BGH: Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles – im konkreten Fall lag dieser am Firmensitz der Beklagten
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Danach bestimmt sich der Erfüllungsort