Bildmotive, die ein Originalhersteller für die Zuordnung seiner Tintenpatronen zu seinen Druckern verwendet dürfen in ähnlicher Weise auch für Druckerpatronen von Konkurrenzunternehmen verwendet werden (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 48/10)
Der BGH hat klargestellt, dass eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig ist, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft sei hingegen nicht gleichbedeutend mit der