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LG Gießen präzisiert Rechtsprechung des BGH zur Grabmalwerbung (Urteil vom 23.07.2012, Az.: 8 O 41/12)

Werbung für Grabmale, die zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgt, soll nach der Rechtsprechung des BGH – jedenfalls „im Regelfall“ – keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen darstellen. Unerbetene Hausbesuche von Vertretern bei Hinterbliebenen zum Verkauf von Grabsteinen sind dagegen fristunabhängig immer unlauter und zu unterlassen.


Das LG Gießen hat, nachdem nach Abschlussschreiben Abschlusserklärungen abgegeben wurden, mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 23.07.2012 (Az.: 8 O 41/12 ) diese Rechtsprechung präzisiert und geurteilt, dass es rechtlich keinen Unterschied mache, ob die Werbung auf dem Postweg versandt oder durch Mitarbeiter in die Briefkästen der Hinterbliebenen eingelegt werde:

„Insbesondere steht das Verhalten des Verfügungsbeklagten zu 2. nicht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010 – I ZR 29/09. Zwar wird darin die Auffassung vertreten, dass eine Werbung für Grabmale, die zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgt, keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen darstellt. Eine unaufgeforderte Kontaktaufnahme durch den Inhaber, durch Mitarbeiter oder Beauftragte eines mit der Errichtung und dem Vertrieb von Grabmalen betrauten Unternehmens ist aber auch danach – unabhängig vom Zeitpunkt der Kontaktaufnahme – als wettbewerbswidrig zu unterlassen, selbst wenn den Beklagten zugestanden werden soll, dass es rechtlich keinen Unterschied macht, ob die Werbung auf dem Postweg versandt oder durch Mitarbeiter in die Briefkästen der Hinterbliebenen eingelegt wird. Allerdings hat im letzten Fall der werbende Wettbewerber dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontaktaufnahme mit Hinterbliebenen unterbleibt bzw. nur auf deren ausdrückliche Aufforderung erfolgt. Bleibt der werbende Wettbewerber hierfür letztlich beweisfällig oder kommt es insoweit zu einem non liquid, ist ihm die Werbung in dieser Form auf entsprechenden Antrag zu untersagen“

Das nach ausführlicher Beweisaufnahme ergangene sehr gut begründete Urteil des LG Gießen trägt ein weiteres Mal zur Rechtssicherheit im Bereich der Grabmalwerbung bei. Das Urteil kann hier abgerufen werden.

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