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Zur Möglichkeit der Kündigung von Internet System Verträgen u.a. mit der Euroweb Internet GmbH

Internet-System-Verträge , wie sie u.a. von der Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf mit „Kunden“ oder „Partnern“ geschlossen werden haben schon oft die Gerichte beschäftigt.

Ich berate regelmäßig Mandanten, die bei der Euroweb Internet GmbH eine „Internet-System-Vereinbarung“ unterschrieben haben.

Wenn die Vertragspartner der Euroweb Internet GmbH dann nochmal in sich gehen und die Unterzeichnung der Internet-System-Vereinbarung im Nachhinein bereuen, und den Vertrag dann schriftlich einfach ohne Anwalt „kündigen“, ist das ein ggf. teurer Fehler.

Im jeweiligen Einzelfall sollte fachanwaltlich konkret geprüft werden, welche rechtlichen Anknüpfungspunkte sich bieten könnten, wenn sich ein Auftraggeber vorzeitig von einem Internet-System-Vertrag lösen will.

Schaffen Sie mit fachanwaltlicher Unterstützung Waffengleichheit. So lassen sich regelmäßig für Betroffene insgesamt wirtschaftllich sehr sinnvolle Lösungen erzielen.

Solche „Internet-System-Vereinbarungen“ sind sog. Werkverträge (BGH, Urteil vom 22.03.2018, Az.: VII ZR 71/17, Rn. 11; BGH, Urteil vom 04.03.2010 – Az.: III ZR 79/09). Diese sind wie der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2011 entschieden hat, jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10).

Gemäß § 648 BGB (vormals § 649 BGB) kann ein Werkvertrag von dem Besteller jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gekündigt werden. § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers) lautet:

„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“

Kündigt der Auftraggeber, so steht dem Unternehmer also hinsichtlich der restlichen Laufzeit im Zweifel ein Ausgleichsanspruch zu, vgl. § 648 S. 2 BGB. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen, so der Bundesgerichthof (BGH, Urt. v. 27.01.2011 – Az.: VII ZR 133/10, Rn. 14 zu § 649 BGB aF).

Der Unternehmer muss sich auf die vereinbarte Vergütung dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Erspart sind solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Nichtausführung des konkreten Vertrages abzustellen. Maßgebend sind die Aufwendungen, die sich auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Kalkulation des Unternehmers ergeben. Dementsprechend muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs gemäß § 648 S. 2 BGB vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 24.03.2011. Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 6 O 348/11 U zu § 649 BGB aF) hat mit Urteil vom 16.08.2013 Euroweb von eingeklagten € 6.961,37 nur € 559,00 zugesprochen, weil es das Vorbringen von Euroweb im Hinblick auf den Personaleinsatz und etwaige ersparte Aufwendungen als nicht schlüssig angesehen hat. Das Landgericht hat ausgeführt:

„Allein der Umstand, dass die Klägerin behauptet, sie erfülle ihre vertraglichen Verpflichtungen durch fest angestellte Mitarbeiter und lasse die Kundenwebsites durch ihre Tochterfirma, die D, Bulgarien, hosten, vermag nicht zu erklären, warum der Klägerin von den mit 7.399,00 € kalkulierten Gesamtaufwendungen lediglich 437,63 € erspart geblieben sein sollen. Denn nach § 649 S. 2 BGB ist auf die vereinbarte Vergütung auch das anzurechnen, was der Unternehmer durch kündigungsbedingt frei gewordene Personalkapazitäten anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.“

Es ist dort für das Gericht schon nicht ersichtlich gewesen, warum Euroweb keinen anderweitigen Erwerb erzielen konnte, obwohl stetig neue Aufträge akquiriert würden. Auch mit Blick auf fixe Personalkosten sei es insoweit erforderlich, die interne Kalkulation offenzulegen. Denn es könne nicht nur deshalb davon ausgegangen werden, dass keine weiteren ersparten Aufwendungen eingetreten seien Im Hinblick auf eigene Mitarbeiterressourcen sei die Offenlegung erforderlich, um beurteilen zu können, ob es Euroweb möglich war, in der freigewordenen Zeit andere Aufträge zu akquirieren und zu bearbeiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kündigung in diesem Fall kurz nach Unterzeichnung der Internet-System-Vereinbarung erfolgte. Ähnlich urteilte auch das LG Frankfurt am Main (Az.: 2-19 O 145/13).

Letztlich sind in der Vergangenheit Gerichte durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen gekommen. So hat etwa das OLG Naumburg (Az.: 2 U 28/13) erst kürzlich die eingeklagte Vergütung von dort € 8.359,00 zzgl. gesetzl. MwSt. abzüglich ersparter Aufwendungen von nur € 2.236,79 zugesprochen und ausgeführt, dass den dortigen Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für höhere Ersparnisse und die Möglichkeit anderweitigen Erwerbs zukomme. Ähnlich zugunsten von Euroweb hat auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.11.13 (Az.: I-5 U 135/12) entschieden und angenommen, Euroweb habe in dem dortigen Fall zur fehlenden Möglichkeit anderweitigen Erwerbs ausreichend vorgetragen.

Im jeweiligen Einzelfall sollte fachanwaltlich konkret geprüft werden, welche rechtlichen Anknüpfungspunkte sich bieten könnten, wenn sich ein Kunde der Euroweb Internet GmbH  vorzeitig von einem Internet-System-Vertrag lösen will.

Schaffen Sie mit fachanwaltlicher Unterstützung Waffengleichheit. So lassen sich regelmäßig für Betroffene insgesamt, d.h. einschliesslich des anwaltlichen Honorars, wirtschaftllich sehr sinnvolle Lösungen erzielen.

Für die Beratung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M. (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) gerne zur Verfügung.

Lesen Sie auch Euroweb Internet-System-Vereinbarung kündigen ? So sollten Sie vorgehen

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