auch eine ältere Wortmarke „BURGER KING“, die u.a. eingetragen ist für „Fertiggerichte aus Fleisch“. Für relevante „King“-Marken die prioritätsjünger als die Klagemarken sind, dürfte die Luft aber nach dieser Entscheidung zunächst dünner werden, da es allein auf die angenommene Verwechslungsgefahr ankommt. Das EuG ist ein eigenständiges europäisches Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof nachgeordnet ist. Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt wird. Einstweilen ist die vorliegende Entscheidung des EuG in die Markenstrategie von Markeninhabern einzubeziehen.

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