Admin-C haftet persönlich wenn er Markenrechtsverletzungen billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik)
Wenn sich eine Person allgemein bereit erklärt, für ausländische Domaininhaber bei der DENIC als Admin-C zu fungieren haftet sie persönlich für Markenrechtsverletzungen, sofern in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt